OLG München: „Bald verfügbar“ ist keine ausreichende Lieferzeitangabe

veröffentlicht am 10. Juli 2018

OLG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB

Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe des Liefertermins in einem Onlineshop mit „bald verfügbar“ nicht ausreichend ist. Wenn weitere Angaben zum Lieferzeitraum oder zum spätestmöglichen Liefertermin fehlen, würden die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten. „Bald“ sei als Angabe zu ungenau, weil damit unterschiedliche Vorstellungen verbunden würden. Solle der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, einen noch nicht verfügbaren Artikel vorab zu bestellen, könne dies durch eine Reservierungsmöglichkeit ermöglicht werden, durch welche das Konto erst belastet werde, wenn der Artikel tatsächlich geliefert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – „Bald verfügbar“ reicht nicht als Liefertermin).


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