OLG Nürnberg: Auch nach Ablegung des Lehrgangs „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ besteht noch kein Anspruch auf den Titel „Versicherungsrechtsspezialist“

veröffentlicht am 16. März 2010

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2007, Az. 3 U 2675/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Versicherungsspezialist“ durch einen Rechtsanwalt irreführend ist, wenn dieser nicht darlegen kann, dass er über fachliche Qualifikationen verfügt, die über denen eines „Fachanwalts für Versicherungsrecht“ liegen.  Dabei spreche die Qualifikation zum Fachanwalt für Versicherungsrecht gerade noch nicht derjenigen zum Spezialisten für Versicherungsrecht. Auch durch Aufsätze werde nur ein Ausschnitt aus dem durch die Fachanwaltsordnung definierten Gebiet des Versicherungsrechts abgedeckt, ganz anders als beim „Spezialisten“. Eine allgemeine Bezugnahme auf die „erstrittenen Urteile“ reiche nicht, um zu belegen, dass und in welchem Umfang spezielle theoretische und praktische Kenntnisse des Beklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen seien. Die Verwendung einer Liste zur Darlegung der Fachkenntnisse betreffend die Bezeichnung „Versicherungsrechtsspezialist“ könne nicht gleichzeitig noch dazu verwendet werden, die Qualifikation zum Spezialisten für Versicherungsrecht zu begründen.

Geklagt hatte die Rechtsanwaltskammer in Nürnberg gegen den Beklagten als Rechtsanwalt und Mitglied derselben. Der Beklagte führte die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und „Fachanwalt für Strafrecht“. Im Branchentelefonbuch „Gelbe Seiten“ 2006/2007 war folgender Eintrag vorhanden: „Versicherungsrechtsspezialist – geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges für Versicherungsrecht d. Instituts für angewandtes Recht“. Auch auf seinem anwaltlichen Briefkopf bezeichnet sich der Beklagte als „Versicherungsrechtsspezialist“ mit dem gleichlautenden Sternchenzusatz wie in den „Gelben Seiten“. Die Rechtsanwaltskammer sah hierin eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG allein darin, dass der Beklagte die Qualifikation, sich als Versicherungsspezialist zu bezeichnen, tatsächlich nicht erworben habe. Zugleich stellte sie interssanterweise klar, dass sie ihren Unterlassungsanspruch weder auf die in § 7 Abs. 2 BORA aufgeführte Verwechslungsgefahr noch auf § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO, nämlich die Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen, stützen wolle.

Oberlandesgericht Nürnberg

Urteil

In Sachen

gegen

hat der 3. Zivilsenat des OLG Nürnberg durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Regensburg vorn 26. 10. 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der
Beklagte trägt die Kostendes Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Beklagte Ist als Rechtsanwalt Mitglied der Klägerin, der Rechtsanwaltskammer in Nürnberg. Er führt die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ und „Fachanwalt für Strafrecht“.

Im Brachentelefonbuch „Gelbe Seiten“ 2006/2007 war folgender Eintrag vorhanden:

Versicherungsrechtsspezialist – geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges für Versicherungsrecht d. Instituts für angewandtes Recht

Auch auf seinem anwaltlichen Briefkopf bezeichnet sich der Beklagte als „Versicherungsrechtsspezialist“ mit dem gleichlautenden Sternchenzusatz wie in den „Gelben Seiten“.

Die Klägerin hat in erster ,Instanz den Standpunkt vertreten, dass diese Bezeichnung aus drei Gründen irreführend sei:

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der in der BORA ausdrücklich vorgesehenen Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ und der vom Beklagten selbst entwickelten Bezeichnung „Versicherungsrechtsspezialist“. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte zwei Fachanwaltschaftsqualifizierung an erworben habe, schließe es aus, dass er zusätzlich auch noch die Qualifikation, als Spezialisten auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erwerben könne. Ein echter Versicherungsrechtsspezialist müsse zudem über eine deutlich höhere Qualifikation als ein Fachanwalt für Versicherungsrecht verfügen. Eine solche habe der Beklagte jedoch nicht nachweisen können. Die im Sternchenzusatz genannte erfolgreiche Absolvierung des dort genannten Fachanwaltschaftslehrganges genüge dafür nicht.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, auf Grund der Entscheidung des BVerfG vorn 28. 7. 04, Az.: 1 BvR 159/04 wäre es verfassungswidrig, ihm das Recht abzusprechen, mit der Bezeichnung „Versicherungsspezialist“ zu werben. Auch genüge zur Führung dieser Bezeichnung; eine geringere Qualifikation als die für die Bezeichnung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht. Im Übrigen sehe § 7 I Satz 2 BORA nach Ihrem Wortlaut die Bezeichnung „Spezialist“ vor. Danach müssten zur Legitimierung dieses qualifizierenden Zusatzes theoretische Kenntnisse sowie eine praktische Tätigkeit in erheblichen Umfang vorliegen. Aus § 56 I S. 1 BRAO i.V. mit § 24 II BORA ergebe sich, dass es der Klägerin obliege, die entsprechenden qualifizierten Nachweise in theoretischer und praktischer Hinsicht zu benennen Und dann von ihm anzufordern. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Das Erstgericht hat dem Klageantrag stattgegeben und sich im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin angeschlossen: Aus der Entscheidung des BVerfG ergebe sich, dass es nicht möglich sei, sich, wie der Beklagte als Versicherungsspezialist und zugleich als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht anzubieten. Im Übrigen liege auch in der Sache kein Spezialistentum vor, da die Angaben des Beklagten über einen Tätigkeitsbereich keineswegs alle Fragen des Versicherungsrechts abdeckten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung, der in erster Instanz, gestellten Anträge sowie des genauen Verfahrensablaufs einschließlich des Erlasses des Versäumnisurteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er begründet diese wie folgt:

In erster Instanz hätte mangels wirksamer Zustellung der Klage gegen ihn niemals ein Versäumnisurteil ergehen dürfen.

Soweit das LG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG ausführe, dass Spezialistentum neben einer zweifachen Fachanwaltschaft ausscheide, sei diese Rechtsauffassung mittlerweile von der Rechtswirklichkeit, nämlich die Neufassung des § 7 I Satz 2, II BORA überholt. Mit dem Inkrafttreten des neuen § 7 BORA werde weit über die vom BVerfG in seiner Entscheidung dargestellten und vorgegebenenverfassungsrechtlichen Standards sowie dem damaligen Status quo hinausgegangen.

Das LG wende das bestehende Recht auch falsch an, wenn es ausführe, dass in der Sache kein Spezialistentum vorliege. Es verkenne, dass es der Klägerin oblegen hätte, nach §§ 50 BRAO i.V. mit § 24 II BORA von ihm (Beklagten)-Auskunft über seine theoretischen und praktischen Kenntnisse für das – behauptete – Spezialistentum zu verlangen. Auf diese Argumentation sei das Gericht überhaupt nicht eingegangen. Bis heute sei die Klägerin auch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, darzulegen; welche Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein müssten, um sich ihrer Meinung nach berechtigter Weise als Spezialist zu bezeichnen. Auch in der Berufungserwiderung der Klägerin sei dies nicht erfolgt.

Das Gericht hätte auch; bevor es davon ausgegangen sei, dass in der Sache kein Spezialistentum vorliege, ihm einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. Dann hätte er noch weitere umfangreiche Nachweise für sein tatsächlich vorhandenes Spezialistentum vorgelegt.

Auch berücksichtige das Erstgericht nicht die europarechtlichen Vorgaben zur Berufsfreiheit. Aus der Entscheidung Mangold/Deutschland (EuGH vom 22. 11. 05 – C-144/04) ergebe sich, dass das nationale Gericht ggf. der europarechtlichen Berufsfreiheit widersprechende nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

1. Das (Versäumnis-)Urteil des LG Regensburg vom 26. 10. 2006 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.
Hilfsweise:
3. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Sie stellt nach dem gerichtlichen Hinweis vom 07.02.2007 (Bl. 79 d.A.) klar, dass sie keinesfalls der Ansicht sei, dass sich ein Anwalt nur deshalb nicht als „Spezialist“ auf einen bestimmten Rechtsgebiet bezeichnen dürfe, weil er bereits über zwei Fachanwaltschaften verfüge. Bei der Frage, ob die auf seiner Selbsteinschätzung als „Spezialist“ beruhende Werbung zutreffend sei, sei zu fordern, dass der Anwalt in dem von ihm angegebenen speziellen Fachgebiet tatsächlich über Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, weiche ihn weit über den Durchschnitt der Mitbewerber hinaushebe. Die Vorgaben, die z.B. die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für den Begriff „Spezialist“ gegebenen habe, (siehe Bl. 5d, klägerischen Schriftsatzes vom 2. 3. 2007 = BI. 88 d.A.) wolle sie jedoch nicht machen. Denn sie habe im Wettbewerbsrecht nicht die rechtlichen Möglichkeiten, den Begriff Versicherungsspezialist in verbindlicher Weise vorzugeben, weil das letzte Wort in einem Wettbewerbsprozess immer den Gerichten vorbehalten sei.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, die Klägerin müsse vor einer Abmahnung entsprechend § 56 BRÄO i.V. mit § 24 Abs.2 BORA Auskunft fordern; verkenne er, dass die Klägerin im Rahmen der Abwehr von Wettbewerbsverstößen keine Aufgabe i.S. der §§ 56 BRAO, 24 Abs. 2 BORA wahrnehme. In Wettbewerbssachen werde die Anwaltskammer gerade nicht in „Aufsichts- und Beschwerdesachen“ tätig, und zum anderen befasse sich § 56 Abs. 1 BRAO nicht mit Obliegenheiten der Anwaltskammer, sondern mit Verpflichtungen des Rechtsanwalts der Kammer gegenüber. Mit seinem Hinweis auf das Europarecht verkenne der Beklagte, dass das Europarecht unlauteres Werbeverhalten gerade nicht toleriere.

Nach Hinweis des Senats auf die Ausführungen des Erstgerichts zum Sternchenzusatz (siehe a.a.O.), hat die Klägerin dargestellt, dass sie die Werbung des Beklagten auch mit dem streitgegenständlichen Sternchenzusatz für wettbewerbswidrig halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte es unterlässt, sich im geschäftlichen Verkehr in Wettbewerbssachen mit „Versicherungsspezialist“ zu bezeichnen. Dieser Anspruch resultiert aus § 8 Abs. 1, Abs. Nr. 3 i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Bezeichnung der „Befähigung“ des Beklagten).

I.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin:

1.
Von Anfang an hat die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen, auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch verfolgt. Die früher strittige Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich nach der Neufassung des UWG aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2.
Da die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend macht, ist sie nicht an die verfahrensrechtlichen Vorgaben der BORA gebunden. Auf die oben unter A aufgeführte zutreffende Argumentation der Kl. wird Bezug genommen.

3.
Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung nach dem Hinweis des Senats ebenfalls klargestellt, dass, sie eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG allein darin sieht, dass der Beklagte die Qualifikation, sich als Versicherungsspezialist zu bezeichnen tatsächlich nicht erworben hat. Die Klägerin hat damit zugleich klargestellt, dass sie ihren Unterlassungsanspruch weder auf die in § 7 II BORA aufgeführte Verwechslungsgefahr noch auf § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO, nämlich die Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen, stützen will.

II.
Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG:

1.
Die Ansicht des Beklagten, dass in einem auf Irreführung des Verbrauchers gestützten Wettbewerbsprozess die Klagepartei vorzugeben hat, worin die Irreführung im konkreten Fall, eher der Verwendung des Begriffes „Versicherungsspezialist“ liegen soll, ist zutreffend. Diese Vorgaben hat die Klägerin erfüllt:

Nach dem gerichtlichen Hinweis, dass sie (Klägerin) wiederholt mit einer negativen Definition argumentiere, hat die Klägerin nun klargestellt, dass sie keineswegs bereits auf Grund des Erwerbs zweier Anwaltsbezeichnungen ohne nähere Sachprüfung die weitere Qualifikation „Versicherungsspezialist“ verneinen wolle. Die Klägerin hat insbesondere gestützt auf die Vorgaben des BVerfG im Fall des „Spezialanwalts für Verkehrsrecht“ (siehe oben) folgende Qualifikationsmerkmale genannt, die erfüllt sein müssen, damit sich ein Rechtsanwalt befugtermaßen gegenüber den Verbraucher als Versicherungsspezialist bezeichnen kann:

– der Begriff Versicherungsspezialist suggeriere dem, rechtsuchendem Publikum mehr Kompetenz als der Hinweis auf eine Fachanwaltschaft für Versicherungsrecht (siehe Klage vom 6. 6. 2006 = BI. 4 d.A.).

– der Versicherungsrechtsspezialist gebe zu erkennen, dass er in der beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über die Mitbewerber – hierzu zählen insbesondere auch die Fachanwälte für Versicherungsrecht – herausrage (siehe BI. 5. d. Klageschrift = BI. 4 d.A.). Zur Begründung, bezieht sich die Klägerin auf die Entscheidung des BVerfG a.a.O. in Absatz Nr. 21 und 22

– der Verbraucher erwarte von einem Spezialisten, dass er gerade auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, welche ihm ein „Wald- und Wiesenanwalt“ oder auch ein Fachanwalt nicht bieten könne (siehe BI. 4 der Berufungserwiderung vom 2. 3. 2007 = BI. 87 d.A.).

Die Klägerin hat so eine positive Definition des Begriffes „Versicherungsspezialist“ gegeben. Derjenige, der sich als solcher bezeichnet, muss Kenntnisse und Erfahrungen haben, die über die eines Fachanwalts hinausgehen. Mit dieser Definition genügt die Klägerin den Anforderungen an ihre zivilprozessuale Darlegungslast in einem Wettbewerbsverfahren.

In ihrer Berufungserwiderung hat die Klägerin nochmals klarstellend dargelegt, dass der Begriff „Versicherungsrecht“ deckungsgleich mit der Definition in der Fachanwaltsordnung, dort § 14a ist, was vom Beklagten im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt wird. In der Sache ist dies auch zutreffend, nämlich bei der Verwendung eines rechtlichen Begriffes wie dem des „Versicherungsrechts“ auf die Definition der rechtsanwaltschaftlichen Fachanwaltsordnung zu rekurrieren.

2.
Zutreffend ist auch der Hinweis der Klägerin, dass es in einem Wettbewerbsprozess, bei dem es um die Beurteilung des Einzelfalles eines ganz konkreten Wettbewerbsverhaltens durch ein Zivilgericht geht und nicht um die Überprüfung der Vorgaben einer Berufsordnung, es allein; dem Zivilgericht vorbehalten ist, wettbewerbsrechtliche Vorgaben nach dem UWG auf eine konkrete Wettbewerbshandlung eines Rechtsanwalts anzuwenden.

3.
Der Senat teilt im Gegensatz zum Beklagten die Auffassung der Klägerin, dass die Verwendung des Begriffes „Spezialist für Versicherungsrecht“ beim Verbraucher eine – noch höhere Erwartung als die bezogen auf die Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hervorruft:

Zu Recht beruft sich die Klägerin dabeiauf die Entscheidung des BVerfG, welches unter als Spezialist auf einem weiteren Rechtsgebiet zu etablieren, verwehrt wird. Schließlich muss Raum für besonders hoch begabte und engagierte Rechtsanwälte bleiben, die ähnlich dem Sprachgenie, welches z.B. fünf Sprachen fließend beherrscht unter Einsatz aller Kräfte weitere Qualifikationenerwerben und damit auch werben wollen. Allerdings besteht auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 BORA nach wie vor ein Definitionsbedarf hinsichtlich der von einem Anwalt gewählten Selbstbezeichnungen. Spezialist ist etwas anderes als der Fachanwalt. Denn welche Erwartungen der Verbraucher an einen solchen stellen darf und kann, ist in der Fachanwaltsordnung abschließend definiert. Wie der Fachanwaltsordnung zu entnehmen ist, verlangt diese in ihrem Anforderungsprofil keineswegs auf allen Spezialgebieten auch Spezialkenntnisse, sondern begnügt sich mit Grundzügen (siehe § 14a, Nr. 3 und Nr. 9), dies erst recht auch bei dem Erwerb der besonderen, praktischen Fähigkeiten, da nach § 5 Fachanwaltsordnung sogar praktische Tätigkeiten auf nur drei verschiedenen Bereichen der insgesamt neun in § 14a Fachanwaltsordnung genannten verlangt werden. Von jemand, der sich als Spezialist auf einem Gebiet der Fachanwaltsordnung bezeichnet, werden jedoch Spezialkenntnisse auf, theoretischer und praktischer Art in allen in der Fachanwaltsordnung aufgelisteten Untergebieten erwartet.

Die Entscheidung des BVerfG, auf die sich die Klägerin zur Begründung dieser hohen Erwartungshaltung des Verbrauchers beruft, hat ihre Gültigkeit nicht verloren. Vielmehr bestätigt, der vom BVerfG mitgeteilte Sachverhalt, in dem die Qualifikationsmerkmale eines Spezialisten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts ausführlich geschildert werden, welche Maßstäbe auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG angelegt werden dürfen. Diese gehen – wie der Beklagte im Übrigen selbst einräumt – über die Anforderungen, an einen Fachanwalt weit hinaus.

4.
Den Beklagten trifft für die Darlegung, dass er diese Erwartungen erfüllt, die sekundäre Beweislast, da nur er in der Lage ist, den tatsächlichen Erwerb der oben definierten Qualifikationen darzulegen. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ist diese sekundäre Beweislast im Bereich des Wettbewerbs eine allseits anerkannte Anforderung an die Form des substantiierten Bestreitens Im Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO (siehe z. B. Zöller, ZPO, 26. Aufl., RdNr. 8 b zu 138 ZPO). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte wie folgt nachgekommen:

a. durch den Hinweis auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang für Versicherungsrecht mit Abschlussprüfung unter Vorlage des entsprechenden Teilnahmezertifikats,

b. durch Vorlage von ihm verfasster Aufsätze (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 16.03.2007),

c. durch Bezugnahme auf „erstrittene Urteile“,

d. durch Vorlage einer Liste seines Tätigkeitsbereichs (siehe Anlage zum Schriftsatz vorn 16.03.2007).

Eine Rechtfertigung, sich als Versicherungsrechtsspezialist bezeichnen zu dürfen, kann daraus nicht hergeleitet werden

zu a): Wie oben dargelegt, entspricht die Qualifikation zum Fachanwalt für Versicherungsrecht gerade nicht derjenigen zum Spezialisten für Versicherungsrecht.

zu b): Auch durch diese Aufsätze wird nur ein Ausschnitt aus dem durch die Fachanwaltsordnung definierten Gebiet des Versicherungsrechts abgedeckt, ganz anders als beim „Spezialisten dessen Qualifikation nach dem vom BVerfG (a.a.O.) mitgeteilten Sachverhalt zu bewerten war.

Zu c): Aus der Bezugnahme auf die „erstrittenen Urteile“ (siehe Schriftsatz vom 16.03.2007, BI. 5 oben) ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang spezielle theoretische und praktische Kenntnisse des Beklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind.

d) Der Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin nicht bestritten, dass es sich bei der zum Schriftsatz vom 18.09.2006 vorgelegten Liste, um die identische Liste handelt, die der Beklagte in einem ebenfalls vor diesem Senat zwischen ihm und der Klägerin geführten Rechtsstreit betreffend die Bezeichnung „Verkehrsrechtsspezialist“ vorgelegt hat. Eine solche Liste ist dann, aber tatsächlich nicht geeignet, gleichzeitig noch die Qualifikation zum Spezialisten für Versicherungsrecht zu begründen. Im Übrigen heißt es in der eigenen Erläuterung des Beklagten:

Höchst vorsorglich wird – pars pro toto nur für die Jahre 2001, 2002 im Bereich des Verkehrsstraf- und Zivilrechts – eine Fallübersicht beigeschlossen, aus welchen sich die Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung in der konkreten Akte bzw. der Kfz-Haftpflichtversicherung belegen lässt.“

Auch diese eigene Erläuterung verdeutlicht; dass die gesamt Palette des § 14a Fachanwaltsordnung durch diese Liste gerade nicht abgedeckt wird.

Festzuhalten bleibt, dass der Beklagte selbst nicht vorgetragen hat in sämtlichen Sparten des Versicherungsrechts, das zumindest die von der Klägerin Im Schriftsatz vom 02.03.2007, Seite 3; aufgeführten Teilbereiche umfasst, tätig gewesen zu sein und Fertigkeiten erworben zu haben, die die SeIbsteinschätzung „Versicherungsrechtsspezialist“ rechtfertigen würden. Sie werden aber vom Verbraucher von einem Rechtsanwalt als „Spezialisten für Versicherungsrecht“ erwartet. Diese Erwartungen erfüllt der Beklagte nicht, auch wenn er in einzelnen Bereichen des Versicherungsrechts in der vom Ihm behaupteten Weise tätig gewesen sein mag.

5.
Wie dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt geht seine Rüge, das Erstgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO vernachlässigt, ins Leere:

Auch wenn die Klägerin in erster Instanz dem Beklagten. Bereits aus formellen Gründen (siebe oben A) die Befugnis, sich als Spezialist zu bezeichnen zu dürfen, abgesprochen hat, so hat sie doch bereits in erster Instanz ihre tatsächlichen Anforderungen an einen Spezialisten auf dem, Gebiet des Versicherungsrechts dargelegt (siehe oben). Per Hinweis des Senats vom 7. 2. 07 diente lediglich dazu, eine Klarstellung herbeizuführen, ob die Klägerin weiter an ihrer „Negativ-Definition“ (siehe oben A) festhalten will.

Die Rüge des Beklagten, er hätte; wenn er schon in erster Instanz darauf hingewiesen worden wäre, dass das Erstgericht auch diese, sachlichen Anforderungen als nicht erfüllt ansieht, sein Spezialistentum noch durch weiteren Sachvortrag erhärtet, greift nicht. Schließlich ist im Berufungsverfahren alles das berücksichtigt worden, was der Beklagte auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren selbst an Tatsachen für sein, Spezialistentum vorgetragen hat. Und schließlich ist in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Senats vor Erlass des Urteils unmissverständlich und klar erläutert worden, welche Anforderungen an einen Spezialisten zu stellen sind. Weiterer Sachvortrag erfolgte danach aber von Seiten des Beklagten nicht.

6.
Der Einwand des Beklagten, das Ersturteil, welches in der Berufungsinstanz bestätigt wird, vorstoße im Ergebnis gegen europarechtliche Vorgaben zur Berufsfreiheit, übersieht, dass das hier anzuwendende nationale UWG in seiner neuen Fassung europarechtliche Vorgabe in vollem Umfang umgesetzt hat (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Einleitung, 2.13). Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern diese Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Mitbewerber geschaffen worden sind, europarechtlichen Bestimmungen oder Artikel 12 GG widersprechen sollte. Durch die Entscheidung des BVerfG vom 13.10.2005, Az. 1 BVerf 88/05, ist ohnehin unmissverständlich klargestellt, das Gründe des Gemeinwohls Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung rechtfertigen. Der Schutz des Verbrauchers, vor Irreführung und der damit verbundenen Verletzung der Interessen von Mitbewerbern ist ein solcher hinreichender, in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG gesetzlich normierter Grund.

7.
Die für ein Unterlassungsantrag nach § 8 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da sich der Beklagte bereits tatsächlich zweifach, nämlich im Briefkopf und in den „Gelben Seiten“ als Versicherungsrechtsspezialist bezeichnet hat. Wie nun ebenfalls von der Klägerin auf Grund des gerichtlichen Hinweises klargestellt, vertritt sie die – auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gebilligte – Ansicht, dassauch der Sternchenzusatz („geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges für Versicherungsrecht des Instituts für angewandtes Recht“) nicht geeignet ist, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Wie bereits dargelegt, unterliegt, die Verwendung des Wortes Spezialist dem oben aufgeführten Verbraucherverständnis mit ganz, bestimmten Erwartungen. Diese sind nicht erfüllt. Der Beklagte ist, nicht berechtigt, diesen Begriff nur mittels eines Sternchenzusatzes mit einem ganz anderen Inhalt auszufüllen, nämlich dass Spezialist schon derjenige ist, der einen Fachanwaltslehrgang absolviert hat. Schließlich werden hier nicht Möbel, Brillen oder Elektrogeräte beworben, bei denen ein gewisser Begriffsverfall auch im Rahmen des Verbraucherverständnisses zu beobachten ist, sondern ein Organ der Rechtspflege. Die einmal begründete Irreführung bleibt somit auch mit einem Sternchenhinweis bestehen. Eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung liegt damit vor, der Unterlassungsantrag ist dann aber im vollen Umfang begründet, die Berufung unbegründet.

8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen. Die vom Beklagten behauptete Unzulässigkeit des Versäumnisurteils erster Instanz hat keine kostenmäßige Auswirkung. Denn Versäumniskosten werden nur in dem eng begrenzten und gesetzlich definierten Fall des § 344 ZPO ausgeschieden. Dieser liegt nicht vor. Ansonsten bleibt es bei der Regelung des § 91 ZPO. Auch der Kostenausspruch des Ersturteils ist zutreffend.

9.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die maßgeblichen Fragen sind durch die oben mehrmals zitierten Entscheidungen des BVerfG (wobei der Entscheidung BVerfG 1188/05 sogar eine Entscheidung des BGH vorangegangen ist) geklärt. lm vorliegenden Fall liegt eine Einzelfallentscheidung vor, d.h. die Subsumtion eines ganz bestimmten Sachverhalts unter einen in seinen rechtlichen Voraussetzungen bereits geklärten Tatbestand des UWG.

10.
Der Anregung der Kläger, nämlich den Streitwert heraufzusetzen, ist nicht zu folgen. Schließlich hat die Kläger diesen Streitwert selbst in der Klage mitgeteilt und keine nachvollziehbaren Gründe für eine Heraufsetzung mitgeteilt.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Ralf Möbius.

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