OLG Oldenburg: „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ ist verbotene Glücksspielwerbung

veröffentlicht am 13. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
§§ 3; 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 3 GlüStV

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Anzeigentext „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ einen Verstoß gegen den Glücksspiel staatsvertrag darstellt. Der beanstandete Anzeigentext enthalte Werbung mit Aufforderungscharakter (vgl. § 5 Abs. 1 GlüStV). Die entsprechende Internetanzeige sei nach § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. In beiden beanstandeten Fällen würden zudem gesetzliche Vorschriften verletzt, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Wertung der Unlauterkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagten folge danach aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Die Gestaltung der Anzeige und der Wortlaut des Anzeigentextes gingen sehr deutlich über eine schlichte Information und Aufklärung über die Möglichkeit der angebotenen Glücksspiele hinaus. Die Verfügungsbeklagte habe mit dem Text Werbung für ihre Produkte betrieben. Aus Text und Gestaltung der Anzeige sei sehr deutlich ein nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässiger „Aufforderungscharakter“ der Werbung der Verfügungsbeklagte abzuleiten („Denken Sie daran …, LOTTO zu spielen“).

Der Senat wollte der Ansicht der Verfügungsbeklagte nicht folgen, dass mit den streitgegenständlichen Anzeigentexten lediglich „redaktionelle Hinweise auf das angebotene Produkt“ gegeben würden. Abgesehen von den gesetzten äußeren Reizen (z.B. Palmen als Symbole der Erfüllung von Urlaubswünschen) sei die Aufforderung bei den „Reisevorbereitungen daran“ zu denken, „vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ mit dem Hinweis auf den „Mehrwochenschein“ in Verbindung mit der Möglichkeit per Mausklick sofort „Zum Lottoschein“ gelangen zu können, aus der Sicht des Senats ganz zweifelsfrei eine Werbeaussage, mit der über einen schlichten Hinweis hinaus Teilnahmeanreize gesetzt oder latent vorhandene Anreize geweckt würden. Dass mit diesen Botschaften aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Leser der Absatz der angesprochenen „Produkte“ habe gefördert werden sollen, stehe außer Frage. Diese Wirkung der Werbung könnten die Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, aus eigener Sachkunde beurteilen.

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