OLG München: Verschätzt – Wenn der Perserteppich weit unter Wert versteigert wird

veröffentlicht am 4. Februar 2015

OLG München, Urteil vom 20.03.2014, Az. 14 U 764/12
§ 280 Abs. 1 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass für einen öffentlich bestellten Auktionator, der Schätzungen für ein universelles Auktionshaus vornimmt, bei der unentgeltlichen Schätzung von Gegenständen (hier: persischer Teppich) nicht die Sorgfaltsanforderungen eines Experten für solche Gegenstände zu Grunde zu legen sind. Vorliegend war der streitgegenständliche Teppich auf einen Wert von 900,00 Euro geschätzt worden, erbrachte in einem späteren Verkauf jedoch einen Erlös von ca. 7,2 Mio. Euro. Den ursprünglichen Eigentümern des Teppichs wurde vom Gericht kein Schadensersatzanspruch zuerkannt, da der Auktionator nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München – 14. Zivilsenat – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2014 folgendes Endurteil

1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27.01.2012, Az. 022 O 3163/10, wird zurückgewiesen.

2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin macht gegen das beklagte Auktionshaus Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Versteigerung eines persischen Teppichs geltend, wobei Streitgegenstand der Berufung nur ein Teilbetrag von 100.000 Euro ist.

Den verfahrensgegenständlichen Teppich hatten die Töchter der Klägerin neben einer Vielzahl von weiteren Nachlassgegenständen von der ca. 1985 verstorbenen Mieterin R. der Klägerin geerbt, die früher Haushälterin des vorverstorbenen renommierten Münchener Teppichhändlers und Kunstsammlers Herbert S. und seiner Ehefrau bzw. des zuletzt verstorbenen zweiten Ehemannes der Witwe S., einem Antiquitätensammler, war. Die Erbinnen überließen den Teppich einvernehmlich der Klägerin.

Die Beklagte betreibt in Augsburg ein universelles Auktionshaus insbesondere für bestimmte Gemälde, Zeichnungen und Graphiken, Möbel, Orientteppiche, Uhren, Schmuck und Silber, Skulpturen, alte Weine, sakrale Kunst, alte Bücher, Gläser und Porzellane, wobei auch auf eine kostenfreie Begutachtung und Schätzung für Einlieferer hingewiesen wird (Anlage BK 8), was auch Gegenstand der Versteigerungsbedingungen der Beklagten ist (Anlage K 5).

Dort ist auch geregelt, dass die „nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen“ keine zugesicherten Eigenschaften gemäß §§ 459 ff BGB sind.

Der Geschäftsführer der Beklagten ist – worauf sie auf Vertragsformularen hinweist – öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und Mitglied im Bayerischen Versteigerer Verband München, Bund der Hausratexperten BdH Hannover und Mitglied im Bundesverband deutscher Auktionatoren e.V. Erfurt (vgl. Anlagen K 3 und K 6).

Der Geschäftsführer der Beklagten besichtigte nach telefonischem Erstkontakt wohl am 14.7.2009 im Haus der Tochter der Klägerin Caroline Sch. in N. und in der Wohnung der Klägerin in P. diverse Gegenstände aus dem Nachlass der Haushälterin R., die die Familie der Klägerin veräußern wollte. Darunter befand sich in der Wohnung Sch. auch der streitgegenständliche Teppich in der Größe von ca. 3,38 x 1,53 m.

Einige Gegenstände, nämlich neben diesem Teppich drei weitere Teppiche, Figuren, ein Schälchen, 2 Madonnen, Drucke bzw. Stiche, mehrere Gemälde, darunter eines des flämischen Meisters Constantin N., und ein Eichenschrank, für die der Geschäftsführer der Beklagten noch am Besichtigungstag ein Auktionsauftragsformular ausgefüllt hatte (das aber nicht unterschrieben wurde, Anlage K 3), wurden von der Beklagten vereinbarungsgemäß abgeholt, weitere Gegenstände wurden nachträglich von der Familie der Klägerin bei der Beklagten angeliefert.

In dem Auktionskatalog der Beklagten wurde der – dort nicht abgebildete – streitgegenständliche Teppich unter Ziffer 2035 mit einem Aufrufpreis von 900.- Euro beschrieben als

„Persische Galerie
antik, blaugrundig, floral durchgemusteres Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück“.

Bei einer kleineren weiteren blaugrundigen Galerie zum Katalogpreis von 120.– Euro wies die Beklagte unter Ziffer 2037 des Katalogs auf ein altes Etikett und die Herkunft aus dem Teppichhaus Hubert S. hin (Anlage K 4).

Daneben bewarb die Beklagte den streitgegenständlichen Teppich mit einer Abbildung (Anlage BB 5) auf Internetplattformen, u.a. im Auktionsportal „lot-tissimo.com“ (Anlagen BK 4).

Bei der 2-tägigen 229. Kunstauktion im Haus der Beklagten am 9.10. und 10.10.2009 kamen nach einer einwöchigen Besichtigungsmöglichkeit zwischen dem 3.10. und 8.10.2009 über 1400 verschiedene Gegenstände, darunter insgesamt 51 Teppiche mit angegebenen Katalogpreisen zwischen 40.– Euro und – im Fall des streitgegenständlichen Teppichs – 900.– Euro zur Versteigerung (von der Beklagten übergebener Katalog), Im Vorfeld dieser Auktion gingen bei der Beklagten zahlreiche Anfragen, insbesondere auch renommierter deutscher Teppichhändler für den streitgegenständlichen Teppich ein.

Den Zuschlag für den streitgegenständlichen Teppich erhielt am 9.10.2009 schließlich ein telefonischer Bieter zum Preis von 19.700.– Euro (Abrechnung der Beklagten, Anlage K 6), der im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte.

Einige Monate nach der Versteigerung durch die Beklagte wurde der streitgegenständliche Teppich durch das Auktionshaus „Christie’s“ in einem dortigen Versteigerungskatalog auf ca. 200.000.– bis 300.000.– Britische Pfund geschätzt und am 15.4.2010 in London zum Preis von ca. 6,2 Millionen Britische Pfund (zum Zeitpunkt der Klage umgerechnet ca. 7,2 Mio Euro) versteigert.

In dem Katalog von „Christie’s“ war der Teppich ausführlich als einer der ersten Vasenteppiche aus dem Kirman beschrieben, und zwar derjenige, der in dem Werk des Historikers Arthur Upham Pope „A Survey of Persian Art“ aus dem Jahr 1939 abgebildet ist, und der nach den Angaben von Pope aus der Mitte des 17. Jahrhunderts stammen und sich in der Sammlung der Comtesse de Béhague befinden soll (Anlagen K 7 und K 8, deutsche Übersetzung der Katalogangaben von „Christie’s“ durch die Klagepartei auf S. 9 bis 11 der Klageschrift).

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Abläufe auf die Feststellungen des Erstgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht Augsburg hat die Klage nach uneidlicher Einvernahme der beiden Töchter der Klägerin, eines Mitarbeiters der Beklagten sowie weiterer Zeugen, die zum Teil den streitgegenständlichen Teppich vor der Versteigerung im Haus der Beklagten gesehen haben sollen, abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, dass der Beklagten, bei der es sich lediglich um ein regionales Auktionshaus handele, ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, außerdem fehle es an einem kausalen Schaden.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe für die Kammer fest, dass eine ausreichend sorgfältige Untersuchung und Bewertung des Teppichs durch die Beklagte bzw. deren intern für Teppiche zuständigen Mitarbeiter Z. anzunehmen sei.

Das Gericht könne nicht erkennen, dass es sich bei dem von der Klägerseite als „Standardwerk“ bezeichneten Buch „A Survey of Persian Art“ tatsächlich um ein Standardwerk handele, das jedes Auktionshaus – auch ein kleineres wie die Beklagte – in Besitz haben müsse. Der Sachverständige für Hausrat Sc., der als Zeuge einvernommen wurde, habe glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass er dieses Werk aus seiner Berufstätigkeit nicht kenne.

Im Hinblick auf die vom Zeugen Z. unternommenen Anstrengungen komme es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wie intensiv der Geschäftsführer der Beklagten den streitgegenständlichen Teppich bei seinem ersten Kontakt besichtigt habe, nicht an.

Es sei auch nicht entscheidungserheblich, ob der Teppich gemeinsam mit dem Zeugen M. besichtigt worden sei, weswegen es auf den Inhalt eines Gesprächs in einer Sitzungspause mit dem Geschäftsführer der Beklagten nicht ankomme. Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden könne, dass sie den nach der Katalogbeschreibung des Auktionshauses „Christie’s“ offenkundig wertbildenden Faktor einer Herkunft aus dem Nachlass der Comtesse de Béhague nicht gekannt habe, Dass die Qualität und der Zustand des Teppichs, der in natura nicht begutachtet werden könne, einen höheren als den von der Beklagten erzielten Preis gerechtfertigt hätten, stehe für das Gericht nicht fest.

Auch fehle es an einem kausalen Schaden, soweit die Klägerin der Beklagten vorwerfe, diese habe ihr die Unkenntnis von der Herkunft des Teppichs nicht mitgeteilt. Wenn der Klägerin die (im Prozess beanstandete) Beschreibung in dem Katalog der Beklagten nicht ausreichend gewesen wäre, hätte sie den Teppich zurückfordern können.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin eine falsche und unvollständige Beweiswürdigung des Landgerichts sowie eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts.

Das Erstgericht habe dem Zeugen Z. trotz seiner Involvierung in die falsche Bewertung und trotz des Angestelltenverhältnisses bei der Beklagten geglaubt, ohne sich zur Relevanz der anderen Zeugenaussagen zu äußern.

Drei andere Zeugen, von denen die Beklagte eine Beteiligung bei der Begutachtung des Teppichs behauptet hätte, hätten dies bestritten, ohne dass dies im Ersturteil gewürdigt worden sei.

Die vom Zeugen Z. dargestellte Untersuchung des Teppichs sei auffälligerweise schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Der Zeuge Z. habe Fachbücher benannt, die nach den Recherchen der Klägerin überhaupt nicht existierten.

Die Beeinflussungsversuche des Geschäftsführers der Beklagten auf den Zeugen M. in der Sitzungspause habe das Erstgericht nur als prozessrechtswidrig eingestuft, ohne Ausführungen zu machen, welche Norm des Prozessrechts durch den Geschäftsführer der Beklagten verletzt worden sei. Die stattgefundene Verleitung zur Falschaussage manifestiere die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beklagten.

Vom Erstgericht seien Erfahrungssätze unterstellt worden, die es so nicht gebe, so habe das Erstgericht angenommen, dass es allgemein bekannt sei, dass Kunstsachverständige nicht selten außerstande seien, die Herkunft eines Teppichs exakt zu bestimmen.

Das Landgericht habe falsche Schlüsse ohne Grundlage gezogen, so insbesondere, dass auch der Teppichhändler Steinhausen den Wert des streitgegenständlichen Teppichs nicht erkannt habe. Die Klägerin habe den Teppich nicht zurückverlangt, da sie mangels eigener Sachkunde nicht gewusst habe, dass dessen Beschreibung im Katalog der Beklagten unzureichend und falsch gewesen sei.

Es sei nach Selbstablehnung des originären Vorsitzenden der zuständigen Kammer wegen der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit mit dem Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als Handelsrichter nicht auszuschließen, dass die gesamte Kammer befangen sei.

Es werde angeregt, die Beweisaufnahme zu wiederholen, zumal das Protokoll beweise, dass alle Behauptungen der Beklagten nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Geschäftsführer der Beklagten sich hinsichtlich des Zeugen M. der Verleitung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB strafbar gemacht habe

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass mindestens 20 Voranfragen zu dem streitgegenständlichen Teppich eingegangen seien.

Die Beklagte habe die Pflicht gehabt, Alter und Herkunft des Teppichs zu ermitteln und anzugeben, da dieser ansonsten nicht habe taxiert werden können.

Die Knüpfung und Struktur hätten auf einen Kerman-Teppich hingewiesen.

Die Beklagte habe der Klägerin nicht mitgeteilt, dass sie in drei Fachbüchern nach der Herkunft des Teppichs recherchiert habe und danach immer noch keine belastbare Auskunft über diesen Teppich habe erteilen können.

Die Klägerin habe deswegen bis zuletzt geglaubt, einen wertlosen Teppich eingeliefert zu haben, den die Beklagte korrekt beschrieben habe.

Vom Erstgericht sei ein falscher Haftungsmaßstab zugrunde gelegt worden. Richtigerweise hätte auf § 347 HGB, und nicht auf § 276 BGB abgestellt werden müssen.

Im vorliegenden Fall sei eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auskunftsvertrags anzunehmen und der Beklagten entgegen der Ansicht des Erstgerichts der von ihr zu erbringende Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Die Beklagte hafte auf der Grundlage von drei Pflichtverletzungen (keine hinreichende Untersuchung, keine Mitteilung eigener Unkenntnis, keine weiteren Nachforschungen trotz dieser eigenen Unkenntnis und keine Konsultation bei Kollegen).

Im Falle unzureichender Kompetenz treffe die Beklagte ein Übernahmeverschulden.

Hätte man der Klägerin mitgeteilt, dass es sich um ein besonderes Stück und nicht eine einfache persische Galerie handele, hätte sie den Teppich bei einem internationalen Auktionshaus eingeliefert.

Grundsätzlich könnten sich Kaufleute und Auskunftsverpflichtete nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Auskunftspflichten nicht damit entschuldigen, dass sie Generalisten seien.

Da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung für Versteigerungshäuser und den gesamten deutschen Kunstmarkt sei, sei die Zulassung der Revision veranlasst.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des umgerechneten Schätzpreises von „Christie’s“ abzüglich des bei der Beklagten erzielten Auktionserlöses, im Ergebnis 344.800,93 Euro beantragt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg die Beklagte zu verurteilen, € 100.000,– an die Klägerin zu bezahlen,

wobei die Klägerin bereits bei Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 23.2.2012 und nochmals in der Berufungsbegründung erklärt hat, dass sie derzeit nur einen Teil des Schadensersatzes zum Gegenstand der Berufung mache und sich eine spätere Erweiterung auf einen höheren Betrag vorbehalten wolle, wobei Letzteres nicht erfolgt ist.

Die Beklagte beantragt unter Vorlage von Kopien der Bucheinbände der Werke, auf die sich der Zeuge Z. bezogen hatte (Anlagen BB 2),

Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Dieses sei im Ergebnis richtig.

Der Umfang der Berufung sei unklar, die Sachverhaltsdarstellung in der Berufung zum Teil ungenau, zum Teil unzutreffend.

Das Landgericht habe richtigerweise erkannt, dass nicht feststeht, dass Qualität und Zustand des Teppichs einen höheren Preis als ihn die Beklagte erzielt habe, rechtfertigen würden.

Auch „Christie’s“ habe nicht ausdrücklich behauptet, dass dieser Teppich aus dem Hause der Comtesse de Béhague stamme, sondern nur den Anschein erweckt.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei im Ergebnis zutreffend, obwohl das Landgericht den falschen Zeugen B., nämlich Peter B. statt des von der Beklagten benannten Zeugen Franz B., vernommen habe, und die Begrüßung sowie das kurze Gespräch des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Zeugen M. zu Unrecht als prozessrechtswidrig bezeichnet habe.

Es bestehe keine Veranlassung für eine Wiederholung der Beweisaufnahme.

Zwischen den Parteien sei kein konkludenter Auskunftsvertrag zustande gekommen, da die von der Rechtsprechung insbesondere für den Fall der Anlagevermittlung entwickelten Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall nicht vorliegen würden.

Die Beschreibung des Teppichs im Katalog sei richtig und der Klägerin, die den Katalog in Händen gehabt hätte, bekannt gewesen. Wenn ihr diese Beschreibung nicht genügt hätte, hätte die Klägerin den Teppich zurückfordern können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des sachverständigen Zeugen Eberhart H. sowie Einholung eines Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Hausrat und höherwertigen Hausrat Dr. Phil. Frank P., der die von den Parteien vorgelegten weiteren Abbildungen des Teppichs mit berücksichtigt hat.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 306/312 sowie Bl. 360/361 und vor Bl. 373 d.A.) sowie das Protokoll vom 11.7.2013 (Bl. 347/355 d.A.) und 20.2.2014 (Bl. 407/414 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 7.3.2014 ergänzend zum Beweisergebnis Stellung genommen.

II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache erfolglos.

Die Stellung eines auf einen Teilbetrag einer Leistungsklage beschränkten Rechtsmittelantrags mit dem Vorbehalt der Erweiterung der Berufungsanträge während des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich ausreichend bestimmt und möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1997, XII ZR 39/97, NJW 1998, 572; Beschluss vom 27.3.2012, Az. VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662).

Das Ersturteil der zuständigen Richter des Landgerichts, deren mögliche Befangenheit in erster Instanz nicht geltend gemacht wurde (siehe nunmehr § 43 ZPO) und auch nicht ersichtlich ist, erwies sich im Ergebnis als zutreffend.

Den Anspruchsteller trifft nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich im konkreten Fall einer vertraglichen Pflichtverletzung, die kausal für einen bestimmten Schaden ist, wobei gemäß § 280 Abs. 1 BGB das Verschulden des Pflichtverletzers vermutet wird und dieser seinerseits den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB führen muss (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rn. 34 ff zu § 280 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte im konkreten Fall die im Handelsverkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet.

1.
Die Beklagte hat für die Klägerin nach dem Inhalt des Auktionsauftrags gemäß Anlage K 3 in Verbindung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage K 5 die Organisation und Leitung einer Versteigerung übernommen, die im Namen und auf Rechnung der Klägerin erfolgte.

Dass das Formular entgegen § 1 Versteigererverordnung (VerStV) nicht vollständig ausgefüllt und nicht unterschrieben ist, ist für die zivilrechtliche Wirksamkeit des unstreitig zu den genannten Konditionen geschlossenen Vertrags ohne Bedeutung.

Die Beklagte war insoweit nur Vermittlerin des Kaufgeschäfts und Handelsmaklerin i.S. von §§ 93 ff HGB im Gegensatz zur Kommissionärin i.S. von § 383 ff HGB, die Waren in eigenem Namen verkauft und demzufolge grundsätzlich gegenüber dem Erwerber den kaufrechtlichen Gewährleistungspflichten unterliegt.

Die Handelsmaklerin hat keine Pflicht zur erfolgreichen Versteigerung, aber wegen ihrer beruflichen Fachkompetenz Aufklärungs- und Informations- bzw. ggf. Beratungspflichten.

Zur Erfüllung dieser Nebenpflichten hat der Makler nach allgemeiner Meinung keine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht. Vielmehr schuldet er grundsätzlich nur Aufklärung über die Umstände, die ihm bekannt sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Rn. 23, 27 zu § 93; von Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., Rn. 55 ff zu § 93, jeweils m.w.N.).

Dabei hatte die Beklagte gemäß § 347 Abs. 1 HGB für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Handelsverkehr einzustehen, wobei diese Norm in Verbindung mit der speziellen Funktion des jeweiligen Handelsmaklers auch den Umfang der einzelnen Nebenpflichten des Handelsmaklers bestimmt (vgl. Hoyningen-Huene, a.a.O., Rn. 56 f).

Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen schuldete die Beklagte im Rahmen eines Auktionsauftrags auch eine unentgeltliche Schätzung und Begutachtung der zum Zwecke der Versteigerung eingelieferten Gegenstände (Anlage K 5; vgl. § 1 Nr. 4 VerstV).

Maßstab für den Inhalt und Umfang der zu beachtenden Nebenpflichten und die Frage des Verschuldens ist im vorliegenden Fall jedoch nicht die Sorgfalt eines Teppichhändlers oder Teppichexperten, sondern die von einem sog. Varia-Auktionator zu erwartende Sorgfalt.

Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab ist maßgeblich geprägt durch das jeweilige Fachgebiet, in dem der Berufsträger auftritt. Insoweit sind Differenzierungen auch aufgrund der Verkehrserwartung geboten. So muss z.B. nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Allgemeinarzt nur den Maßstab eines Generalisten an sich legen lassen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 111 und FN. 405 zu § 276 m.w.N.).

Der Klägerin war insbesondere aufgrund der unterschiedlichsten Gegenstände, die sie der Beklagten zur Versteigerung angeboten bzw. anvertraut hat, von Anfang an bekannt, dass die Beklagte kein auf die Versteigerung von Teppichen spezialisiertes Haus ist, sondern in einer großen Bandbreite tätig ist.

Letzteres war für die Auswahl der Beklagten als Vertragspartnerin durch die Klägerin bzw. ihre Familie auch von Bedeutung, da aus Platzgründen nicht nur Teppiche, sondern diverse andere Nachlassgegenstände veräußert werden sollten.

Zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs eines Varia-Auktionators hat sich der Senat – wie in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 31.8.2012 dargelegt wurde, entsprechend § 404 Abs. 2 ZPO der Hilfe eines erfahrenen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Hausrat und höherwertigen Hausrat bedient.

An der ausreichenden Sachkunde und Objektivität des ausgewählten Sachverständigen Dr. P. besteht für den Senat kein Zweifel, zumal Dr. P. – wie er im Termin vom 11.7.2013 (S. 8 des Protokolls = Bl. 354 d.A.) nachvollziehbar dargelegt hat – auch weiter gehende Kenntnisse über antike Teppiche auch durch die Teppichsammlung seines Großvaters und seine eigene Tätigkeit als Einkäufer antiker Teppiche für Mandanten erworben hat.

Die Fachkompetenz des Sachverständigen Dr. P. wurde auch bestätigt durch die Aussage des von der Klägerin benannten sachverständigen Zeugen H., einem unbestrittenen Teppichexperten, der die Einschätzung von Dr. P. teilte, dass der streitgegenständliche Teppich vor der Präsentation durch „Christie’s“ durch eine Wäsche aufbereitet wurde, und der darauf hinwies, dass der Teppich im Bereich der schadhaften Ränder bzw. Schirasi feinrestauriert worden war.

2.
Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits bedarf es keiner grundsätzlichen Bestimmung der Sorgfaltspflichten eines Varia-Auktionators im Vorfeld einer Versteigerung ohne konkrete Vorgaben des Einlieferers.

Diese hängen ohnehin von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28.9.2012, Az. 2 O 457/08, BeckRS 2012, 20478, Anlage BB 3).

Der Beklagten kann jedenfalls im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände keine Pflichtverletzung bei der Besichtigung, Bewertung und Katalogbeschreibung des streitgegenständlichen Teppichs vorgeworfen werden, die kausal für den eingeklagten Schaden gewesen wäre.

2.1.
Der Geschäftsführer der Beklagten unterzog die noch in der Wohnung der Tochter der Klägerin ausgewählten Nachlassgegenstände unstreitig nur einer relativ kurzen Untersuchung, bevor er den Auktionsauftrag gemäß Anlage K 3 mit den darin enthaltenen „Katalogpreisen“ und „Limits“ ausfüllte.

Auch wenn dies in dem Auktionsauftragsformular nicht ausdrücklich so formuliert wurde, war für die Klägerin bzw. ihre Töchter erkennbar, dass es sich aufgrund der äußeren Umstände und insbesondere der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit um eine vorläufige Besichtigung und Einschätzung handelte.

2.2.
Das Erstgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitgegenständliche Teppich vor der Versteigerung vom 9.10.2009 im Haus der Beklagten einer ausreichenden näheren Untersuchung durch den Zeugen Z. unterzogen und der vorgesehene Katalogpreis nochmals überdacht wurde.

Soweit dies nicht Gegenstand des schriftsätzlichen Sachvortrags vor dem erstinstanzlichen Termin war, wurde dies im Termin durch entsprechende persönliche Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen Z., dessen für sie günstige Aussagen sich die Beklagte konkludent zu eigen machen kann (vgl. BGH MDR 2010, 227 [BGH 10.11.2009 – VI ZR 325/08]), rechtzeitig nachgeholt.

Das Angestelltenverhältnis des Zeugen bei der Beklagten und seine Involvierung in die Bewertung des streitgegenständlichen Teppichs waren dem Erstgericht bei der Einvernahme und Würdigung des Zeugen bekannt.

Es ist nicht zutreffend, dass drei Zeugen, von denen die Beklagte eine Beteiligung an der Begutachtung des Teppichs behauptet haben soll, dies bestritten hätten.

Nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vom 7.12.2011 (S. 10 des Protokolls = Bl. 164 d.A.) soll der Zeuge M. in die Bewertung des Teppichs mit einbezogen worden sein, andere benannte Zeugen hätten sich den Teppich im Rahmen der (allgemeinen) Besichtigungsmöglichkeit angesehen.

Von den Letzteren wurde lediglich ein Zeuge B. einvernommen, der im Jahr 2009 nicht im Haus der Beklagten gewesen sein will.

Insoweit hat die Beklagte richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Zeuge Peter B. aus E.- aus welchen Gründen auch immer – für den von der Beklagten benannten und vom Erstgericht auch geladenen Zeugen Franz B. aus M. (Bl. 144 i.V. mit Bl. 49 d.A.) erschienen war und einvernommen wurde.

Der Zeuge M. berichtete zwar zunächst davon, dass er den streitgegenständlichen Teppich allein angesehen habe, wollte dann aber eine zweite Besichtigung nicht ausschließen und hat auch vor der angesprochenen Sitzungspause bestätigt, dass er mit dem Geschäftsführer der Beklagten, der ihn damals nach seiner Meinung gefragt habe, über den Teppich gesprochen habe.

Soweit die Klägerin eine Kontaktaufnahme des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Zeugen in einer Verhandlungspause beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass es einer Partei nach der Zivilprozessordnung nicht verboten ist, mit einem Zeugen zu sprechen, jedoch kann dies Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben.

Nach allgemeinem Strafrecht sowie §§ 159 f StGB ist es für jeden strafbedroht, einen Zeugen zu einer Falschaussage anzustiften, bzw. dies zu versuchen.

Dass der Geschäftsführer der Beklagten versucht hätte, den Zeugen M. i.S. von § 159 StGB zu einer Falschaussage zu verleiten, ist nicht erwiesen und auch von dem Zeugen nicht behauptet worden. Dieser konnte sich – was Gegenstand des Pausengesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten gewesen sein soll – nicht mehr daran erinnern, ob er ca. 3 – 4 Wochen vor der von ihm beschriebenen Besichtigung des Teppichs diesen schon einmal angesehen und mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber gesprochen habe, konnte dies aber auch nicht ausschließen (S. 21 oben des Protokolls vom 7.12.2011 = Bl. 175 d.A.). Das Erstgericht hatte letztlich Zweifel, ob sich der Zeuge tatsächlich an den streitgegenständlichen Teppich erinnern konnte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Sitzungspause mit dem Zeugen M. gesprochen hat, war dem Erstgericht bei seiner Entscheidung bekannt und wurde von diesem bei der Beweiswürdigung auch berücksichtigt.

Der Zeuge Sc. soll den Teppich – was er auch bestätigt hat – nach dem Beklagtenvortrag nur auf einem Foto gesehen haben (S. 6 des Schriftsatzes vom 14.1.2011 = Bl. 100 d.A.).

Dass der Zeuge M. die Angaben des Zeugen Z. nicht uneingeschränkt bestätigt hat, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z.

Insoweit ist neben dem Zeitablauf bis zur gerichtlichen Einvernahme zu berücksichtigen, dass zwischen der Auktion der Beklagten und der Aufsehen erregenden Versteigerung in London ca. 6 Monate lagen, und danach jeder der Zeugen nachträglich gedanklich rekonstruieren musste, ob und wie er den besagten Teppich im Haus der Beklagten wahrgenommen hatte. Unzutreffend ist der Vorwurf der Klagepartei, der Zeuge habe nicht existierende Nachschlagwerke zitiert. Insoweit liegt erkennbar ein Schreibversehen im erstinstanzlichen Protokoll vor.

Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war unter diesen Umständen nicht veranlasst.

Vielmehr ist aufgrund des Ergebnisses dieser erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Teppich vor der Katalogbeschreibung und Versteigerung in ihrem Haus noch einmal einer näheren Betrachtung unterzogen hat, dass eine genauere Herkunftszuordnung bzw. Altersbestimmung anhand von Fachbüchern versucht wurde und dass außerdem ein im Haus der Beklagten als erfahren bekannter Teppichhändler nach seiner Einschätzung befragt wurde.

Dies entspricht der Vorgehensweise, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. von einem Varia-Auktionator grundsätzlich zu erwarten ist.

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. waren insgesamt wohl überlegt, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Sachverständige hat insbesondere im Zusammenhang mit der Terminsvorbereitung erhebliche Mühe darauf verwendet, sich auf die Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen vorzubereiten und hierzu auch Erkundigungen bei Teppichexperten eingeholt.

Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen.

Dies gilt auch, soweit der Sachverständige über das Ergebnis von Befragungen Dritter bzw. Gesprächen mit Dritten berichtet hat.

2.3.
Weitere Nachforschungen der Beklagten wären veranlasst gewesen, wenn die Beklagte für sie erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass der Teppich ein außergewöhnlich wertvolles Exemplar ist oder sie beabsichtigt hätte, den Teppich zu einem deutlich höheren Schätzwert bzw. Katalogpreis einzustufen.

Die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer oder ihr Mitarbeiter Z. mussten weder erkennen bzw. herausfinden, dass der ihnen vorliegende Teppich ein kostbarer Vasenteppich aus dem 17. Jahrhundert ist, der in dem Werk von Pope abgebildet und beschrieben ist, noch musste die Beklagtenpartei erkennen, dass es sich um ein ganz besonders wertvolles Stück handelt oder handeln könnte, zu dessen adäquater Bewertung die Beklagte ohne Unterstützung durch einen Teppichexperten nicht in der Lage sein könnte, und das im Rahmen einer Versteigerung bei der Beklagten nicht zu dem ihm angemessenen Preis veräußert werden könnte.

2.3.1.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Teppich trotz etwas unterschiedlicher Maßangaben im Vergleich zu der Katalogbeschreibung der Beklagten und der Katalogbeschreibung von „Christie’s“ in dem Buch über persische Kunst von Arthur Usham Pope aus dem Jahr 1938 schwarz-weiß abgebildet ist, und zwar mit der o.g. Zuordnung zur Sammlung der Comtesse de Béhague.

Dieses Buch musste die Beklagte jedoch nicht kennen.

Der Sachverständige Dr. P. hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem von „Christie’s“ zitierten Werk von Pope, das eine Stilsystematik der persischen Teppiche erschaffen hat, das aber nur antiquarisch erhältlich ist, nicht um ein sog. Standardwerk eines Varia-Auktionators handelt.

Der Sachverständige persönlich verfügte – was er als Sonderfall bezeichnete – über ein Exemplar des besagten Buchs, das er im Jahr 1978 für 925 US-Dollar in den USA erworben hatte. Er kenne aber nur einen weiteren Kollegen in Wiesbaden, der ebenfalls diesen wichtigen Band aus dem – je nach Ausgabe mindestens – 6-bändigen Gesamtwerk von Pope besitze (S. 4 und 5 des Protokolls vom 11.7.2013 = Bl. 350/351 d.A.).

Im Übrigen ist der streitgegenständliche Teppich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in keinem ihm bekannten Fachbuch dargestellt, insbesondere auch nicht in dem Fachbuch von Kurt Erdmann aus dem Jahr 1966, das der Sachverständige aufgrund seiner persönlichen Wertschätzung zunächst als „so etwas wie ein Standardwerk für antike Teppiche“ bezeichnete.

In dem Werk von Erdmann ist ein dem 17. Jahrhundert zugeschriebener Teppich abgebildet, der – bei vorhandenen deutlichen Unterschieden zu dem streitgegenständlichen Teppich – ebenfalls ein sichelförmiges Blattwerk im Muster hat und insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen (auch) etwas Besonderes sei.

Die Bedeutung dieses Buchs schränkte der Sachverständige jedoch auf Nachfrage dahingehend ein, dass er selbst keinen Varia-Auktionator kenne, der in Besitz dieses Werks von Erdmann sei, das wohl ebenfalls nur noch antiquarisch erhältlich sei.

Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei diesem Buch um ein Standardwerk eines Varia-Auktionators handelt, das er in seiner Handliteratur verfügbar vorhalten müsste, um seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht gemäß § 347 HGB zu genügen.

Die frühere Sammlung der längst verstorbenen Comtesse de Béhague muss ein Varia-Auktionator nach Angaben von Dr. P. ohnehin nicht kennen,

2.3.2.
Das sichelförmige Blattmuster ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen absolut selten. Den Begriff der „Vasen“- oder „Blattwerkteppiche“ (Übersetzung des englischen Worts „foliage“) könne man eigentlich nur kennen, wenn man das Buch von Pope gelesen habe, wo ca. 10 „Vasenteppiche“ mit einem derartigen Muster beschrieben seien (S. 6 des Protokolls vom 11.7.2013 = Bl. 352 d.A.). In anderen Fachbüchern seien derartige persische Teppiche überhaupt nicht erwähnt worden.

Allerdings sei diese Art einschließlich des persischen Knotens im 19. Jahrhundert in Hereke in der Türkei kopiert worden.

Da somit alte Vasen- oder Blattwerkteppiche in der im Buchhandel erhältlichen Fachliteratur überhaupt nicht dokumentiert sind, kommt es auf die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Literatur das richtige Nachschlagewerk für einen Varia-Auktionator darstellt, nicht an.

Unter den dargelegten Umständen kann von einem Varia-Auktionator nicht erwartet und nicht verlangt werden, dass er aufgrund des Blattmusters des streitgegenständlichen Teppichs den Bezug zu einem kostbaren Vasenteppich aus dem 17. Jahrhundert herstellen kann.

Das im Internet gut dargestellte Muster des Teppichs (vgl. Anlage BK 4) wurde auch für die zahlreichen Teppichexperten, die sich im Vorfeld der Versteigerung bei der Beklagten für den Teppich interessiert haben, verkannt.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestand nach der Nennung mehrerer Interessentennamen durch den Geschäftsführer der Beklagten Einigkeit dahingehend, dass sich das „who-is-who“ der Teppichhändler mit diesem Stück beschäftigt hat. Trotzdem gelang es einem telefonischen Bieter, angeblich aus Hamburg, den Teppich mit einem Meistgebot von – aus heutiger Sicht nur – 19.700,– Euro zu ersteigern.

Hätten die anderen fachkundigen Teppichhändler allein aufgrund des Blattmusters erkannt, dass die Beklagte einen kostbaren Vasenteppich aus dem 17. Jahrhundert versteigern möchte, hätten diese nicht einen Zuschlag an einen Dritten bei einem Meistgebot von 19.700.– Euro zugelassen, sondern versucht, dieses „exzeptionelle“ Stück bis zu einem deutlich höheren Preislimit selbst zu erwerben.

Der Sachverständige Dr. P. berichtete im letzten Termin, dass die Kuratorin des Grassi-Museums in Leipzig ihm gegenüber erklärt habe, dass sie den Teppich bei „lot-tissimo“ gesehen habe, ihn aber nicht für ein außerordentliches Werk des 17. Jahrhunderts angesehen habe.

Nach einem vom Sachverständigen vorgelegten Artikel in der Zeitschrift „Münzenfreund“ vom 6.3.2012 (Anlage zum Protokoll vom 20.2.2014) ist der dort zitierte unbestrittene Teppichexperte Detlef M. aufgrund des Katalogbilds von „Christie’s“ (vgl. Anlage A 2 zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 1.2.2013) davon ausgegangen, dass es sich wegen der geringen Komplexität des Musters um eine Arbeit der persischen Teppich-Gesellschaft PETAG gehandelt habe, die seit ihrer Gründung im Jahr 1911 Nachknüpfungen traditioneller Teppiche gefertigt habe.

Diese Einschätzung hat Detlef M. dem gerichtlichen Sachverständigen in einem kürzlich geführten Gespräch nochmals bestätigt und darauf hingewiesen, dass er erst dann gemerkt hätte, dass es sich um ein bedeutungsvolles Stück handelte, wenn er den Teppich in der Hand gehalten hätte.

Nach alledem kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie als Varia-Auktionator das Muster des streitgegenständlichen Teppichs nicht selbst in das 17. Jahrhundert, und den Teppich dem Werk von Pope oder der Sammlung der Comtesse de Béhague zuordnen konnte.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten im Fall der Nachfrage bei einem anderen Auktionator oder auch einem anderen Teppichhändler die Auskunft erteilt worden wäre, dass sie in Besitz eines kostbaren Teppichs aus einer Zeit vor dem 19. Jahrhundert war.

2.3.3.
Die Beklagte hätte als Varia-Auktionator auch nicht aufgrund des Zustands und der Knüpftechnik das hohe Alter des Teppichs erkennen müssen.

Insoweit war es eher irreführend, dass sich der streitgegenständliche Teppich nach den Ausführungen des Sachverständigen optisch in einem für sein Alter erstaunlich guten Zustand befand, der Zustand also nicht auf eine Herkunft aus der Mitte des 17. Jahrhunderts, sondern auf eine deutlich jüngere Zeit hinwies.

Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat und sich auch aus der oben zitierten Einschätzung des Teppichexperten M. ergibt, wurden derartige Teppichmuster im 19. bzw. 20. Jahrhundert in Persien und der Türkei einschließlich der Knüpfung professionell kopiert.

Soweit der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass erkennbar ist, dass der Schwarzbereich bzw. das dunkle Braun in den Blattfüllungen des Teppichmusters besonders geschädigt sei, was darauf zurückzuführen sei, dass eine alte natürliche Eisenfarbe verwendet worden sei, die in den 30er und 40er Jahren des 19. Jahrhunderts durch Anilinfarben abgelöst wurde, muss ein Varia-Auktionator dieses Wissen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. nicht haben.

2.4.
Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung des Teppichs diente erkennbar der Darstellung im Auktionskatalog.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie oder eine ihrer Töchter den Geschäftsführer der Beklagten unabhängig davon nach dem objektiven Verkehrswert des Teppichs befragt hätten.

Soweit das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 24.1.1985 die Auffassung vertreten hat, dass das angesprochene Publikum bei Versteigerungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators wegen dessen „amtlichen Anscheins“ erwarte, dass die von ihm angegebenen Schätzpreise in etwa dem Preis entsprechen, der im Handel für gleichartige Teppiche verlangt wird, diesen jedenfalls nicht erheblich übersteigen, handelt es sich um eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation (DB 1985, 2245).

Der Fall des OLG Frankfurt, das einen Anspruch des Käufers gegen den Auktionator zu prüfen hatte, betraf nach der Darstellung in dem Online-Kommentar zur Gewerbeordnung von Landmann/Rohmer (58. EL 2011, Rn. 53 zu § 34 b GewO) eine Versteigerung mit einem nicht fachkundigen Kaufpublikum, das zu einer eigenen Einschätzung des Versteigerungsgutes nicht in der Lage war.

Abgesehen von der Frage, ob und wie bei einem fast einzigartigen Teppich wie dem streitgegenständlichen überhaupt ein objektiver Verkehrswert ermittelt werden kann, hatte der dortige Auktionator den Schätzwert höher als den Verkehrswert angegeben.

Demgegenüber durfte die Beklagte jedenfalls bei der im Katalog angegebenen Preisklasse des streitgegenständlichen Teppichs davon ausgehen, dass nur fachkundige Kaufinteressenten über den Katalogpreis hinaus bieten würden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Dr. P. in seinem schriftlichen Gutachten vom 1.2.2013 zu Frage Ziffer 1.6 des Beweisbeschlusses vom 31.8.2012 (Bl. 273 ff d.A.) und im Termin vom 20.2.2014 (S. 7 des Protokolls = Bl. 413 d.A.) die entsprechende Aussage des Zeugen Z. vom 7.12.2011 bestätigt hat, dass der Schätzpreis in einem Versteigerungskatalog nicht grundsätzlich als Indikator für den tatsächlichen Wert einer Sache angesehen werden könne, sondern auch bei größeren Auktionshäusern üblicherweise deutlich niedriger angesetzt werde, um ein lebhaftes Bieterverhalten zu bewirken.

Entsprechend hat sich der Zeuge Z. am Ende seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 7.12.2011 geäußert (s. 26 des Protokolls vom 7.12.2009 = Bl. 180 d.A.).

Nach den Versteigerungsbedingungen (Anlage K 5) darf der vorbehaltlose Zuschlag nicht unter dem vereinbarten Preislimit erfolgen. Im Übrigen ist bestmögliche Versteigerung zugesagt worden, woran jeder Auktionator im Hinblick auf seine vom Versteigerungspreis abhängige Vergütung ein erhebliches Eigeninteresse hat.

Der von der Beklagten angegebene Katalogpreis von 900.- Euro, der den streitgegenständlichen Teppich im Vergleich zu den anderen katalogisierten Teppich mit einem Abstand von 200.- Euro als den wertvollsten hervorhob, ermöglichte eine Versteigerung zu einem Preis von 19.700.– Euro. Ein Verkauf zu einem höheren Preis scheiterte nur daran, dass am 9.10.2009 keiner der anderen, unstreitig sachkundigen Bieter bereit war, einen höheren Preis zu bezahlen, da offensichtlich – evtl. mit Ausnahme des Erwerbers – keiner der anderen Bieter die Besonderheiten dieses Teppichs erkannt hat.

Da der streitgegenständliche Teppich nach dem Inhalt des Katalogs der Beklagten als der beste und wertvollste Teppich dargestellt wurde, den die Beklagte zu diesem Termin zu versteigern hatte, musste die Beklagte aufgrund des großen Interesses vor der Auktion nicht den Schluss ziehen, dass sie den Teppich möglicherweise falsch, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung eines Auktionskatalogpreises – zu niedrig eingeschätzt hätte.

2.5.
Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Teppich entgegen der Auffassung der Klagepartei vor der Versteigerung nicht schadensursächlich fehlerhaft oder ungenügend präsentiert.

2.5.1.
Der Teppich wurde nicht nur dem örtlichen Interessentenkreis, sondern mit einem aussagekräftigen Foto im Internet angeboten und zwar auf Plattformen, die – wie sich aus der Resonanz ergab – von den renommierten Teppichhändlern und Kunstsammlern besucht werden.

Darüber hinaus hat der Zeugen Z. nach seien Angaben mehreren Händlern vor der Versteigerung Fotos des Teppichs zugesandt.

Soweit die Klägerin beanstandet hat, dass der Teppich im Internet nicht vollständig abgebildet wurde, hat der gerichtliche Sachverständige dies wegen der perspektivischen Darstellung als „etwas unglücklich“ bezeichnet. Aus Gründen des Formats von Büchern sei es jedoch nicht unüblich, dass unvollständige oder – insbesondere in Auktionskatalogen – nur relativ kleine Fotos enthalten seien.

Der im Termin vom 20.2.2014 einvernommene sachverständige Zeuge H., der den streitgegenständlichen Teppich sowohl im Auktionskatalog als auch im Hauptraum von „Christie’s“ in London gesehen hatte, hat die Aussagekraft des von der Beklagten gefertigten Fotos bestätigt, indem er auf Vorhalt von Anlage BB 5 ausführte, dass dieses Bild dem Original, das er bei „Christie’s“ gesehen habe, nahe komme, auch wenn das Original noch viel schöner gewesen sei (S. 3 des Protokolls vom 20.2.2014 = Bl. 409 d.A.).

2.5.2.
Katalogbeschreibungen eines Auktionators dienen in erster Linie der Darstellung des zum Verkauf angebotenen Gegenstandes und seiner zeitlichen und räumlichen Einordnung. Sie sollen dem Interessenten die Entscheidung ob und bis zu welcher Höhe er mitbieten will, erleichtern.

Im Regelfall und ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte kann der Bieter redlicherweise nicht damit rechnen, dass der Auktionator mit der Beschreibung zugleich eine Garantie, z.B. für die Echtheit eines Bildes, übernehmen will (BGH NJW 1980. 1619, 1620).

Aufgrund der Position der Klägerin als Handelsmaklerin wird der Einlieferer Vertragspartner des Käufers, und – worauf in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich hingewiesen wird – dem Käufer gegenüber für Zuschreibungen, Material und Altersangaben verantwortlich.

2.5.3.
Die unstreitig von der Beklagtenpartei stammende Beschreibung des Teppichs im Versteigerungskatalog ist nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu Ziffer 1.4. des Beweisbeschlusses des Senats nicht falsch, aber – wie für eine Varia-Auktionshaus nicht unüblich – sehr kurz und etwas vage gefasst.

Soweit die Bezeichnung als „Galerie“ nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. nach der üblichen Diktion des Teppichmarkts angesichts des tatsächlichen Verhältnisses von Länge und Breite des streitgegenständlichen Teppichs nicht ganz zutreffend war, war dies insoweit unschädlich, als die Maßangaben in der Katalogbeschreibung enthalten waren.

Im Übrigen hat die Beklagte die Provenienz des Teppichs zutreffend mit Persien und das Alter zutreffend mit „antik“ beschrieben.

Darüber hinaus wurde der Teppich als einziger der 51 im Katalog enthaltenen Teppiche als „Sammlerstück“ bezeichnet und dadurch hervorgehoben.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte von Seiten der Klagepartei keine verlässlichen anderweitigen Informationen über die originäre Herkunft des Teppich erhielt, ist diese Art der Beschreibung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Der Auktionator ist nicht verpflichtet, unter allen Umständen die genaue Herkunft und das präzise Alter eines Versteigerungsgutes zu ermitteln.

Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie – im Gegensatz zu einem anderen Teppich mit einem entsprechenden Etikett – keine eindeutigen Hinweise hatte, dass der streitgegenständliche Teppich aus dem Teppichhaus S. stammte, und deswegen keinen dahingehenden Herkunftshinweis aufgenommen.

Auch wenn die Klagepartei in ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag immer wieder einen entsprechenden Bezug hergestellt hat, kann diese Herkunft mangels eines entsprechenden Etiketts nicht sicher festgestellt werden.

Soweit der Zeuge H. in seiner Aussage vom 20.2.2014 zunächst die Provenienz des Teppichs aus der Sammlung S. bestätigt hatte, räumte er auf Nachfrage ein, das er diese Erkenntnis nur von einem Bekannten habe, der ihm aus Presseveröffentlichungen zu diesem Rechtsstreit berichtet hatte (S. 3 des Protokolls = Bl. 409 d.A.).

Die frühere Haushälterin des Teppichexperten S. hat nach dem klägerischen Sachvortrag auf S. 6 des Schriftsatzes vom 26.11.2010 (Bl. 73 d.A.) nicht unmittelbar Herrn S. beerbt, sondern den zweiten Ehemann der Witwe S., Herrn P., der seinerseits Antiquitäten gesammelt hat. Der Teppich könnte daher auch aus der originären Sammlung von Herrn P. stammen.

Da die Beklagte nur die Angaben zur Beschreibung des Teppichs in ihren Katalog aufnehmen durfte, die verlässlich sind, kann ihr unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Teppich keinen Hinweis auf eine Herkunft aus dem Teppichhaus S. aufgenommen hat.

Im Übrigen hat der von der Beklagten versteigerte weitere Teppich, bei dessen Katalogbeschreibung ausdrücklich auf die Herkunft aus dem Teppichhaus S. hingewiesen worden war, ausweislich der Abrechnung Anlage K 9 einen Versteigerungserlös von 2.700,– Euro erzielt, also wie der streitgegenständliche Teppich einen Erlös ca. in Höhe des 22-fachen Katalogpreises.

3.
Schließlich trifft die Beklagte auch nicht der Vorwurf des Übernahmeverschuldens oder einer Verletzung einer Hinweis- bzw. Beratungspflicht.

Wie oben unter 2.3. ausgeführt wurde, war es für die Beklagte nicht erkennbar, dass es sich bei dem – neben zahlreichen weniger wertvollen Gegenständen – aus dem präsentierten Nachlass übernommenen persischen Teppich um ein besonders wertvolles Exemplar aus der Zeit vor dem 19. Jahrhundert handelte.

Insoweit bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die Klagepartei an ein überregionales Auktionshaus zu verweisen.

Die Beklagte musste die Versteigerung des Teppichs auch nicht bereits deshalb ablehnen, weil ihr eine genauere Zuordnung als vorgenommen nicht möglich war.

Gerade bei Nachlassgegenständen ist nach der Lebenserfahrung die genaue Herkunft häufiger gar nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand klärbar.

Wie oben dargestellt, war die Katalogbeschreibung zutreffend. Dass diese nicht besonders präzise bzw. detailliert war, konnte auch die Klagepartei erkennen.

Insoweit war auch der von der Klagepartei verlangte ausdrückliche Hinweis, dass die Beklagte den Teppich nicht näher einordnen könne, nicht erforderlich.

4.
Da es auf spezielle Fragen zu antiken Orientteppichen, für die der gerichtliche Sachverständige nicht als Gutachter bestellt ist, nicht entscheidungserheblich ankam, war die zusätzliche Einholung des Gutachtens eines Experten für Orientteppiche nicht erforderlich.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den besonderen tatsächlichen Umständen des Falls.

Vorinstanz:
LG Augsburg, Az. 022 O 3163/10

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