OLG München: Kein Anspruch auf Richtigstellung in der Presse, wenn mehrdeutige Formulierung eine rechtskonforme Deutung zulässt

veröffentlicht am 9. April 2013

OLG München, Urteil vom 25.09.2012, Az. 18 U 1069/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf presserechtliche Richtigstellung nicht gegeben ist und eine gerichtliche Anordnung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen würde, wenn Formulierungen oder Umstände einer mehrdeutigen Äußerung eine Deutung zulassen, bei der das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht München

Urteil

1.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.02.2012 wird zurückgewiesen.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.02.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Richtigstellung einer Berichterstattung in der Print- und der Onlineausgabe des von der Beklagten herausgegebenen H. Abendblatts.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Der Kläger hielt sich von 2001 bis 2010 ständig in Deutschland auf. Er besuchte die Bundeswehruniversität, nicht aber die Führungsakademie der Bundeswehr.

Das dem streitgegenständlichen Bericht beigefügte Foto zeigt den Kläger in Galaoffiziersuniform auf einem Empfang, der von 18 afrikanischen Konsulaten in H. veranstaltet wurde.

Der streitgegenständliche Artikel, auf den Bezug genommen wird (Anlage K 3), besteht aus einem einleitenden Absatz und einem Interview des H. Abendblatts mit dem Journalisten Markus F. Auf der Internetseite des H. Abendblatts (Anlage K 2) ist neben der Überschrift und dem Foto mit Bildunterschrift, die jeweils denen in der Printausgabe entsprechen, nur zu lesen: „Der Journalist Markus F. spricht mit dem Abendblatt über die Zusammenarbeit der Führungsakademie der Bundeswehr mit Diktaturen„. Der Zugriff auf den vollständigen Bericht ist kostenpflichtig.

Beim Landgericht München I sind zwischen den Parteien derzeit unter dem Aktenzeichen 9 O 7771/12 die auf Unterlassung gerichtete Hauptsacheklage zum Verfügungsverfahren 9 O 24653/11 sowie unter dem Aktenzeichen 9 O 9380/12 eine Klage des Klägers auf Geldentschädigung wegen des streitgegenständlichen Artikels anhängig.

Das Landgericht hat die vorliegende Klage durch Endurteil vom 29.02.2012 abgewiesen mit der Begründung, ein Richtigstellungsanspruch setze voraus, dass bei mehreren möglichen Deutweisen der streitgegenständlichen Äußerung zulässige Auslegungsmöglichkeiten überzeugend auszuschließen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Sowohl der gesamte Artikel als auch die Titelzeile und die Bildunterschrift ließen vielmehr auch die Deutung zu, dass der Kläger zwar ein Offizier der kritisierten Militärdiktatur, an dem genannten Massaker aber nicht beteiligt gewesen sei.

Gegen das ihm am 05.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2012 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 26.04.2012, eingegangen am 27.04.2012, begründet hat. Er verfolgt damit sein Klagebegehren weiter.

Zur Begründung führt er aus, aufgrund des kontinuierlichen Aufenthalts des Klägers in Deutschland stehe beweisbar fest, dass er weder an dem Massaker des Militärs in Guinea beteiligt gewesen noch vom dortigen Camara-Regime für die Ausbildung in Deutschland ausgewählt worden sei. Dennoch stelle F. den Kläger als möglichen Schuldigen und als Gesandten und Stütze des Camara-Regimes dar.

Die Beklagte mache sich in dem Artikel die Interviewäußerungen F. zu eigen.

Da die Beklagte sich aber bereits in der Klageerwiderung von den Aussagen F. distanziert habe, könne sie sich auf die darin enthaltenen Einschränkungen nicht berufen, sondern müsse sich an ihren eigenen Aussagen, nämlich Foto, Bildunterschrift und Artikelüberschrift, festhalten lassen. Darin unterschlage sie für die Meinungsbildung des Lesers maßgebliche Informationen, insbesondere das Alibi des Klägers, so dass ihr eine unwahre Tatsachenbehauptung vorzuwerfen sei. Auch F. äußere in dem Interview nur, dass ihm keine Erkenntnisse über die Tatbeteiligung des Klägers bekannt seien, nicht aber, dass eine solche Tatbeteiligung auszuschließen sei.

Der Kläger beantragt:

I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.02.2012, Az.: 9 O 29345/11, wird aufgehoben.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Printausgabe des H. Abendblatts nachfolgende, in kursiver Schrift dargestellte Richtigstellung abzudrucken. Dabei muss diese Richtigstellung

– im gleichen Teil und auf der gleichen Seite wie der Ausgangsartikel des Herrn H. und N. vom 11.10.2011 mit der Überschrift: „Kriminelle in H. ausgebildet“ und

– über Bruch abgedruckt werden.

– Die Größe der Richtigstellung darf dabei die Maße 12 cm x 7 cm nicht unterschreiten.

– Die Größe der Überschrift „Richtigstellung“ muss der Größe der Überschrift des Ausgangsartikels entsprechen:

„Richtigstellung

In dem Interview im H. Abendblatt mit dem Investigativjournalisten Markus F. vom 11.10.2011 „Kriminelle in H. ausgebildet“ wird von uns über ein Massaker vom 28.09.2009, begangen von Elitesoldaten des guineischen Diktators M. Camara an mehr als 150 Oppositionellen, berichtet. Dabei erweckten wir den Eindruck, dass der im Foto über dem Interviewtext gezeigte Hauptmann der guineischen Armee, Herr B., an diesem Massaker möglicherweise beteiligt gewesen sein könnte.

Hierzu stellen wir richtig, dass Herr B. an dem beschriebenen Massaker vom 28.09.2009 nicht beteiligt war. Er befand sich zu dieser Zeit als Studierender an der …-Bundeswehruniversität in H.

H.

(Datum)

… AG“.

III.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, in der Online-Ausgabe des H. Abendblatts auf der Internetseite „www. … .de“ in vergleichbarer Weise und an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Weise verknüpft mit der Suchfunktion der Online-Ausgabe wie der Ausgangsartikel des Herrn H. und N. vom 11.10.2011 „Kriminelle in H. ausgebildet“, für die Dauer von mindestens von 5 Wochen nachfolgende, in kursiver Schrift dargestellte Richtigstellung kostenlos öffentlich zugänglich zu machen. Die Größe der Überschrift „Richtigstellung“ muss der Größe der Überschrift des Ausgangsartikels entsprechen:

„Richtigstellung

In dem Interview im H. Abendblatt mit dem Investigativjournalisten Markus F. vom 11.10.2011 „Kriminelle in H. ausgebildet“ wird von uns über ein Massaker vom 28.09.2009, begangen von Elitesoldaten des guineischen Diktators M. Camara an mehr als 150 Oppositionellen, berichtet. Dabei erweckten wir den Eindruck, dass der im Foto über dem Interviewtext gezeigte Hauptmann der guineischen Armee, Herr B., an diesem Massaker möglicherweise beteiligt gewesen sein könnte.

Hierzu stellen wir richtig, dass Herr B. an dem beschriebenen Massaker vom 28.09.2009 nicht beteiligt war. Er befand sich zu dieser Zeit als Studierender an der …-Bundeswehruniversität in H..

H.
(Datum)

… AG“.

IV.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 721,50 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Weiter führt sie aus, der streitgegenständliche Presseartikel enthalte an keiner Stelle die offene oder verdeckte Behauptung, dass der Kläger an dem Massaker vom 28.09.2009 beteiligt gewesen sei oder eine aktive oder führende Position innerhalb des Militärregimes Guineas innegehabt habe. Der Artikel beschäftige sich überhaupt nicht mit dem Kläger, sondern mit der Zusammenarbeit der Führungsakademie der Bundeswehr mit Militärdiktaturen. Die Veröffentlichung eines von F. verfassten Buchs zu diesem Thema sei Anlass für das Interview mit ihm gewesen, in dem beispielhaft auf Offiziere aus Guinea, insbesondere Camara, verwiesen worden sei.

Der Kläger habe bei dem Empfang, auf dem das mit abgedruckte Foto entstanden sei, sein Heimatland Guinea und besonders dessen Armee repräsentiert und müsse eine diesbezügliche kritische Berichterstattung in Kauf nehmen.

Wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Klägers rechtfertigten seine Interessen bei gebotener Abwägung mit der der Beklagten zustehenden Pressefreiheit jedenfalls nicht die beantragte Abdruckanordnung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 26.04.2012 (Bl. 57/62 d. A.), die Berufungserwiderung vom 06.06.2012 (Bl. 68/74 d. A.), die Klägerschriftsätze vom 12.06. und 15.06.2012 (Bl. 76 und 77/78 d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012 (Bl. 88 bis 90).

II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig, aber unbegründet.

1.
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die beantragte Richtigstellung sowohl in der Print- als auch der Onlineausgabe des H. Abendblatts zu Recht verneint.

a)
Ein Anspruch auf Richtigstellung einer Äußerung setzt als Form des Folgenbeseitigungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog voraus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers durch eine unwahre Tatsachenbehauptung fortdauernd beeinträchtigt ist. Dabei reicht es, anders als für einen Widerrufsanspruch, aus, dass die Behauptung nicht schlechthin unwahr, aber unvollständig, übertrieben oder missverständlich ist (Götting/Scherz/Seitz/Kamps, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 10/12 und 53/54 m. w. N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stolpe-Beschluss, BVerfGE 114, 339 – 356) verstoßen jedoch zivilrechtliche Sanktionen, zu denen auch die Verpflichtung zur Richtigstellung gehört, dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn Formulierungen oder Umstände einer mehrdeutigen Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zulassen.

So liegt es im vorliegenden Fall.

b)
In der Printausgabe des H. Abendblatts wird nicht behauptet, der Kläger sei an dem Massaker der guineischen Armee vom 28.09.2009 beteiligt gewesen oder stehe jedenfalls in einem entsprechenden Verdacht.

Die von der Beklagten selbst verfasste Bildunterschrift lässt zwar auch den Schluss zu, dass die beiden abgebildeten Offiziere, also auch der Kläger, an dem Massaker beteiligt waren. Diese Deutungsvariante ist aber keineswegs die einzig mögliche oder auch nur die naheliegendste. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts ist nämlich zu berücksichtigen, dass jede Äußerung in ihrem Kontext zu sehen ist und nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden darf (BGHZ 132, 13; BGH NJW 1994, 2614).

Auch die Bildunterschrift, die hier erstmals den streitgegenständlichen Hinweis auf das Massaker der guineischen Armee enthält, kann nur im Zusammenhang mit dem übrigen Text beurteilt werden, weil bis zu ihr im allgemeinen nur vordringt, wer den Text insgesamt liest (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., 4. Kap. Rn. 4.33).

Im vorliegenden Fall ist nicht nur der von der Beklagten selbst verfasste erste Absatz des streitgegenständlichen Artikels für die Auslegung heranzuziehen, sondern auch der folgende Text, der im Wesentlichen Äußerungen des interviewten Journalisten F. wiedergibt. Auch wenn es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Beklagten handelt, distanziert sie sich davon nicht in der Weise, dass sie die Behauptungen F. in Frage stellt. Eigene weitergehende oder einschränkende Behauptungen stellt die Beklagte nicht auf. Vielmehr ist erkennbar, dass die von ihr selbst verfassten Textpassagen teils eine Zusammenfassung, teils eine Erläuterung der Interviewäußerungen darstellen. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte enthalte den Lesern die in dem Artikel abgedruckten Äußerungen F. vor, weil sie sich diese nicht zu Eigen gemacht habe, erscheint nicht nachvollziehbar.

Bereits der von der Beklagten selbst verfasste einleitende Absatz des Artikels lässt erkennen, dass Gegenstand des erwähnten Enthüllungsbuchs F. und auch des folgenden Interviews Kritik an der Unterstützung diktatorischer und Kriegsverbrechen verübender Regime durch die Bundeswehr ist, wobei Giunea im Mittelpunkt der Berichterstattung steht.

Aus dem folgenden Interview wird deutlich, dass „eine Riege Offiziere aus Giunea“ als Beispiel, ausweislich des letzten Absatzes aber nicht als alleinige Vertreter der „Völkermörder, Folterknechte, Putschisten und Kriminellen“ dient, deren Aufnahme und Ausbildung durch die Bundeswehr F. beanstandet. Namentlich genannt und näher besprochen wird im folgenden nur Oberst Camara. Im Anschluss an die spätere Schilderung des Massakers vom 28.09.2009 ist folgende Äußerung F. wiedergegeben: „Zu der Zeit waren acht Offiziere aus Guinea in Deutschland bei der Bundeswehr, die auch dieser blutrünstige Diktator geschickt hat. Und Herr G. posiert noch ein halbes Jahr später lächelnd für ein Foto mit zweien dieser Offiziere. Ich habe keine Erkenntnisse, dass sie selbst in Verbrechen verstrickt waren“. Darin ist die vom Kläger begehrte Klarstellung, dass er an dem Massaker nicht beteiligt gewesen sein kann, bereits enthalten. Für den verständigen, unbefangenen Leser ist nämlich klar, dass der Kläger als einer der zwei auf dem Foto mit Herrn G. Abgebildeten zu den acht Offizieren gehörte, die „zu der Zeit“, d.h. der Zeit des Massakers, in Deutschland bei der Bundeswehr waren, und dass er somit tatsächlich ein „Alibi“ hat. Der folgende Satz, wonach F. keine Erkenntnisse über die Verstrickung der zwei abgebildeten Offiziere in Verbrechen hat, bezieht sich ersichtlich nicht auf das vorher erwähnte Massaker, sondern auf mögliche andere Verbrechen der Militärregierung.

Unerheblich ist, dass der Kläger und sein ebenfalls abgebildeter Kollege gleichwohl als „handverlesene Kandidaten“ und „Stützen des Regimes“ bezeichnet werden, mit denen F. sich nicht hätte fotografieren lassen. Diese scharfe Kritik des Klägers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Frage, ob der Kläger von dem kritisierten Militärregime nach Deutschland geschickt wurde oder dieses unterstützt, kommt es daher nicht an.

c)
Die Veröffentlichung in der Onlineausgabe des H. Abendblatts, die allen Internetnutzern kostenfrei zugänglich ist, unterscheidet sich von der Printausgabe dadurch, dass anstelle des einführenden Absatzes nur ein aus einem Satz bestehender Untertitel abgedruckt ist und das eigentliche Interview fehlt.

Auch in dieser Form sind die Äußerungen der Beklagten aber nicht eindeutig so auszulegen, dass behauptet wird, der Kläger sei an dem genannten Massaker beteiligt gewesen. Vielmehr lassen sie ebenso die Deutung zu, dass er lediglich als Repräsentant des für das Massaker verantwortlichen guineischen Militärs angesehen und als solcher kritisiert wird. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Richtigstellungsantrags des Klägers.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des 6. Senats des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1999 (BGH NJW 2000, 656). Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass durch das Verschweigen der Tatsache, dass sich der Kläger während des Massakers in Deutschland aufhielt, ein falscher Anschein erweckt werden konnte. Die jetzt immerhin nicht ganz fernliegende Deutungsmöglichkeit, der Kläger sei an dem Massaker beteiligt gewesen, wäre nämlich ausgeräumt worden, wenn von seinem Aufenthalt in Deutschland in dieser Zeit berichtet worden wäre. Allerdings ist auch ohne diese Klarstellung, wie ausgeführt, eine nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende Deutung der streitgegenständlichen Äußerungen möglich. Unter diesen Umständen kann zwar eine Verurteilung zur Unterlassung der mehrdeutigen Äußerung beansprucht werden, eine Verurteilung zur Berichtigung verstieße jedoch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE a.a.O. m. w. N.). Auch der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag lediglich eine Unterlassungsklage zugrunde.

2.
Da bereits die als Hauptforderungen geltend gemachten Richtigstellungsansprüche dem Kläger nicht zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm für deren außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

I