OLG München: Unternehmenskritik in Metatags („Betrug“, „Schwindel“) zulässig

veröffentlicht am 16. März 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 2488/11
§ 12 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 5 Abs. 2 MarkenG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass Kritik an einem Unternehmen auf der Homepage eines Journalisten keine Schadensersatzansprüche auslöst, auch nicht, wenn der Name der kritisierten Firma und des Geschäftsführers sowie die Begriffe „Schwindel“ oder „Betrug“ im Metatag der Homepage verwendet werden. Der Beklagte hatte vorliegend über einen so genannten Adressbuchbetrug berichtet, der darin bestand, dass die Klägerin irreführend aufgemachte Werbeschreiben an Gewerbetreibende versandte, um diese zu kostenpflichtigen Einträge in Internet-Branchenbüchern zu verpflichten. Ein solches Vorgehen sei der öffentlichen Kritik ausgesetzt und die oben genannten Begriffe seien daher von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Namensrechts liege ebenfalls nicht vor, da die genannten Namen nicht unbefugt gebraucht wurden. Die Interessen des Beklagten am Schutz der Meinungsfreiheit gingen auch bezüglich der Namensnennung vor. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht. Zitat des Gerichts zur Meinungsäußerung:


„Es handelt sich im Streitfall nicht um Schmähkritik. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. z.B. BGH NJW 2009, 1872, Tz. 18 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Denn vorliegend steht die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht festzustellen ist.

Nachdem in den angegriffenen Äußerungen danach keine Schmähkritik zu sehen ist, fällt bei der somit gebotenen Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren.

Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Betreibers der streitgegenständlichen Internetseiten zu beachten, dass es – wie bereits ausgeführt – für die Meinungsäußerung einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Gestalt zweier Entscheidungen des OLG Frankfurt a. Main gibt, die der Antragstellerin ein in hohem Maße unlauteres Geschäftsgebaren attestieren, sowie dass es sich um wirtschaftliche Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die von erheblichem Gewicht sind. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen, auch wenn die als Anlage 13 vorgelegte Internetseite in die Bewertung einbezogen wird, im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar.“

Auf das Urteil hingewiesen haben die Rechtsanwälte Alavi Frösner Stadler.

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