OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 3 W 471/09
§§ 49 ff. FamFG; § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 935, 940 ZPO
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung von Verkehrsdaten (u.a. notwendig zur Ermittlung von Filesharern) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da es gleichermaßen möglich sei, diese Daten im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einstweilig sichern zu lassen (dann: Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG).