OLG München: Zur Sorgfaltspflicht bei der Nutzung fremder Bilder

veröffentlicht am 15. April 2015

OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14
§ 91 Abs. 2 S. 3 UrhG

Das OLG München hat im Rahmen der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrags entschieden, dass bei der Nutzung fremder Bilder ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Es genüge nicht, sich von einer Werbeagentur, die das Bild überlasse, zusichern zu lassen, dass diese die Nutzungsrechte inne hätte und diese auch weiter übertragen könne. Der Nutzer des Bildes habe die Rechtekette anhand überprüfbarer Unterlagen zurückzuverfolgen. Anderenfalls sei er zur Leistung von Schadensersatz für unberechtigte Nutzung verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht München

Beschluss

In dem Verfahren … hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … ohne mündliche Verhandlung am 15. Januar 2015 beschlossen:

I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.
Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren dem Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO zur Entscheidung zu übertragen, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat.

III.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

1.
Das schlüssige Klagevorbringen trägt die geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere kann die Klägerin die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie berechenbaren Schadensersatzes (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 3 UrhG) auf der Grundlage ihres vertraglichen Vergütungsmodells bestimmen (vgl. BGH in der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“ [GRUR] 2009, 660 – Resellervertrag Textziffer 32 m. w. N.).

Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht entscheidend an; maßgebend ist insoweit, dass die Beklagte überhaupt urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzte, für deren Einräumung üblicherweise eine Lizenzgebühr zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 [1009] – Lizenzanalogie).

2.
Die Beklagte greift das Vorbringen der Klägerin nicht in einer Weise an, die Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin nicht, sondern setzt sich lediglich mit der von der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegten Bestätigung des Fotografen auseinander (vgl. Gliederungspunkt V. d. Beschwerdebegründung v. 27. Dezember 2014).

Es bedarf indes entgegen der Auffassung der Beklagten keiner näheren Angaben der Klägerin dazu, wann, wo und wie die Fotografie erstellt wurde, wer darauf abgebildet ist und zu welchem genauen Zeitpunkt der Fotograf die Rechte an der Fotografie der (…) einräumte, von welcher sie die Klägerin herleitet. Denn ein Sachvortrag ist bereits dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Einwendung entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2012, 945 – Tribenuronmethyl, Textziffer 33; „Neue Juristische Wochenschrift“ [NJW] 2011, 3291 Textziffer 14; NJW 2009, 502 Textziffer 32; NJW 2005, 2710 [2711]; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 138 Textziffer 7b; jeweils m. w. N.).

Auch das Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie zur Nutzung der Fotografie berechtigt gewesen sei, ist nicht geeignet, die Klageansprüche zu Fall zu bringen. Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Werbeagentur, die von … GmbH mit der Gestaltung des rechtsverletzenden Internetauftritts beauftragt worden war, ihrerseits die Nutzungsrechte wirksam erworben hätte. Allein die Berufung der Beklagten darauf, die (…) GmbH habe ihr bei der Veräußerung der Rechte zugesichert, deren Inhaber zu sein, ersetzt nicht die Darlegung, auf welche Weise diese Rechte von der … GmbH oder der Werbeagentur erworben worden seien.

Das Landgericht hat deshalb in dem angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt, es werde nicht konkret erläutert, dass der Beklagten ein Nutzungsrecht zugestanden habe.

Dass die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet (vgl. BGH GRUR 1988, 373 [375] – Schallplattenimport III; v. Wolffm: Wandtke/BulUnger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97 Rz. 52 mit weiteren Nachweisen).

Das Beklagtenvorbringen bietet mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Andere als die Gerichtskosten können der Beklagten nicht auferlegt werden (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2003, 1126).

I