OLG Nürnberg: Zur Höhe der Unterlassungsverpflichtung bei wettbewerbswidriger Arzneimittelwerbung

veröffentlicht am 5. November 2018

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 22.05.2018, Az. 3 U 1138/18
§ 339 BGB; § 3a UWG, § 5 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 HWG

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Aussage bezüglich eines Arzneimittels mit 5.100,00 Euro ausreichend bewehrt ist. Dies müsse jedoch immer für den konkreten Einzelfall geprüft werden. Die Vertragsstrafe müsse über die wirtschaftlichen Vorteile, die der Verletzer durch die mit dem wettbewerbswidrigen Handeln verbundenen Geschäfte erzielen könne, deutlich hinausgehen. In Geschäftsbereichen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liege die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe in der Regel zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro. Vorliegend genüge der Betrag von 5.100,00 Euro noch, um von einer Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung auszugehen. Es ging um die Bewerbung eines Arzneimittels mit konkreten therapeutischen Effekten ohne hinreichenden Nachweis. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Zur Höhe der Unterlassungsverpflichtung bei wettbewerbswidriger Arzneimittelwerbung).


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