OLG München: Wird eine befristete Rabattaktion verlängert, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen

veröffentlicht am 9. August 2018

OLG München, Urteil vom 22.03.2018, Az. 6 U 3026/17
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass die Fortführung einer Rabattaktion über eine zunächst angekündigte Befristung hinaus irreführend sein kann. Würden in der Ankündigung einer Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, müsse sich das werbende Unternehmen hieran grundsätzlich festhalten lassen. Eine irreführende Angabe sei regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Rabatt die Absicht habe, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe. Werde die Aktion erst aufgrund von Umständen verlängert, die nach Beginn der Werbung eintreten, komme es darauf an, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar gewesen seien. Ebenso hat zuvor bereits das LG Düsseldorf (hier) entschieden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Verlängerung befristeter Rabattaktion).


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