OLG Nürnberg: Zur Erstattung von Reisekosten bei auswärtigem Termin / Rechtsanwalt muss nicht um 06.00 Uhr aufstehen

veröffentlicht am 16. Januar 2013

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2012, Az. 12 W 2180/12
§ 91 ZPO, § 758a Abs. 4 ZPO, Nr. 7006 RVG-VV

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine Partei vor einem auswärtigen Gericht vertritt und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist, die Kosten einer Übernachtung nicht etwa dadurch vermeiden muss, dass er vor 06:00 Uhr morgens die Reise antritt.  Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt könne abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO nach geltender Rechtsprechung die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Nürnberg

Beschluss

1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 25.09.2012 (Az.: 1 HK O 52/09) abgeändert.

2.
Die von der Klägerin an die Nebenintervenientin C… gemäß § 104 ZPO nach dem Zwischenurteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 31.05.2010 und nach dem Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 08.03.2012 zu erstattenden Kosten werden auf 9.568,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 22.02.2012 festgesetzt.

3.
Der weitergehende Antrag der Nebenintervenientin vom 13.02.2012 auf Festsetzung von der Klägerin zu tragender Kosten zu Gunsten der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen Klägerin und Nebenintervenientin aufgehoben.

5.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.130,76 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien haben vor dem Landgericht Weiden i.d. OPf. einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche geführt. Die in Frankfurt ansässige, durch Prozessbevollmächtigte mit Sitz in Köln vertretene Nebenintervenientin war hierbei mit Schriftsatz vom 07.12.2009 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 21ff. d.A.). Im Hinblick auf die streitige Zulässigkeit dieser Nebenintervention hat vor dem Landgericht Weiden i.d. OPf. im diesbezüglichen Zwischenstreit am 12.04.2010, 11:00 Uhr, Termin gemäß § 71 ZPO stattgefunden, zu dem der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin aus Köln angereist war (Bl. 88ff. d.A.).

Mit Zwischenurteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 31.05.2010 (Bl. 126ff. d.A.) wurde der Beitritt der Nebenintervenientin für zulässig erklärt und der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits auferlegt. Eine sofortige Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde mit Beschluss des Senats vom 27.09.2010 (Az. 12 W 1302/10) zurückgewiesen (Bl. 171ff. d.A.).

In der Folge hat vor dem Landgericht Weiden i.d. OPf. am 14.03.2011, 10:00 Uhr, ein weiterer Verhandlungstermin stattgefunden, zu dem wiederum der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin aus Köln angereist war (Bl. 240ff. d.A.).

Unter dem 14.04.2011 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen (Bl. 246f. d.A.). Mit Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 08.03.2012 wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt (Bl. 331f. d.A.).

Die Nebenintervenientin beantragte unter dem 13.02.2012 die Festsetzung der ihr für das erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten (Bl. 309ff. d.A.). Hierbei machte sie u.a. folgende Kosten geltend:

Termin am 12.04.2010:

Fahrtkosten 33,30 EUR

Parkgebühren am Flughafen Düsseldorf 19,33 EUR

Flugkosten von Düsseldorf nach Nürnberg und zurück 165,01 EUR

Abwesenheitsgeld (mehr als 8 Stunden) 60,00 EUR

Termin am 14.03.2011:

Parkgebühren am Flughafen Düsseldorf 023,53 EUR

Flugkosten von Düsseldorf nach Nürnberg und zurück 464,01 EUR

Reisekosten von Nürnberg nach Weiden (Sixt + Tanken) 125,04 EUR

Abwesenheitsgeld (mehr als 8 Stunden) 60,00 EUR

Zwischensumme netto 950,22 EUR

19 % MwSt 180,54 EUR

Summe 1.130,76 EUR

Die Klägerin wendet sich gegen diese Kosten. Sie meint, derartige Kosten seien nicht erforderlich gewesen, da die Nebenintervenientin einen weder am Gerichtsort noch an ihrem Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe und auch am Geschäftsort der Nebenintervenientin in Frankfurt ausreichend qualifizierte Anwälte zur Verfügung gestanden hätten (Bl. 336ff., 344ff. d.A.).

Die Nebenintervenientin verteidigt den Ansatz der begehrten Kosten. Da der Rechtsstreit einen Sachverhalt der Managerhaftung im Bereich der D…-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) betroffen habe, sei eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Köln beauftragt worden, mit der die Nebenintervenientin bereits langjährig vertrauensvoll zusammengearbeitet habe (Bl. 341f., 349f. d.A.).

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Weiden i.d. OPf. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.09.2012 dem Kostenfestsetzungsantrag der Nebenintervenientin vollumfänglich (also auch hinsichtlich der streitigen Fahrtkosten) entsprochen (Bl. 357ff. d.A.).

Gegen diesen, der Klagepartei am 24.10.2012 zugestellten Beschluss richtet sich deren per Telefax am 07.11.2012 und im Original am 09.11.2012 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 369ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 14.11.2012 hat das Landgericht Weiden i.d. OPf. der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 374f. d.A.).

II.

1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt.

2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

a)
Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung dieses Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

b)
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 – IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 – I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 – Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts wird hingegen grundsätzlich nicht als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen, die damit verbundenen Mehrkosten in der Regel nicht für erstattungsfähig gehalten. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind diese Kosten deshalb regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH a.a.O.).

Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 – VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 – I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind („Hausanwälte“) und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 – IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 – VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 – I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697). Eine derartige Betriebsorganisation hat der unterliegende Prozessgegner hinzunehmen und etwaige Reisekosten eines derartigen bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (BGH a.a.O.).

c)
Ob derartige Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation der Nebenintervenientin oder der zu vertretenden Sache selbst begründet sind, im Streitfall vorliegen, ist zwischen Klägerin und Nebenintervenientin streitig. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, auch am Sitz der Nebenintervenientin in Frankfurt seien für Sachverhalte der Managerhaftung im Bereich der D…-Versicherung ausreichend qualifizierte Rechtsanwälte ansässig; die Nebenintervenientin hatte dies verneint und gemeint, wegen der Spezialmaterie des Rechtsstreits habe sie ihre in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten, mit denen sie bereits langjährig vertrauensvoll zusammengearbeitet habe, beauftragen dürfen.

Zur Klärung der Frage, ob am Sitz der Nebenintervenientin in Frankfurt für die Bearbeitung des Mandats geeignete Rechtsanwälte ansässig sind, ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Die Behandlung eines Kostenfestsetzungsantrags unterliegt nicht den Anforderungen des Strengbeweises. Stattdessen genügt die Glaubhaftmachung, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Zur Glaubhaftmachung können alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden, § 294 Abs. 1 ZPO; die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht. Weitere Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen (BGH, Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493; Giebel in: MünchKomm-ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 11).

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft insoweit die Nebenintervenientin, die sich darauf beruft, weil in Frankfurt keine geeigneten Rechtsanwälte ansässig seien, habe sie ihre in Köln ansässigen Hausanwälte beauftragen dürfen, weshalb auch deren (Fahrt-)Kosten zu erstatten seien. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist indes nicht erfolgt. Der behauptete Umstand, zur Bearbeitung eines Rechtsstreits aus dem Sachgebiet der Managerhaftung im Bereich der D…-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) seien in Frankfurt keine hinreichend spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwälte ansässig, erscheint dem Senat zudem fernliegend.

d) Da somit nicht glaubhaft gemacht ist, dass Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind, liegen die Voraussetzung für die Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Hausanwalts nicht vor. Die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin sind deshalb nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (siehe oben b). Der diesbezügliche Kostenansatz der Rechtspflegerin des Landgerichts ist zutreffend.

e)
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Bewertung des Landgerichts, die (fiktiven) Reisekosten eines am Sitz der Nebenintervenientin in Frankfurt ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort in Weiden i.d. OPf. seien höher als die mit der beantragten Kostenfestsetzung begehrten Reisekosten von Köln nach Weiden i.d. OPf.

aa)
Insoweit ist zu differenzieren:

(1)
Die Kosten einer einfachen Zugfahrt (2. Klasse) von Frankfurt Hbf. nach Weiden i.d. OPf. liegen – bei Benutzung des ICE bis Nürnberg, anschließend des RE – bei 63 EUR, belaufen sich für Hin- und Rückfahrt somit auf 126 EUR.

Die einfache Fahrzeit beträgt zwischen 3,5 und 4 Stunden. Zur Wahrnehmung der Gerichtstermine um 10.00 Uhr bzw. um 11.00 Uhr wären folgende Verbindungen möglich gewesen:

Frankfurt ab 04:54 Uhr (ICE 827) -Nürnberg an 06:59 Uhr -Nürnberg ab 07:37 Uhr (RE 3509) -Weiden i.d. OPf. an 08:45 Uhr

Frankfurt ab 06:22 Uhr (ICE 21) -Nürnberg an 08:27 Uhr -Nürnberg ab 08:36 Uhr (RE 3511) -Weiden i.d. OPf. an 09:45 Uhr

Frankfurt ab 06:54 Uhr (ICE 524) -Nürnberg an 08:59 Uhr -Nürnberg ab 09:36 Uhr (RE 3513) -Weiden i.d. OPf. an 10:45 Uhr

(2)
Eine Anreise am Vortag wäre somit zwar nicht zwingend erforderlich gewesen. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch ein in Frankfurt ansässiger fiktiver Rechtsanwalt nicht am Frankfurter Hauptbahnhof wohnhaft ist, vielmehr erst von seiner Wohnung aus dorthin anreisen muss. Hierfür ist eine Fahrzeit von mindestens 30 Minuten anzusetzen, weiterhin ein „Zeitpuffer“ von mindestens 15 Minuten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Rechtsanwalt die Reise von Frankfurt nach Weiden i.d. OPf. zur Wahrnehmung beider Gerichtstermine jeweils unzumutbar früh – bereits vor 06:00 Uhr -antreten müssen; er hätte in jedem Falle bereits vor 06:00 Uhr aufstehen müssen. Ein derart frühes Aufstehen zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist – auch im Sommer -unzumutbar. Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt kann abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen (vgl. OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. VV Nr. 7006 Rn. 3 m.w.N.; a.A.: OLG Koblenz AGS 2012, 50: bis 05:00 Uhr).

Deshalb sind im Rahmen der Vergleichsberechnung auch fiktive Übernachtungskosten (nicht dagegen Kosten des Frühstücks, vgl. OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2012, 732) als sonstige Auslagen gemäß VV-RVG Nr. 7006 anzusetzen, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort „Reisekosten des Anwalts“ a.E.; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. VV Nr. 7006 Rn. 3 m.w.N.; OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654; OLG Karlsruhe Justiz 1985, 473).

Die angemessene Höhe solcher Übernachtungskosten hat die Rechtspflegerin zutreffend mit 100 EUR pro Nacht bewertet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Anreise am Vortag (mit der Folge des Anfalls von Übernachtungskosten) der (fiktive) Rechtsanwalt jeweils an einem Sonntag die Reise hätte antreten müssen. Es kann dahinstehen, ob einem Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem Montag ein Reiseantritt am vorhergehenden Sonntag grundsätzlich zumutbar ist. Jedenfalls im Rahmen einer hier allein anzustellenden Vergleichsberechnung zur Ermittlung der hypothetischen Reisekosten eines fiktiven Rechtsanwalts für die Reise von Frankfurt nach Weiden i.d. OPf. spielt dieser Umstand keine Rolle und führt nicht dazu, dass beim Vergleich der Reisekosten nunmehr die Kosten mehrerer Übernachtungen oder alternativ höhere (fiktive) Flugkosten anzusetzen wären.

(3)
Zudem wäre auch bei einer Anreise per Bahn Abwesenheitsgeld (mehr als 8 Stunden) von jeweils 60,00 EUR angefallen

(4)
Zusätzlich wäre wegen der gerichtsbekannten Entfernung des Bahnhofs in Weiden i.d. OPf. vom Gerichtsgebäude – fast 2 Kilometer -, die in der verbleibenden kurzen Zeitspanne von 15 Minuten zwischen Zugankunft und Beginn des Gerichtstermins unter Berücksichtigung eines Orientierungsaufwandes des ortsunkundigen Rechtsanwalts zu Fuß nicht zurückgelegt werden könnte, dort jeweils die Inanspruchnahme eines Taxis gerechtfertigt gewesen. Hierdurch wären weitere Kosten von jeweils (geschätzt) 15 EUR angefallen wären.

bb)
Hinsichtlich jedes der beiden Gerichtstermine wären somit folgende hypothetischen Reisekosten angefallen:

Fahrtkosten Bahn 126,00 EUR

Taxikosten vom Bahnhof Weiden zum Hotel/Gerichtsgebäude und zurück 30,00 EUR

Übernachtungskosten 100,00 EUR

Abwesenheitsgeld (mehr als 8 Stunden) 60,00 EUR

Summe: 316,00 EUR

Lediglich in dieser Höhe -insgesamt somit in Höhe von 632,00 EUR -war die beantragte Kostenfestsetzung gerechtfertigt.

Soweit die Nebenintervenientin die Erstattung weitergehender Reisekosten beantragt hat, war ihr Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.

f)
In diesem Umfang ist die sofortige Beschwerde deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen hat sie Erfolg und führt zu einer entsprechenden Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend einer Bewertung des Interesses der Beschwerdeführerin auf den Betrag der hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit bestrittenen Kosten festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

Auf die Entscheidung hingewiesen wurde im Beck-Blog (hier).

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