OLG München: Markenrechtliche Abmahnung per Telefon ist zulässig und risikobehaftet

veröffentlicht am 7. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 01.04.1997, Az. 29 W 1034/97
§§ 14, 15 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG

Das OLG München hat mit diesem Beschluss aus der Kategorie „Oldies but goldies“ entschieden, dass eine markenrechtliche Abmahnung keinesfalls schriftlich erfolgen muss, sondern vielmehr auch telefonisch erfolgen kann. Die Klägerin behauptete vorliegend ausschließlich eine telefonische Abmahnung, bei der die Beklagte zu 1 auf die Verletzung der Markenrechte der Klägerin hingewiesen und unter Androhung der Klageerhebung zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hatte das Telefongespräch als solches nicht bestritten, jedoch bestritten, ausreichend abgemahnt worden zu sein.

In der Regel, so der Münchener Senat, erfordere eine Abmahnung die Bezeichnung der Verletzungshandlung, das Verlangen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Maßnahmen (Gloy, Hdb. d. WettbewerbsR, § 63 Rn. 13-27; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., § 41 Rdnrn. 9-19; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 19. Aufl., Einl. UWG Rn 530-535). Diesen Anforderungen habe die von der Klägerin behauptete telefonische Abmahnung indes nicht entsprochen.

Grundsätzlich, so das OLG München, möge zwar eine telefonische Abmahnung ausreichend sein; mache der Gläubiger eines  Unterlassungsanspruchs von dieser Möglichkeit aber Gebrauch, so müsse, damit die Abmahnung ihren Zweck erfüllen könne, gefordert werden, daß mit besonderer Sorgfalt darauf geachtet werde, daß die Abmahnung inhaltlich ausreichend sei, um den Zweck der Prozeßvermeidung zu erfüllen.

Nach dem Sachvortrag der Klägerin sei bei der telefonisch gegenüber der Beklagte zu 1 ausgesprochenen Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht verlangt worden; der Bekl. zu 1 sei daher auch eine Frist zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht gesetzt worden. Die Abmahnung habe damit nicht den zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Sie könne die Funktion, der Beklagte zu 1 zu verdeutlichen, was sie zu tun habe, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, nicht erfüllen.

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