OLG München: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokuments (I)

veröffentlicht am 4. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98
§§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB

Das OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es – in Anbetracht der rasanten Entwicklung der Telekommunikation und ihrer Technik seit dem Jahr 1994 – nunmehr einem „typischen Geschehensablauf“ entspreche, dass die Daten eines Telefax, dessen Absendung feststehe und dessen Übertragung im Sendeprotokoll mit dem „OK“-Vermerk bestätigt sei, beim Empfänger auch angekommen seien, weil die Übertragungssicherheit sehr hoch sei. Dabei stützte sich der Senat für die Beurteilung der Übertragungssicherheit auf die Erkenntnisse von Burgard (AcP Nr. 195, S. 74 ff., 129), der in Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Forschungs- und Technologiezentrums Darmstadt der Deutschen Bundespost Telekom eine eingehende Prüfung und überzeugende Würdigung der Übertragungssicherheit vorgenommen und auch eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse als Anmerkung zur genannten BGH-Entscheidung veröffentlicht hatte (BB 1995, 222, 224). Außer dem Bestehen dieses Erfahrungssatzes läge für die Annahme eines Anscheinsbeweises auch die zweite Voraussetzung vor, nämlich die Möglichkeit des Prozessgegners und die Zumutbarkeit für diesen, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlege, aus denen sich Übertragungsfehler ersehen ließen.

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