OLG München: Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten – Büro vor Ort, aber aus der Ferne angereist

veröffentlicht am 7. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 6 W 1106/07

Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass unter besonderen Umständen die Reisekosten von einem Patentanwalt erstattungsfähig sind, wenn die Sozietät des Patentanwalts am Gerichtsort eine Niederlassung unterhält. Das Landgericht München I hatte zunächst auf eine „ständige Rechtsprechung“ des Oberlandesgerichts München hingewiesen (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 18.05.200, Az. 11 W 2257/05) und eine Reisekostenerstattung unter diesen Umständen abgelehnt. Der Senat folgt indes der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.09.2005, Az. X ZB 30/04) wonach Reisekosten erstattungsfähig sind, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen darf. Im vorliegenden Fall sei dieser Tatbestand erfüllt gewesen, da es sich um einen Patentverletzungsrechtsstreit mit einer besonderen technischen Komponente gehandelt habe, der besondere Vertrautheit mit der Technik zwecks Erläuterung vor dem Gericht, dem Patentgesetz und insbesondere der einschlägigen Rechtsprechung zum Verletzungsverfahren und ggf. auch zum Nichtigkeitsverfahren verlangt habe. Zu der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts hatte unlängst das OLG Saarbrücken ausgeführt (Link: OLG Saarbrücken).

I