OLG München: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht beträgt 1 Monat ohne Spielraum

veröffentlicht am 15. September 2011

OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§ 5 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig – am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist. Zitat des Gerichts:


„Nach der Rechtsprechung beider mit Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes befasster Senate des Oberlandesgerichts München ist – unabhängig von der seitens der Antragsgegnerin kritisierten, aus ihrer Sicht zu kurzen Abmahnfrist – ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als dringlich anzusehen, wenn nach Kenntnis des zu beanstandenden und aus objektiver Sicht erfolgversprechend mit gerichtlicher Hilfe zu verfolgenden Verhaltens bzw. sich diesbezüglich aufdrängender Umstände in Kenntnis des dafür Verantwortlichen bis zur Antragstellung bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat vergangen ist (vgl. Harte/ Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rn. 305 und Anhang zu § 12 Rn. 957).“

Auf das Urteil hingeweisen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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