OLG Nürnberg: Keine Kreditgefährdung durch Kommentare im Internet

veröffentlicht am 3. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 3 U 2135/09
§§ 823 Abs. 1; 824; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 GG

Das OLG Nürnberg hatte darüber zu entschieden, ob Bewertungen eines einzelnen Nutzers auf einer Bewertungsplattform „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ im Rahmen eines Erfahrungsberichts zu einer Kreditgefährdung oder einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der betroffenen Klägerin führen können. Im Ergebnis lehnte das Gericht dies ab. Zwar seien die Äußerungen falsch gewesen, da der Nutzer sich bei der Klägerin – zwar nicht sofort, aber nach kurzer Zeit – abmelden konnte und auch eine Löschung des Accounts stattfand. Eine Kreditgefährdung für die Klägerin ergebe sich aus den Äußerungen jedoch nicht. Die Klägerin habe nicht konkret darlegen und beweisen können, dass bereits diese Einzeläußerung auf der Website der Beklagten genüge, dass sich entweder Personen bei ihr gar nicht registrieren lassen oder sich Mitglieder bei ihr abmelden.

Aus dem gleichen Grund könne die Klägerin auch einen Unterlassungsanspruch nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder auf eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts stützen. Eine Verletzung durch Kritik am wirtschaftlichen Gebahren des Unternehmens sei nur dann gegeben, wenn die GmbH in ihrem Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen sei. Auch dies habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein weiterer Satz des Erfahrungsberichts „Scheinbar haben die meine E-Mail Adresse gekauft (ich könnte durchaus nachvollziehen woher)“ sei schließlich vom Recht der Meinungsäußerung gedeckt. Insbesondere durch das Wort „scheinbar“ bringe der Nutzer lediglich in subjektiv bewertender Weise seine Verwunderung zum Ausdruck, in ein fremdes Internetsystem eingebunden worden zu sein. Es vermengten sich Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Der Verfasser des Beitrages bringe zum Ausdruck, dass er sich auf diese Weise die Übernahme seiner Daten von einer Website auf die andere erkläre.

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