OLG München: Zum ewigen Räumungsverkauf des Teppichhändlers – Teppiche haben keinen „Verkehrswert“ / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 16. Januar 2011

OLG München, Urteil vom 25.11.2010, Az. 29 U 3458/10 – nicht rechtskräftig
§§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWG

Das OLG München hat einer Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche bestimmte Werbeaussagen beim eher üblichen ewigen hektischen Ausverkauf verboten. Das Unternehmen hatte im Rahmen einer „Teppichliquidation“ prominent auf eine zeitliche Befristung des Sonderverkaufs hingewiesen („Da die Frist zur Liquidation der unzähligen erlesenen Unikate in Kürze beschlussgemäß ausläuft, haben Liebhaber niveauvoller Wohnkultur nur noch wenige Tage Zeit, das beste Schnäppchen des Jahres zu machen.“) und in diesem Zusammenhang auf einen „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ hingewiesen. Dabei sollte es „extreme Preiszugeständnisse“ geben, „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Dem Kunden sollte das Geschäft ferner mit dem Hinweis auf eine Öffnung an Fronleichnam schmackhaft gemacht werden, wobei allerdings mit dem kleineren Zusatz „Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“ darauf hingewiesen wurde, dass die Teppiche zu Fronleichnahm wohl nur besichtigt werden konnten. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet.

Die Wettbewerbszentrale empfand die Werbung als irreführend und intransparent und klagte erfolgreich. Bei Orientteppichen gebe es keinen Verkehrswert, da es sich stets um Einzelstücke handele. Auf einen konkreten Verkehrswert zu dem jeweiligen Teppich sei der potenzielle Kunden nicht hingewiesen worden. Der Hinweis auf die Ladenöffnung sei irreführend, da auf Grund der unzureichenden Gestaltung des einschränkenden Hinweises der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, an Fronleichnam werde zumindest teilweise beraten oder verkauft. Auch hätte nicht mit der Befristung des Sonderverkaufs geworben werden dürfen, da es an einer Angabe des genauen Zeitraums gefehlt habe.

Vgl. auch LG Passau.

I