OLG München: Einzelunternehmer darf sich im Impressum nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnen / Irreführung

veröffentlicht am 5. März 2014

OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das OLG München hat entschieden, dass die Selbstbezeichnung eines Einzelunternehmers, der also nicht in Form einer juristischen Person firmiert (GmbH, UG), als „Geschäftsführer“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Vor- und Zuname des Einzelunternehmers nicht unmittelbar hinter der Phantasiebezeichnung oder dem Logo für das betreffende Einzelunternehmen steht.

Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG geeignet sei, den Verkehr irrezuführen, sei auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richte (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft, BGH GRUR 1996, 910, 912 – Die meistverkaufte Europas, Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 5 Rdnr. 2.75 ff.). Zur Ermittlung von dessen Verständnis hinsichtlich der verwendeten Bezeichnung „Geschäftsführer“ sei auf die Angaben in den beanstandeten Impressen abzustellen, wobei unter dem Gesichtspunkt von § 5 UWG entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehr die Angaben aufgrund des Gesamteindrucks des jeweiligen Impressums verstehe, wenn er sich über den Anbieter als potentiellen Vertragspartner informieren wolle.

Bei dem streitgegenständlichen eBay-Impressum sei lediglich ein Logo mit einem Schriftzug abgebildet gewesen. Der Name des Antragsgegners sei hinter der Angabe „Geschäftsführer“ genannt worden. Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs werde aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung „Geschäftsführer“ daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten Firma um eine juristische Person handele, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner sei.

Eine solche Firma gebe es jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Angabe unzutreffend und daher irreführend sei. Nach der Wertung, die der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommen habe, müssten beim Angebot von Waren oder Diensteistungen an Verbraucher im Internet jedoch Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich seien. Hierzu gehöre auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. – bei Unternehmen – die Identität des Unternehmens kenne (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die konkrete Unternehmensbezeichnung ohne Zusatz einer Gesellschaftsform mache für den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner sei. Mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ assoziiere ein erheblicher Teil der Verbraucher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annehme, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handele.

Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug unmittelbar der Name des Einzelunternehmers genannt würde. Der Verbraucher würde dies als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handele. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe „Geschäftsführer“ in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handele, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führe.

Ebenso verhält es sich mit dem beanstandeten Impressum bei Facebook, das als Überschrift eine Firmenbezeichnung enthalte, sowie dem beanstandeten Impressum auf der Homepage des Antragsgegners, wo einleitend das Logo mit dem Schriftzug platziert worden sei. In beiden Fällen schließe der angesprochene Verkehr wegen der fehlenden Angabe eines Inhabers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung aufgrund der Nennung eines Geschäftsführers darauf, dass es sich bei den genannten Firmen um juristische Personen handele.

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