OLG München: Ist eine Website verlinkt, hat sich der Linksetzer dort nachträglich auftretende Rechtsverstöße nicht ohne weiteres zurechnen zu lassen

veröffentlicht am 16. Januar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 29.04.2008, Az. 18 U 5645/07
Allgemeine Rechtsgrundsätze

Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Website, welcher auf andere Webseiten verlinkt, nur zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Verlinkung verpflichtet ist, den Inhalt zu überprüfen. Weist die Webseite dann nach einer solchen Erstprüfung nachträgliche, gegen geltendes Recht verstoßende Einträge auf, haftet der Website-Betreiber erst dann wieder für die Verlinkung, wenn ihm der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine allgemeine fortwährende Prüfungspflicht bestehe nicht. Im vorliegenden Fall ging es um die missliebige, im Grundsatz aber rechtmäßige Veröffentlichung eines ergangenen Strafurteils und eine Verlinkung auf einen entsprechenden Web-Beitrag. Das OLG wies ferner darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte wegen der Abrufbarkeit von Informationen aus Temporärspeichern von Internetsuchmaschinen haften solle. Die insoweit wesentlichen Teile des Urteils befinden sich an dessen Ende.
Oberlandesgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

erlässt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 folgendes Endurteil:

1.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.2007 wird zurückgewiesen.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen einer Veröffentlichung im Internet, die in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers steht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:

Mit Urteil des Landgerichts München I vom 02.08.2006, Az. 5 KLs 571 Js 43126/05, rechtskräftig sei 02.08.2006, wurde der Kläger wegen Untreue in 67 Fällen und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 38 Fällen gemäß § 266 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, § 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei der Firma … beschäftigt. Die Firma … ist eine international tätige Vertriebsfirma von Speicherperipherieprodukten verschiedener Hersteller der Computerbranche. Von 2003 bis zu seinem Ausscheiden bei der Firma … im August 2005 bevorzugte der Kläger als Abteilungsleiter im Bereich Logistik und Einkauf ohne sachlichen Grund die Firma G., weil er – gemäß vorheriger stillschweigender Vereinbarung mit einem Mitarbeiter der Firma G. – zahlreiche Sachzuwendungen erhielt. Mit Kenntnis des Klägers rechnete die Firma G. in den Jahren 2003 bis 2005 ohne sachlichen Grund gegenüber der Firma … erheblich über dem Marktpreis liegende Leistungen ab, wodurch dieser letztlich ein Schaden von 230.000,00 EUR entstand. Der Kläger erhielt im Gegenzug von einem Mitarbeiter der Firma G. für sich und Familienangehörige unentgeltliche Reisen im Gesamtwert von 32.496,00 EUR sowie eine Uhr im Wert von 850,00 EUR bis 950,00 EUR.

Als allein verantwortlicher Leiter der Abteilung Einkauf der Firma … erhielt der Kläger ferner im Zeitraum Juli 2002 bis Ende 2003 von der Firma B. bzw. deren Verantwortlichem A.B. Zuwendungen in Form von Schecks und Überweisungen von 33.386,95 EUR und weitere Geldzuwendungen von 10.758,58 EUR. Die Zuwendungen erhielt der Kläger, weil er die Firma … vereinbarungsgemäß bevorzugte und die Zahl der Bestellungen der Firma … bei der Firma B. wesentlich erhöhte.

Angesichts des durch die Untreuehandlungen des Klägers verursachten hohen Gesamtschadens und des hohen Gesamtbetrages der Zuwendungen an den Kläger hielt die Strafkammer trotz des Geständnisses des Klägers/dortigen Angeklagten und seiner fehlenden Vorstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für erforderlich und angemessen.

Der Kläger wurde am 12.07.2007, nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe, aus der Strafhaft entlassen. Seit 27.09.2007 ist er als Einkaufsmanager einer Firma beschäftigt.

Am 15.11.2007 wies das Landgericht München I die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Berichterstattung über die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sei nicht rechtswidrig. Die Intimsphäre des Klägers sei nicht betroffen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit – insbesondere potentieller Geschäftspartner – an der Veröffentlichung. Die Internetseite www.it-business.net richte sich erkennbar an Geschäftsleute, die im IT-Bereich tätig seien. Die sachlich gehaltene und nicht an einer Herabwürdigung des Klägers orientierte Veröffentlichung sei unter Berücksichtigung ihrer Dauer, des in der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zum Ausdruck kommenden kriminellen Unwerts der Taten des Klägers und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit nicht unverhältnismäßig. Daran ändere auch nichts, dass die Veröffentlichung im Internet erfolgt sei. Die Berichterstattung habe die Resozialisierung des Klägers nicht gefährdet, da sie mehr als 2 Monate vor der Entlassung des Klägers von der Website der Beklagten genommen worden sei. Hinsichtlich der im Strafurteil namentlich genannten Ehefrau und Schwiegereltern des Klägers, liege keine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Auch hinsichtlich der Nennung der minderjährigen Kinder im Strafurteil könne der Kläger kein eigens Recht geltend machen und sei wegen § 1629 Satz 2 BGB auch nicht allein vertretungsbefugt. Jedenfalls habe die Beklagte insoweit keine eigenen Prüfungsverpflichten verletzt, da aus dem Strafurteil nicht ersichtlich sei, dass es sich um die minderjährigen Kinder des Klägers handele. Hinsichtlich der Nennung der Wohnanschrift und der Namen der Eltern des Klägers fehle außerdem die Wiederholungsgefahr, da die Beklagte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 20.11.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.12.2007, eingegangen am selben Tag, hat er Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 18.02.2008, eingegangen am selben Tag, begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat verlängert worden war.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Die Berichterstattung über seine strafrechtliche Verurteilung unter Nennung seines vollen Namens und die Verbreitung des ungeschwärzten Strafurteils verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei unverhältnismäßig. Die mehrmonatige, öffentliche Zurschaustellung durch die Nennung seines vollen Namens stigmatisiere ihn und grenze ihn aus der Gesellschaft aus. Auch seine Familie sei in Mitleidenschaft gezogen worden, da sie ohne die Berichterstattung weitaus seltener in Erklärungsnotstand über die Abwesenheit des Klägers geraten wäre. Die mehrmonatige Verbreitung des Berichts auf der Homepage der Beklagten sei erst nach der Abmahnung aufgegeben worden. Es sei zu befürchten, dass der Bericht noch Jahre nach seiner Erstveröffentlichung weltweit abrufbar sei, da er über die Speicher zahlreicher Internetsuchmaschinen auf Jahre weltweit verbreitet werde. Der Sachverhalt sei dadurch auch nach Strafverbüßung für jeden zukünftigen Arbeitgeber, Geschäftspartner und Privatkontakt unschwer wieder verfügbar. Dies bewirke weit über die Wirkungen eines Vorstrafenregisters hinausgehende Folgen. Es liege eine weitaus höhere und intensivere Verbreitung als bei einer Tageszeitung vor, da Texte im Internet vielfach kopiert und verlinkt würden und Abfragen gezielt erfolgten. Der Eingriff in die Medienfreiheit sei äußerst gering, da lediglich die Namensnennung des Klägers und nicht die Berichterstattung über die Tat/Verurteilung untersagt werden solle. Durch die dauerhafte Verbreitung des Namens des Klägers werde dessen Resozialisierung gefährdet. Diese beschränke als Ausfluss der Menschenwürde die Medienfreiheit und beginne bereits ab Haftantritt, so dass schon die namentliche Berichterstattung im September 2006 zu einer nicht durch das Informationsinteresse gerechtfertigten Gefährdung der Wiedereingliederung des Klägers in die Gesellschaft geführt habe. Selbst wenn die Namensnennung zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zulässig gewesen wäre, sei zumindest die bis März 2007 andauernde Verbreitung des Namens des Klägers unzulässig gewesen. Der Name des Klägers hätte jedenfalls nachträglich anonymisiert werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn der Artikel nur noch über das Archiv der Homepage der Beklagten und die Suchfunktion aufrufbar gewesen wäre, denn es gebe kein Archivprivileg für die öffentliche Dauerverbreitung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte den Artikel aus dem Internetauftritt entfernt habe. Die Beklagte habe insoweit keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt der Abmahnung und der unmittelbar bevorstehenden Haftentlassung die Erstbegehungsgefahr der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers bevorgestanden. Diese bestehe auch weiterhin fort. Der Artikel sei von der Beklagten erst nach Erhalt der Abmahnung aus dem Internet entfernt worden. Außerdem liege eine unzulässige Schmähung des Klägers vor, da sich die Beklagte die Kommentare zur Berichterstattung zurechnen lassen müsse. Bei einigen Kommentaren stehe nicht die sachliche Auseinandersetzung, sondern eindeutig die Herabwürdigung des Klägers im Vordergrund. Außerdem habe die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Verlinkung auf die Seite www. … verletzt. Dadurch habe die Beklagte den inhaltsgleichen Artikel und das nicht anonymisierte Strafurteil des Landgerichts München I wissentlich verbreitet. Zumindest habe die Beklagte grobfahrlässig gehandelt, da sie unschwer hätte erkennen können und müssen, dass auf der verlinkten Seite das ungeschwärzte Strafurteil eingestellt gewesen sei. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Artikel von der verlinkten Seite bezogen. Es werde bestritten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Linksetzung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Urteil auf der Internetseite www. … bereits veröffentlicht gewesen sei. Vielmehr folge aus den im streitgegenständlichen Artikel der Beklagten genannten Fakten, dass diese von dem auf der Internetseite www. … veröffentlichten Strafurteil Kenntnis gehabt habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.11.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bereichte über das Urteil des Landgerichts München vom 02.08.2006, Az. 5 KLs 571 Js 43126/05 bzw. den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie das Urteil selbst ohne Anonymisierung des Klägers zu verbreiten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt den erstinstanziellen Vortrag und bringt im Wesentlichen vor: Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung habe der Kläger die Erwähnung seines Namens hinzunehmen. Die kurzfristige Archivierung sei zulässig gewesen. Die Beklagte habe am 04.09.2006 in direktem zeitlichen Zusammenhang einmalig online über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Bestechlichkeit und Untreue berichtet. Schon am folgenden Tag sei der Bericht in das Online-Archiv der Website des Beklagten geschoben worden, dort nur noch über gezielte Abfrage abrufbar gewesen und bereits am 07.02.2007 – noch vor der Abmahnung des Klägers am 26.02.2007 – nach einer Relaunch der Website der Beklagten endgültig und vollständig von der Website entfernt worden. Die Verlinkung auf die Website des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers sei zulässig gewesen, da sich zum Zeitpunkt der Verlinkung dort der Bericht über den Kläger und der Link auf das Strafurteil noch nicht befunden hätten. Eine nachträgliche Verletzung von Prüfungspflichten liege nicht vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.02.2008 (Bl. 83/93 d.A.) und vom 28.04.2008 (Bl. 113/115 d.A) sowie der Beklagten vom 14.04.2008 (Bl. 98/112 d.A.) nebst Anlagen und das Protokoll vom 29.4.2008 (Bl. 116/120 d.A.) Bezug genommen.

II.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

1.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 klargestellt, dass er mit der Klage und der Berufung Folgendes verlangt:
Die Unterlassung der Verbreitung von Berichten
– über das Strafurteil und
– über den der Verteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und
die Unterlassung der Verbreitung des Strafurteils, jeweils ohne Anonymisierung.

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Nennung seines Namens in den dargestellten drei Alternativen der Berichterstattung. Die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger hinsichtlich anderer Identifizierungsmerkmale keine eigene Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen könne bzw. die Beklagte keine Prüfungspflichten verletzt habe bzw. die Wiederholungsgefahr wegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen ist, nimmt der Kläger hin. Ausreichende Ausführungen im Sinn von § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO lägen im Übrigen insoweit nicht vor.

2.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, da durch die Berichterstattung über das gegen den Kläger ergangene Strafurteil und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig verletzt worden ist und die Verbreitung des Strafurteils unter Nennung des Namens des Klägers der Beklagten weder als eigene Handlung zuzurechnen ist noch auf eine Störerhaftung der Beklagten gestützt werden kann.

a)
Hinsichtlich der Berichterstattung über das gegen den Kläger ergangene Strafurteil und den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt besteht ein das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sind nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung heranzuziehen, da der Kläger bereits vor der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten verurteilt und das Strafurteil vom 02.08.2006 zum Zeitpunkt der Berichterstattung zudem rechtskräftig war.

Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhalten – über die öffentliche Hauptverhandlung hinaus – öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (BVerfG NJW 1973, 1226; NJW 1993, 1463/1464). Eine derartige Berichterstattung ist aber nicht nur in Fällen schwerer Kriminalität zulässig (BGH NJW 2006, 599). Vielmehr verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH NJW 2006, 599/600). Während bei schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straftat besteht, ist bei den sonstigen Straftaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wo die Grenze für das grundsätzlich vorhergehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist und der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist.

Vorliegend rechtfertigten die Art der Taten und die Stellung des Täters die Berichterstattung.

Bei der Berichterstattung über das Strafurteil und den der Verurteilung vom 2.8.2006 zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Selbst wenn die vom Kläger beanstandeten Kommentare zu dem Artikel als der Beklagten zurechenbare Meinungsäußerungen zu qualifizieren wären, stünden sie nicht in einem so engen Kontext zur Berichterstattung, dass insgesamt von Meinungsäußerungen auszugehen wäre. Bei Internetforen wird allerdings nicht einmal der Eindruck erweckt. die eingestellten

Beiträge gäben die Meinung des Forenbetreibers wieder (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 737).

Die Berichterstattung entspricht der Wahrheit.

Die Berichterstattung war aktuell. Es kann offen bleiben, ob die Frist für die Zulässigkeit einer Berichterstattung mit Namensnennung in der Regel bei sechs Monaten ab Rechtskraft eines Urteils liegt (vgl. z.B. Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 76 m.w.N.). Die Beklagte hat bereits erstinstanziell vorgetragen, dass sich der streitgegenständliche Artikel nur bis 5.9.2006 auf ihrer Homepage befunden hat und dann durch die auf die Eingangsseite ihrer Website gestellten aktuellen Artikel in das Website-Archiv verschoben worden ist. Der Kläger hat das zwar bestritten, jedoch weder schlüssig vorgetragen, dass er am 1.2.2007 (Anlage K 1) oder später den Artikel unmittelbar von der aktuellen Website der Beklagten und nicht aus dem Website-Archiv abgerufen hat, noch – obwohl in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12.10.2007 auf die Problematik der Beweislast hingewiesen worden ist – Beweis angetreten. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, den Artikel unter der Internetadresse http://www. … abgerufen zu haben (Anlage zu Bl. 1/12).

Die Berichterstattung betraf einerseits das konkrete Informationsbedürfnis des durchschnittlichen Nutzers der Website der Beklagten, da es sich bei der von der Beklagten betriebenen Website www. … um ein Informationsportal für die IT-Branche handelt und der Kläger Abteilungsleiter bei einem Unternehmen der IT -Branche war. Bei der vom Kläger geschädigten Firma … handelt es sich um ein seit … bestehendes Unternehmen der IT -Branche. Die Art der Straftaten ist andererseits auch von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit, weil der Kläger tatmehrheitlich wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 38 Fällen gemäß § 299 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist und derzeit im Zusammenhang mit Straftaten anderer Beschuldigter bzw. wegen des Verdachts von Straftaten gegen den Wettbewerb durch andere Beschuldigte eine öffentliche Diskussion über Unternehmenskultur in Deutschland entstanden ist.

Es handelte sich um einen Fall der mittleren Kriminalität, auch wenn der Verurteilung nur Vergehen zugrunde liegen. Die gegen den nicht vorbestraften und geständigen Kläger verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten war erheblich. Es handelte sich um eine Vielzahl von Einzeltaten über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, durch die dem Arbeitgeber des Klägers ein erheblicher Schaden entstanden ist.

Die Berichterstattung betrifft nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre des Klägers, sondern dessen Sozialsphäre (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 65). Dass die Berichterstattung eine Stigmatisierung des Klägers zur Folge hat, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Berichterstattung sachlich und nicht reißerisch aufgemacht war. Dem Kläger ist es gelungen, kurze Zeit nach der Haftentlassung wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Familie des Klägers gerade wegen der Berichterstattung in eine besondere Erklärungsnot über die Abwesenheit des Klägers geraten ist. Vielmehr ist es naheliegend, wenn aufgefallen ist, dass der Kläger über mehr als 1 % Jahre abwesend war.

Der Kläger kann sich nicht auf ein überwiegendes Resozialisierungsinteresse berufen. Zwar liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich erschweren (SVerfG NJW 1973, 1226 ff.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden, sondern nur darauf, erst nach Befriedigung des Informationsinteresses allein gelassen zu werden (BVerfG NJW 2000, 1859/1860). Das war zum Zeitpunkt der aktuellen streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht der Fall.

Die Berichterstattung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil der Artikel in das Website-Archiv der Beklagten verschoben worden ist und, den eigenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2007 unterstellt, bis April 2007, nach der Behauptung der Beklagten bis 07.02.2007 abrufbar gewesen ist. Welche Alternative zutrifft, kann insoweit dahin gestellt bleiben. Dass auf den Artikel noch nach dem September 2006 einige Monate im Website-Archiv zugegriffen werden konnte, führt nicht dazu, dass der Beklagten untersagt werden könnte, über die Verurteilung des Klägers zu berichten. Eine neue oder zusätzliche Berichterstattung, die gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters bewirkt hat, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährdet hat, ist durch die Einstellung in das Online-Archiv nicht gegeben. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Vielmehr ist auf den Äußerungsgehalt der Archivierung abzustellen, der lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung besteht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 988; OLG Köln AfP 2007, 126).

Unterlassung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangt werden, dass einige der Kommentare/Forenbeiträge von Lesern des Artikels der Beklagten schmähend gewesen seien. Ob Haftungsbeschränkungen etwa nach § 10 TMG bestehen, kann dahin gestellt bleiben (vgl. BGH NJW 2007, 2558). Wie oben dargestellt, handelt es sich um keine Äußerungen, die der Beklagten zurechenbar sind, sondern es stellt sich nur die Frage der Störerhaftung der Beklagten. Die Beiträge stehen nicht in einem so engen Kontext zur streitgegenständlichen Berichterstattung, dass die beantragte Unterlassung und nicht nur die Unterlassung der Veröffentlichung der Kommentare verlangt werden könnte. Zudem handelt es sich nicht um Meinungsäußerungen, die jenseits polemischer und/oder überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95/96).

Ein schlüssiger Vortrag zu einer bestehenden Erstbegehungsgefahr fehlt.

b)
Soweit die Verbreitung des Strafurteils betroffen ist, kann dahin gestellt bleiben, ob dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt worden ist, denn es liegt weder eine eigene Handlung der Beklagten vor noch ist ihr die Verbreitung des Strafurteils im Rahmen der Störerhaftung zuzurechnen.

Die Beklagte hat auf ihrer Website nur einen Hyperlink zur Website der Firma … und keinen Deep Link zur Unterseite der Website der Firma … gesetzt, auf der sich die Veröffentlichung des gegen den Kläger ergangenen Strafurteils befunden hat.

Spezialgesetzliche Vorschriften wie beispielsweise das Telemediengesetz vom 26.2.2007, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten für das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten Weise zu beurteilen wären, bestehen auch nach der jetzt geltenden Rechtslage und der Einführung des Telemediengesetzes nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 693/694). Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze.

Die Beklagte hat sich den Inhalt der Website www. … und den dortigen Link mit der Verknüpfung auf die Unterseite, auf der das Strafurteil veröffentlicht war, durch die Setzung des Hyperlinks in ihrem Artikel nicht zu eigen gemacht. Der Hyperlink war am Ende des streitgegenständlichen Artikels der Beklagten gesetzt. Die Beklagte verknüpft routinemäßig jeden ihrer Artikel mit der Homepage des vom Artikel betroffenen Unternehmens. Dieser bereits erstinstanziell erfolgte Vortrag der Beklagten wurde vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Hyperlink sollte nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern. Wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) festgestellt hat, wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien sonst praktisch ausgeschlossen.

Eine Störerhaftung der Beklagten aus anderen Gründen ist nicht gegeben, da der Kläger nicht schlüssig dargelegt bzw. bewiesen hat, dass die Beklagte beim Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse www. … oder während der Zeit, in der sie den Hyperlink auf den Internetauftritt der Firma … aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richten sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website oder der Internetauftritt, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (BGH a.a.O.).

Aus den oben dargestellten Gründen, die entsprechend gelten, war auf der unmittelbar verlinkten Website der Firma … kein Inhalt vorhanden, durch den das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde.

Soweit das Strafurteil betroffen ist, wäre eine Prüfungspflicht nur dann verletzt, wenn die Beklagte sich bei einer erforderlichen näheren Überlegung der sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hatte, dass die Veröffentlichung des Strafurteils gegen den Beklagten durch die Firma …, d.h. den geschädigten Arbeitsgeber des Klägers, rechtswidrig war. Dabei ist aus den oben dargestellten Gründen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit nur auf die Angabe des Namens des Klägers im Strafurteil abzustellen.

Eine Verletzung der oben dargestellten Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. Der Kläger trägt vor und bietet Beweis dafür an, dass sich der Link zu dem im August 2006 ergangenen Urteil von Anfang an auf der Seite www. … befunden habe, trägt aber nicht vor, wann der Bericht der Firma … ins Internet eingestellt worden ist. Das Argument, die Inhaltsgleichheit des Berichts der Beklagten mit dem Bericht auf der Internetseite http://www. … lasse schließen, dass der Beklagten zumindest diese Seite bekannt gewesen sei, überzeugt nicht, da es auch in Betracht kommt, dass die Firma … bei ihrem Artikel Inhalte des Artikels der Beklagten verwendet hat.

Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.03.2007, mit dem die Abmahnung des Klägers vom 26.2.2007 beantwortet worden ist, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass die Meldung und der Link zur Website www. … bereits am 07.02.2007 vom Internetauftritt der Beklagten gelöscht worden sei. Ein schlüssiger Vortrag, weshalb dies unrichtig sein soll, fehlt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Internetabfrage vom 14.04.2007.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte wegen der Abrufbarkeit von Informationen aus Temporärspeichern von Internetsuchmaschinen haftet.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711,713 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision lag nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

I