OLG Nürnberg: Irreführende Preisvergleichswerbung, wenn das in dem Vergleich in Bezug genommene Geschäft seine Preise nachträglich ändert

veröffentlicht am 2. Januar 2019

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 U 761/18
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWG

Das OLG Nürnberg hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Werbung mit einem Slogan wie „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ wettbewerbswidrig ist, wenn bei Erscheinen der Werbung zwar zutrifft, dass die angebotenen Waren bei Netto günstiger sind, Globus jedoch während der laufenden Aktion Preise senkt, so dass dies nicht mehr für alle Angebote gilt. Bei Preisvergleichen gelte das Erfordernis uneingeschränkter Aktualität. Es komme nicht auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige an, sondern auf die ganze Laufzeit. Netto hätte der Herabsetzung bei Globus demnach umgehend folgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Irreführung vor.


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