OLG München: Zur unzulässigen Werbung mit dem Erfolg eines Arzneimittels

veröffentlicht am 14. Juli 2017

OLG München, Urteil vom 02.03.2017, Az. 29 U 4641/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 S. 2 Nr. 2a HWG

Das OLG München hat entschieden, dass eine Werbeaussage für ein (homöopatisches) Arzneimittel, welche fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen sicheren Erfolg erwarten kann, wettbewerbswidrig ist. Dazu genüge es, wenn dem Verbraucher vermittelt werde, dass der Erfolg im Regelfall eintrete. Im entschiedenen Fall wurden die Aussagen „… Kopfschmerzen zuverlässig bekämpft“ und „… effektiv gegen Kopfschmerzen wirkt“ dem Werbetreibenden untersagt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Zuverlässige Wirkung).


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