OLG Nürnberg: Verkehrsdaten können nicht mit einstweiliger Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) gesichert werden / Filesharing

veröffentlicht am 29. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 3 W 471/09
§§ 49 ff. FamFG; § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 935, 940 ZPO

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung von Verkehrsdaten (u.a. notwendig zur Ermittlung von Filesharern) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da es gleichermaßen möglich sei, diese Daten im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einstweilig sichern zu lassen (dann: Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG).

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