OLG München: Das Angebot einer Brille aus einer älteren Kollektion verletzt keine Markenrechte

veröffentlicht am 5. Oktober 2016

OLG München, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 U 531/16
§ 14 Abs. 7 MarkenG, § 24 MarkenG; § 2 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 2 UWG; Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 13 GMV; Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. 13 Abs. 1 UMV

Das OLG München hat entschieden, dass das Angebot einer Markenbrille aus einer nicht mehr aktuellen Kollektion nicht gegen Rechte des Markeninhabers verstößt, auch wenn zwischenzeitlich exklusive Verkaufsrechte an einen Dritten übertragen wurden. Es werde im vorliegenden Fall kein Eindruck einer gemeinsamen Sonderaktion erweckt, da durch den niedrigen Angebotspreis dem Verbraucher klar sei, dass sich der Markeninhaber nicht an der Verkaufsaktion beteilige. Sofern – wie vorliegend – keine Angaben gemacht würden, gehe der Verbraucher auch nicht automatisch davon aus, dass eine mit Sonderpreis beworbene Brille zu der aktuellsten Kollektion gehöre. Im Übrigen stelle die Nichtzugehörigkeit von beworbenen Brillenfassungen zu einer aktuellen Kollektion keine wesentliche Information dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Jil Sander-Brillenfassungen).


Verletzt die Werbung eines Dritten Ihre Markenrechte?

Wollen Sie sich dagegen wehren? Oder wird Ihnen eine Markenverletzung vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


I