OLG München: Immobilienanzeige muss Angaben aus dem Energieausweis enthalten

veröffentlicht am 6. Januar 2017

OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 4725/15
§ 16a Abs. 1 EnEV; § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 433 BGB; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31/EU, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV

Das OLG München hat entschieden, dass Immobilienmakler bei Immobilienanzeigen auch Angaben zum Energieausweis angeben müssen. Hierzu gehören Angaben zur Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen).


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