OLG Nürnberg: Tell-a-friend-Werbung / Freundschaftswerbung im Onlineshop ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 9. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Nr.1 u. 2 TDG

Das OLG Nürnberg hatte sich in dem Urteil mit einer Funktion zur Freundschaftswerbung in einem Onlineshop zu befassen. Diese ermöglichte es Nutzern des Shops, Freunden und Bekannten ein Angebot zur Kenntnisnahme zu übersenden. Der Empfehlungs-E-Mail hängte der Shopbetreiber sodann eigene Angebotswerbung an. Das Oberlandesgericht hielt dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht für statthaft. Zum einen werde der Kunde als Instrument missbraucht, verbotene Werbung an Dritte ohne deren Einwilligung zu versenden, zum anderen hänge der Shopbetreiber in verbotener Weise eigene Werbung an die persönliche Empfehlung des Kunden an. Zwischenzeitlich hat der BGH das Urteil aus zivilprozessualen Gründen aufgehoben; mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit hat sich der BGH dabei nicht auseinandergesetzt. Da bereits die Berufung zum OLG Nürnberg für unzulässig gehalten wurde, ist davon auszugehen, dass das Urteil aufgehoben wird. Gleichwohl hat das OLG Nürnberg mit dem Urteil seine Rechtsauffassung, die auch für zukünftige Fälle gelten dürfte, dargelegt. Die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“-Funktion in einem Shop sollte daher gesperrt bzw. nicht angeboten werden.

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