OLG München: Zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers, wenn bei Eingabe eines Unternehmensnamens auch das Unternehmen kritisierende Webseiten angezeigt werden

veröffentlicht am 8. Dezember 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 29.09.2011, Az. 29 U 1747/11
§ 4 Nrn. 1, 7, 10 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG; § 15 MarkenG; § 12 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht für die Suchergebnisse haftet, die von der Suchmaschine in Form von Textfragmenten generiert und angezeigt werden. Die Antragsgegnerin mache in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen. Durch diese Vorgehensweise mache sie sich die fremden Inhalte jedoch nicht zu eigen, was für den Durchschnittsnutzer auch problemlos erkennbar sei. Dies gelte ebenso für die Auto-Vervollständigung bei der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine, welche im streitgegenständlichen Fall Begriffe wie „Betrug“ und „Abzocke“ vorschlug. Diese Funktion beruhe auf in der Vergangenheit getätigte Suchanfragen anderer Nutzer, so dass es sich um eine Wiedergabe fremden Suchverhaltens handele. Ebenso entschied bereits das OLG Hamburg für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen.

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