OLG München: Filesharing über die Plattform „YouTube“ erfüllt nicht „gewerbliches Ausmaß“

veröffentlicht am 21. November 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 29 U 3496/11
§ 101 Abs. 1 UrhG

Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber des Videokanals YouTube bei einer Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing keine Daten über den jeweiligen Nutzer herausgeben muss, der das oder die fraglichen Video(s) öffentlich zugänglich gemacht hat. Es ging um den Film „Werner Eiskalt“, ein goldenes Exportgut Schleswig-Holsteins – neben der alternativen Windmühlen-Energie. Der Senat vermochte im vorliegenden Fall jedoch kein „gewerbliches Ausmaß“ (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG) der Urheberrechtsverletzung zu erkennen, so dass eine Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt wurde. Was wir davon halten? Wenn die öffentliche Zugänglichmachung bei YouTube, einem Dienst, der weitaus mehr Nutzer haben dürfte als jeder Filesharing-Client, nicht das Tatbestandsmerkmal des „gewerbliche Ausmaßes“ erfüllt, dann dürfte dies bei einer Veröffentlichung in einem nutzerbegrenzten Filesharing-Netzwerk erst recht nicht der Fall sein. Und was für die Auskunft gilt, gilt nun einmal auch für den Schadensersatz.

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