OLG München: Software auf einem Server darf nicht einfach Dritten zur Online-Nutzung überlassen werden / Application Service Providing (ASP)

veröffentlicht am 19. Mai 2009

OLG München, Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07
§§ 15, 19a, § 69c, 97 UrhG

Das OLG München hat entschieden, dass eine serverbasierte Software nicht ohne weiteres Dritten zur Verfügung gestellt werden darf. Die Klägerin bot auf dem Markt Softwarelösungen und Dienstleistungen für den strategischen Einkauf an, während die Beklagte zu den weltweit führenden Fahrzeugherstellern zählte. Letztere bezog eine Vielzahl von Einzelteilen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge von Zulieferern (Lieferanten), wobei sie mit mehreren Zulieferern und einem äußerst heterogenen Preisgefüge zu tun hatte. Die Beklagte erwarb von der Klägerin die Software T.R5 , die in der Lage war, den gesamten Prozess der Beschaffung von Einzelteilen bei Zulieferern unter Einschluss der Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen der Beklagten und mit den Zulieferern abzubilden. Die Software wurde auf Grund besonderer Umstände im ASP-Betrieb (Application Service Providing) zur Verfügung gestellt. Dieser ASP-Betrieb lief auf Wunsch der Beklagten parallel von einem Server im Betrieb der Klägerin und von einem Server im Hause der Beklagten. In der Folge wurde die streitgegenständliche Software in das Intranet der Beklagten eingestellt und externen Zuliefererbetrieben Zugangsmöglichkeiten via Internet verschafft.

Die vom Landgericht zuvor getroffene Entscheidung, dass die Zugänglichmachung der Software via Internet einen Urheberrechtsverstoß darstelle, bestätigte das Oberlandesgericht. In der unbefugten Nutzung der Standardsoftware durch die Beklagte im Zeitraum Februar 2005 bis einschließlich Juni 2005 sei eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19a, 69c Nr. 4 UrhG zu sehen, die dem Grunde nach den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgelöst habe.

Gemäß § 69c Nr. 4 UrhG unterliege die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerprogramms in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ist, der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts am Computerprogramm. Eine öffentliche Wiedergabe liege vor, wenn das Computerprogramm einer Vielzahl von nicht persönlich verbundenen Nutzern gleichzeitig oder sukzessive in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde (Wandtke/Bullinger/Grützmacher, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 69c Rn. 50). So liege der Fall hier.

Zwar sei der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Frage, ob das – im Streitfall vorliegende – Application Service Providing (ASP) unter § 69c UrhG fallet, umstritten (bejahend Jäger CR 2002, 309, 311; Marly, Softwareüberlassungsverträge Rn. 566; aA. Wandtke/Bullinger/Grützmacher, a.a.O.. § 69c Rn. 65: § 69c Nr. 4 kommt nur zur Anwendung, wenn Programmteile und nicht bloß Grafikdaten übertragen werden). Doch auch die Gegenansicht sehe im ASP-Betrieb – auch ohne Übertragung von Programmdaten – ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Rechtsverletzung (vgl. Wandtke/Bullinger/Grützmacher a.a.O.., § 69d UrhG, Rn 13 mwN: „Bei diesem auftretende Vervielfältigungshandlungen sind nicht schon nach § 69d Abs. 1 vom Urheberschutz ausgenommen, solange die Software nur für einen normalen Netzwerk- oder Terminalbetrieb überlassen ist. Vielmehr liegt angesichts der technischen Besonderheiten und der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung … im ASP-Betrieb eine eigene Nutzungsart vor„).

Der Senat teile die vom Erstgericht und in der Literatur verschiedentlich vertretene Auffassung, im – dem Streitfall zugrunde liegenden – ASP-Betrieb sei auch ohne Übertragung von Programmdaten ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG zu sehen. Der Wortlaut des § 69c Nr. 4 UrhG lege nicht ohne weiteres nahe, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerprogramms notwendigerweise die Übermittlung von Programmteilen beinhalten müsse. Dem Erstgericht sei darin zuzustimmen, dass auch andere Werkarten (Theaterstücke, Musikwerke) in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, ohne dass dieser das Werk selbst in körperlicher Form (nämlich durch öffentliche Darbietung und nicht durch Überlassung des Textbuches oder der Partitur) präsentiert werde. Zudem entspreche die Auslegung des § 69c Nr. 4 UrhG, wonach als Verwertungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG grundsätzlich bereits das Zugänglichmachen eines Computerprogramms zum interaktiven Abruf genüge, dem Willen des Gesetzgebers, einen möglichst frühen Schutz des Rechtsinhabers am Computerprogramm gegen Beeinträchtigungen Dritter zu gewährleisten (vgl. Wandtke/Bullinger/Grützmacher a.a.O., § 69c Rn. 52 unter Hinweis auf Begr. RegE BR-Drucks. 684/02, 36 zu §§ 15, 19a, 22 und auf Art. 8 WCT (WIPO Copyright treaty), wonach nur bereits das Abstellen auf die Bereithaltung des Computerprogramms dem Anliegen gerecht werde, den Rechtsinhaber bereits im Vorfeld effektiv zu schützen).

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die streitgegenständliche Standardsoftware sei nicht im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Zur Öffentlichkeit gehöre nämlich jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch persönliche Beziehungen verbunden sei (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 19a Rn. 7). Nicht verbunden in diesem Sinne seien regelmäßig die Beschäftigten eines Betriebes ( BGHZ 17, 376, 380f. – Betriebsfeier). Bei ihnen fehle es an der persönlichen Verbundenheit im Gesetzessinne, also an einem gewissen Vertrauensverhältnis (Wandtke/Bullinger/Grützmacher, a.a.O., § 69c Rn. 54 mwN.). Dies gelte erst recht, wenn wie im Streitfall externe Teileanbieter auf das Softwareprogramm zugreifen könnten. Ob der Auffassung der Beklagten folgend eine innerbetriebliche Arbeitsgruppe nicht unter den Begriff der Öffentlichkeit falle, müsse hier nicht entschieden werden. Eine solche Situation sei im Streitfall aus den vorstehend angeführten Gründen nicht gegeben.

Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass mit der streitgegenständlichen Software lediglich vorübergehende Vervielfältigungshandlungen durchgeführt worden seien. Dieser Einwand sei schon insofern unbeachtlich, als sich die Schrankenregelung des § 44a UrhG nach ihrem Wortlaut auf eine Privilegierung von Vervielfaltigungshandlungen beschränke, das dem Rechtsinhaber zustehende Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks (§ 19a UrhG) jedoch nicht einschränke. Der Beklagten sei aber auch nicht darin zu folgen, dass der Zugriff auf „Altdaten“ in jedem Fall einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 44a UrhG gleichzustellen sei (vgl. hierzu Dreier, a.a.O., § 44a, Rn. 4: nur bei flüchtigen oder begleitenden Vervielfältigungshandlungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung). Die Beklagte habe selbst eingeräumt, im Jahr 2005 mit der Software der Klägerin zwar keine neuen Ausschreibungen mehr durchgeführt, allerdings immerhin noch „die gespeicherten und durchgeführten Liveprojekte“ aufgerufen zu haben. Dass diese konkrete Form der Nutzung der streitgegenständlichen Software unter das Privileg des § 44a UrhG falle, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

I