OLG München: Eine AGB-Klausel, nach der ein abhanden gekommenes Ticket nicht ersetzt wird, ist wirksam

veröffentlicht am 26. August 2011

OLG München, Urteil vom 09.06.2011 – 29 U 635/11
§§ 307
Abs. 3 S. 1 , 798, 807, 935 Abs. 2 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel „Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet“ wirksam ist und diesbzüglich kein Anspruch auf Unterlassung eines Verbraucherverbandes besteht. Zitat aus der Begründung:

„2.
Eine Überprüfung der beanstandeten Klausel „Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet“ kann gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowie die § 308, § 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Erforderlich ist eine Divergenz zwischen der durch die beanstandete Klausel getroffenen Regelung und der Rechtslage, die sich ohne die Klausel aus den geltenden Rechtsvorschriften ergibt (vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB, Rn. 25 m.w.N.). Eine solche Divergenz liegt im Streitfall nicht vor.

a)
Die Rechtslage, die sich ohne die Klausel aus den geltenden Rechtsvorschriften ergibt, stellt sich wie folgt dar:

aa)
Bei nicht-personalisierten Eintrittskarten (Tickets), wie sie Gegenstand der beanstandeten Klausel sind, handelt es sich um Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB (vgl. BGH GRUR 2009, 173, Tz. 49 – bundesligakarten.de; BayObLG, Beschluss vom 27.02.1979, Az. 3 Ob OWi 101/78, juris, Tz. 12; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 807, Rn. 3 …). Ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB liegt vor, wenn der Aussteller des Papiers sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann, der Inhaber die versprochene Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts oder der Forderung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2005 – XI ZR 395/04, Tz. 19, juris).

Bei nicht-personalisierten Eintrittskarten ist der Aussteller zur Erbringung der Leistung an den Inhaber der Eintrittskarte nur gegen deren Aushändigung verpflichtet, wobei der Aussteller das Eigentum an der Eintrittskarte erwirbt, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt war (§ 807 i.V.m. § 797 BGB). Die Übertragung des in einer derartigen Eintrittskarte verbrieften Rechts erfolgt regelmäßig durch Übertragung des Papiers (Eintrittskarte) nach den sachenrechtlichen Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB) einschließlich der Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.02.1979, Az. 3 Ob OWi 101/78, juris, Tz. 12, Tz. 11). Die Leistungsverpflichtung für den Aussteller besteht auch, wenn ihm eine derartige Eintrittskarte gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist (§ 807 i.V.m. § 794 Abs. 1 BGB). Der Aussteller kann dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde (Eintrittskarte) ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 807 i.V.m. § 796 BGB). § 807 BGB erklärt die Bestimmung des § 798 BGB betreffend den Anspruch auf Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber bei Beschädigung oder Verunstaltung bei Inhaberpapieren im Sinne des § 807 BGB nicht für entsprechend anwendbar, sondern nur andere Bestimmungen des Rechts der Schuldverschreibung auf den Inhaber, nämlich § 793 Abs. 1, § 794, § 796 und § 797 BGB. Bei abhanden gekommenen Inhaberpapieren im Sinne des § 807 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb möglich (§ 935 Abs. 2 BGB; Müller-Christmann/Schnauder, Wertpapierrecht, Rn. 34).

bb)
Wie sich im Umkehrschluss aus § 798 BGB ergibt, den § 807 BGB gerade – anders als andere Bestimmungen des Rechts der Schuldverschreibung auf den Inhaber – bei Inhaberpapieren im Sinne des § 807 BGB nicht für entsprechend anwendbar erklärt, hat der Inhaber einer nichtpersonalisierten Eintrittskarte, die infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, keinen Anspruch gegen den Aussteller oder einen Kartenvermittler auf Erteilung einer neuen Eintrittskarte. Entsprechendes gilt, wenn eine solche Eintrittskarte dem Inhaber abhanden gekommen ist oder wenn die Eintrittskarte zerstört ist. Auch ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts in derartigen Fällen ist den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen.

b)
Damit fehlt es an der für § 307 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlichen Rechtslagendivergenz.“

I