OLG München: Die Marke „Hawk“ der direct-sports.de GmbH ist auf Grund ihres „zweckfremden [Einsatzes] als Mittel des Wettbewerbskampfes“ teilweise zu löschen

veröffentlicht am 8. November 2011

OLG München, Urteil vom 27.01.2011, Az. 29 U 2676/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

Das OLG München hat entschieden, dass eine Einwilligung in die Löschung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sich die jeweiligen Waren der Streit-Parteien nicht tatsächlich gegenüberstehen. In der Folge hat es die direct-sports.de GmbH verurteilt, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke für folgende Waren der Klasse 25 eingetragen ist:

Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.

Eine gänzliche Löschung sei nach dem Wettbewerbsrecht allerdings nur möglich, wenn zwischen den Parteien insoweit eine Mitbewerbersituation bestehe; eine weitergehende, vollständige Löschung sei nur durch das Deutsche Patent- und Markenamt möglich (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, vgl. auch BGH, Urteil vom 09.10.1997, Az. I ZR 95/95 – Analgin).

Der Senat vertrat die Ansicht, dass die Anmeldung der Wortmarke „Hawk“ unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG sei. Es bestehe, insbesondere in Hinblick auf die Entscheidungen anderer Gerichte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010, Az. I-20 U 199/09) kein Zweifel daran, dass die Marke „Hawk“ eingetragen worden sei, um sie zweckentfremdet im Wettbewerb als Waffe einzusetzen.

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