OLG Nürnberg: Zur Störung einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage

veröffentlicht am 8. Januar 2019

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.08.2018, Az. 3 U 935/17
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 21 MarkenG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage auch dann vorliegen kann, wenn die Parteien Auseinandersetzungen über den Umfang ihrer Nutzungsrechte führen. Voraussetzung für eine Gleichgewichtslage sei lediglich, dass grundsätzlich die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Gleichgewichtslage könne jedoch gestört werden, wenn die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen sich durch eine veränderte oder erweiterte Nutzung durch eine der Parteien erhöhe. Dafür müsse der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall hatte eine Partei ihr Tätigkeitsfeld ausgedehnt und ihre Kennzeichnungsart abgeändert und damit nach Auffassung des Gerichts die Gleichgewichtslage gestört, was zum Unterlassungsanspruch des Gegners führte. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage).


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