OLG München: Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist zulässig

veröffentlicht am 13. Januar 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14
§ 308 Nr. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB

Das OLG München hat entschieden, dass hinsichtlich der Lieferzeit eine Angabe wie „ca. 2-4 Werktage“ bestimmt genug und daher zulässig ist. Aus dieser Angabe ergebe sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern müsse, nämlich spätestens nach vier Tagen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht München

Beschluss

In dem Verfahren (…) hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (…) am 8. Oktober 2014 beschlossen:

I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 100).

Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.

III.
Zu den Nebenentscheidungen

1.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

3.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Hild & Kollegen.

I