OLG München: Dem Heise-Verlag ist die Verlinkung auf Kopierschutzsoftware untersagt

veröffentlicht am 18. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07
§§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005):

AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs. Der in Antigua ansässige Hersteller S hat ein Update für seinen Kopierschutzknacker AnyDVD veröffentlicht, das nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitereKopiersperren für Un-DVDs aushebelt. … So rühmt sich S, mit AnyDVD 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS aushebeln zu können …  Wir knacken den Kopierschutz schneller, als ihn die Filmindustrie unter die Leute bringen kann‘, freut sich S-Chef G B geradezu schelmisch über die wenig effektiven Schutzverfahren. Auch der nach ähnlichem Prinzip funktionierende koreanische DVD-Kopierschutz Settec-Alpha-DVD soll von AnyDVD bereits überwunden werden. Gleiches gilt für den bereits seit Frühjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der Augsburger Puppenkiste genutzten DVD-Kopierschutz, der als Puppenlock oder Puppetlock bekannt geworden ist. Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden, kommentiert B weiter. Eines erwähnt B jedoch nicht: AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt; und es ist in vielen Ländern – so auch in Deutschland und Österreich – inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutzknackender Software ist allerdings nicht strafbar.“

Das LG München I (GRUR-RR 2005, 214 – DVD-Kopierschutz) und das OLG München (vgl. GRUR-RR 2005, 372 – AnyDVD I) lehnten ein Verbot der Berichterstattung wegen des Gewichts der Pressefreiheit ab, verboten Heise aber die Linksetzung. Das BVerfG nahm die gegen das Verbot gerichtete Verfassungsbeschwerde seitens Heise nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1064  – Kopierschutzumgehung), weil die Bekl. den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft hatte. Die Kägerinnen sind daraufhin der von der Beklagten beantragten Anordnung gem. § 926 Abs. 1 ZPO, die Hauptsacheklage zu erheben, nachgekommen. Sie haben beantragt, der Heise zu verbieten, den Bezug der Software AnyDVD durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen. Das LG und OLG München bestätigten die Unterlassungsanordnung in der Hauptsache. Mit Spannung darf nunmehr die Entscheidung des BGH abgewartet werden, bei welchem die Revision zu diesem Verfahren anhängig ist (Az. I ZR 191/08).

Der OLG-Senat entschied, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung gem. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 95a Abs. 3 UrhG  bestünden. Der Senat habe in seinem Urteil im Verfügungsverfahren die Frage offengelassen, ob eine Haftung von Heise unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe in Betracht komme, obwohl die Klägerinnen nicht glaubhaft gemacht hatten, dass es tatsächlich zu einem Download des Programms durch einen Internetnutzer mit Sitz in Deutschland gekommen sei (vgl. Senat, GRUR-RR 2005, 372 [374] – AnyDVD I). Der BGH hat indes in zwei nach dem Erlass des Senatsurteils ergangenen Entscheidungen ausgeführt, dass gegen einen Teilnehmer auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht komme, wenn es zwar noch nicht zu einer Haupttat gekommen sei, die Teilnahmehandlung aber die Gefahr einer rechtswidrigen Handlung begründe (vgl. BGH, GRUR 2008, 810 – Kommunalversicherer [zum Wettbewerbsrecht]; BGHZ GRUR 2007, 708 – Internet-Versteigerung II [zum Markenrecht]).

Als Teilnehmer hafte danach auf Unterlassung, wer – zumindest bedingt – vorsätzlich den – auch nur drohenden – Verstoß eines anderen fördere. Dabei gehöre zum Teilnehmervorsatz nicht nur die Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGH, GRUR 2008, 810 Rdnr. 15 – Kommunalversicherer, m.w. Nachw.). Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor.

Der Internetauftritt von SlySoft, zu dem der beanstandete Link führte, habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG stelle ein Schutzgesetz dar, an dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung entgegen der Auffassung von Heise keine Zweifel bestünden.

Die Regelung des § 95a UrhG sei ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rdnr. 14 – Clone-CD, m.w. Nachw.). Sie schütze Kopierschutzmaßnahmen, die ihrerseits ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk oder einen anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Gegenstand schützten. Derartige Maßnahmen dürften ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden (§ 95a Abs. 1 UrhG). Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser Maßnahmen dürften nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 95a Abs. 3 UrhG). Der Schutz dieser Kopierschutzmaßnahmen sei kein Selbstzweck, sondern diene dem Schutz der mit deren Hilfe geschützten Werke und Leistungen der Rechtsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten zugutekommen, die solche Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen (vgl. auch Begründungserwägungen 47 und 48 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. 5. 2001 [ABlEU Nr. L 167 v. 22. 6. 2001, S. 10]; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG).

Der Umstand, dass § 95a UrhG unmittelbar die Schutzmaßnahmen und nur mittelbar die mit deren Hilfe geschützten Rechte der Rechtsinhaber schütze, ändert nichts daran, dass es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsinhaber handelt; denn der Schutz der Rechtsinhaber ist nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rdnr. 16 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD). § 95a Abs. 3 UrhG ist deshalb auch geeignet, eine über den Täter hinausgehende Haftung zu begründen. Dass diese Vorschrift Verbote im Vorfeld der eigentlichen Umgehungsmaßnahmen beinhaltet (vgl. Dreier, § 95a Rdnr. 17), steht einer solchen Haftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet hat, Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotenzials zu verbieten, so ist es auch angezeigt, vorsätzlich erbrachte Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen als haftungsbegründend zu würdigen. Entsprechend hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf den weiten Umfang der hergebrachten urheberrechtlichen Verantwortlichkeit auf ergänzende Regelungen zur Umsetzung der aus Art. 6 I und Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG folgenden Pflichten des nationalen Gesetzgebers zur Schaffung eines wirksamen Rechtsschutzes für die in der Richtlinie genannten technischen Maßnahmen verzichtet (so BVerfG, GRUR 2007, 1064 Rdnr. 20 – Kopierschutzumgehung, unter Hinw. auf die Gegenäußerung der Bundesregierung auf BT-Dr 15/38, S. 39 zu der Stellungnahme des Bundesrats auf BT-Dr 15/38, S. 35 [dort Nr. 1d]).

Das Verbot des Verbreitens von Erzeugnissen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sei verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rdnr. 20 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD). […]

Die Verbreitung des Programms AnyDVD sei durch § 95a Abs. 3 UrhG verboten. […] Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlungen von SlySoft durch Heise sei nicht als Pressetätigkeit durch Art. 5 I 2 GG gerechtfertigt gewesen. Für den Streitfall sei von folgenden Grundsätzen auszugehen: […] Die Medienfreiheit des Art. 5 I 2 GG werde nicht schrankenlos gewährt, sondern finde ihre Grenzen unter anderem gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. […] Danach sei der in dem Verbot des beanstandeten Links liegenden Eingriff in die Medienfreiheit gerechtfertigt, weil er innerhalb der diesem Grundrecht gesetzten Schranken erfolge.

Entgegen der Auffassung der Bekl. handele es sich bei dem vom LG ausgesprochenen Verbot nicht um (Vor-)Zensur, die durch Art. 5 I 3 GG von vornherein ausgeschlossen sei und deshalb die Medienfreiheit keinesfalls beschränken dürfe. Art. 5 GG, der das Zensurverbot aus Abs. 1 S. 3 neben die Schrankenbestimmung des Abs. 2 stelle, verdeutliche schon durch dieses Nebeneinander, dass das Zensurverbot nicht betroffen sei, wenn zur Durchsetzung eines in einem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsguts die dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt würden. Eine auf die Unterlassung einer konkreten Rechtsverletzung zielende gerichtliche Entscheidung stehe der behördlichen Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts einer Veröffentlichung nicht gleich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836 Rdnr. 21 m.w. Nachw.).

Bei der gebotenen Abwägung der konkreten Umstände des Streitfalls überwiege das Interesse der Klägerinnen am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. […] Dabei sei zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Links zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen sei (vgl. BGH, GRUR 2004, 693 [695] = NJW 2004, 2158 – Schöner Wetten). Entgegen der Auffassung Heise’s stehe allerdings der Umstand, dass die Setzung von Links für das Wesen des Online-Journalismus damit von zentraler Bedeutung sein möge, dem zivilrechtlichen Verbot einer derartigen Linksetzung nicht von vornherein und ohne Ausnahme entgegen, wie auch die Verwendung von Bildmaterial zentraler Bestandteil der Pressetätigkeit sei, gleichwohl nicht schlechthin jedes Foto veröffentlicht werden dürfe (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2008, 1024 = NJW 2008, 3138 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca, m.w. Nachw.). Zu beachten sei auch, dass das Wesentliche eines Links nicht die Mitteilung einer Information – etwa der Adresse des Internetauftritts, auf den verlinkt wird – sei, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten Website zu verbinden. Dadurch werde eine neue Dimension eröffnet, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgehe und im Offline-Bereich kein Äquivalent habe (vgl. Senat, GRUR-RR 2005, 372 [375] – AnyDVD I, m.w. Nachw.). Soweit der BGH in seiner Entscheidung „Paperboy“ (BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 [962] = NJW 2003, 3406) einen Link mit einer Fußnote vergleiche, sprich er lediglich dessen informationsverschaffenden Aspekt an, der auch im Wege der Berichterstattung erfolgen könnte, nicht jedoch den darüber hinausgehenden und gesondert zu würdigenden Aspekt, dass ein Link als solcher lediglich eine technische Erleichterung für den Aufruf eines Internetauftritts darstellt, weil er die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste ersetze (vgl. BGHZ 156, 1 = GRUR 2003, 958 [961] = NJW 2003, 3406 – Paperboy).

Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Links verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betreffe nur den Aspekt der Ermöglichung der Verbindung zur verlinkten Website. Insoweit gehe es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) falle, und deren Rahmenbedingungen in den Kernbereich der Medienfreiheit (Art. 5 I 2 GG) fielen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen dürfe. Der Link dient lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung (vgl. BGH, GRUR 2004, 693 [696] = NJW 2004, 2158 – Schöner Wetten). Entsprechend sei das von den Klägerinnen begehrte Verbot auf die durch den Link eröffnete Möglichkeit beschränkt, das von der Herstellerin angebotene Softwareprodukt von deren Internetseite im Wege eines Herunterladens beziehen zu können; eine Information über das Angebot der Herstellerin durch Wort oder Bild sei Heise dadurch nicht untersagt (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1064 Rdnr. 23 = NJW-RR 2007, 1684 – Kopierschutzumgehung).

Keine durchgreifende Bedeutung habe bei der Abwägung, so die Münchener Richter, dass die Leser der Heise-Nachrichten den Internetauftritt von SlySoft auch auf Grund der zulässigen Berichterstattung von Heise darüber ohne großen Aufwand selbst finden können; dieser Umstand schlage sich auf beiden Seiten der Abwägung nieder. Sei einerseits der angegriffene Link für die Beeinträchtigung der klägerischen Belange wegen der Leichtigkeit anderweitigen Zugangs nicht von großem Gewicht, so ist andererseits die mediale Zusatzleistung des Heise-Verlags aus demselben Grund ebenfalls nicht gewichtig. Stelle umgekehrt die in einem Link liegende Vermittlungsleistung einen den Lesern den Zugriff auf die verlinkte Seite merklich erleichternden und deshalb von ihnen geschätzten, mithin für das Medienangebot bedeutsamen Service dar, so erhöhediese Vermittlungsleistung zugleich die Gefahr der Beeinträchtigung der klägerischen Rechte in eben demselben Maß. Ausschlaggebend sei im Streitfall, dass die Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des SlySoft-Angebots und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im Streitfall gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der Methode der Linksetzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.

I