OLG München: Marketing-Agentur muss von Dritten erhaltene Rabatte bei vertraglicher Verpflichtung (!) an Kunden weitergeben

veröffentlicht am 27. Januar 2010

OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 7 U 3044/09
§§ 133, 157, 242, 362, 666 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass eine Media-Agentur vertraglich verpflichtet ist, finanzielle Vorteile, die sie nicht auf Grund ihrer marktbeherrschenden Stellung oder aufgrund der Bündelung von Einkaufsmacht erhält, an ihre Auftraggeber weiterzugeben. Die beklagte Agentur wurde verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Rabatte und sonstige Vergünstigungen („benefits“), die sie oder von ihr zur Erfüllung von Aufträgen der Klägerin eingeschaltete verbundene Unternehmen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 oder nachfolgend bezogen auf die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 von Fernsehsendern (respektive deren Vermarktungsagenturen) erhalten hatte, bei denen Werbespots der Klägerin geschaltet wurden, insbesondere über Naturalrabatte („Freispots“), Rückvergütungen („Kick-Back-Zahlungen“), sonstige nicht gegenüber der Klägerin abgerechnete Rabatte und Vergünstigungen und zwar bei nicht kundenbezogenen Vergünstigungen welchen Anteil die von der Beklagten an den jeweiligen Fernsehsender für Werbespots der Klägerin gezahlte Vergütung an der insgesamt von der Beklagten für Schaltungen von Werbespots gezahlten Vergütung bei dem Fernsehsender hatte.

Grundlage für dieses Urteils war eine entsprechende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Betreuungsvertrages. Aus Ziffer 2.2.10 des Vertrages könne die Klägerin nicht nur die kundenbezogenen Rabatte, sondern grundsätzlich alle Rabatte und sonstige Vergünstigungen verlangen, die die Beklagte oder von ihr zur Erfüllung von Aufträgen der Klägerin eingeschaltete verbundene Unternehmen in den Zeiträumen 2003 bis 2005 oder nachfolgend, bezogen auf diesen Zeitraum erhalten hätten, bei denen Werbespots der Klägerin geschaltet worden seien. Dabei sei der Inhalt der Vereinbarung von Ziffer 2.2.10 in seiner Gesamtheit auszulegen. Bereits Abs. 1 der Klausel „für den Kunden alle am Markt realisierbaren Vorteile zu erzielen … und diese in voller Höhe an den Kunden weiterzuleiten“ gehe über die rein kundenbezogenen Rabatte und Vergünstigungen hinaus, wenngleich mit der Formulierung „für den Kunden“ noch ein entsprechender Bezug zu den sogenannten kundenbezogenen Vorteilen hergestellt sein mochte. Dass  darüber hinaus auch grundsätzlich alle sonstigen Rabatte und Vergünstigungen weiter zu geben seien, ergebe sich schließlich eindeutig aus Abs. 2 der Klausel. Danach habe sich die Beklagte, verpflichtet, „wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind, aber dennoch von C. beim Media-Einkauf durchgesetzt werden“, in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben. Die Beklagte habe selbst angegeben, dass die agenturbezogenen Rabatte marktüblich seien.

Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Klausel nicht dahingehend verstanden werden, dass die marktüblichen Rabatte hier hätten ausgenommen werden sollen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung müssten sogar Rabatte, die nicht marktüblich seien, erst Recht grundsätzlich an die Klägerin weitergegeben werden.

I