OLG München: Bewerbung eines Gebrauchtwagens als „Jahreswagen“ unlauter, wenn Vorbesitzer eine Autovermietung war

veröffentlicht am 5. August 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.06.2011, Az. 29 U 1455/11
§§ 3, 5, 8 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass die Bewerbung eines Fahrzeugs mit der Formulierung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / erste Hand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es sich bei dem Vorbesitzer um eine Autovermietung handelte. Aus Sicht des Verbrauchers sei bei einem solchen Wagen nämlich nicht nur lediglich ein Vorbesitzer eingetragen, sondern er verbinde damit auch die Vorstellung, dass das Fahrzeug eben nicht durch viele Hände gegangen sei und sich daher in einem besonders guten Zustand befinde. Dies beruhe auf der langjährigen Praxis von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, so dass „Jahreswagen“ in der Regel von Werksangehörigen für ein Jahr nach Erstzulassung genutzt wurden. Ein als Mietwagen genutztes Fahrzeug sei deshalb nach der Verkehrsauffassung schon kein Jahreswagen. Zudem werde die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründe einen merkantilen Minderwert. Die Entscheidung des OLG München steht in Einklang mit ähnlichen Entscheidung des OLG Hamm und des OLG Oldenburg.

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