OLG München: Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

veröffentlicht am 27. Januar 2016

OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
§ 97 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 952 BGB, § 985 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass bei Filesharing-Fällen der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast dafür trägt, dass er nicht der Täter ist. Dieser soll er dadurch Rechnung tragen, dass er in seinem Haushalt lebende, für den Urheberrechtsverstoß in Frage kommende Familienmitglieder benennt. Der Senat hat die Revision zugelassen – zu Recht. Gegen das Urteil ist beim BGH die Revision anhängig (Az. I ZR 19/16). Zum Volltext der Entscheidung hier.

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