OLG Oldenburg: Es weihnachtet sehr – auch in der Apotheke? / Der Verkauf von Nikoläusen und die Betriebsordnung der Apotheken

veröffentlicht am 2. Dezember 2009

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; 2 Abs. 4, 25 ApBetrO

Das OLG Oldenburg hat vor einiger Zeit entschieden, dass der Verkauf von geringwertigen Weihnachtsartikeln wie z.B. Engelsfiguren, Keramiknikoläusen, Tee und Windlichtern durch einen Apotheker zulässig ist. Der klagende Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und mahnte die betreffende Apotheke ab. Das LG Oldenburg gab der Klägerin Recht und untersagte den Verkauf von Weihnachtsartikeln. Dieses Urteil wurde vom OLG jedoch aufgehoben. Das OLG war zwar auch der Auffassung, dass die streitigen Vorschriften der ApBetrO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen seien und somit ein wettbewerbsrechtlicher Bezug vorliege. Allerdings sei der Verkauf von Weihnachtsartikeln kein relevanter Verstoß gegen diese Vorschriften, so dass eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer fehle.

Eine Regelung über Nebengeschäfte und darauf bezogene Einschränkungen sei in der ApBetrO nicht getroffen worden. Aus dem Fehlen einer Regelung dürfe jedoch nicht geschlossen werden, dass Nebengeschäfte grundsätzlich nicht zulässig seien. Im Gegenteil gebiete das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, Nebengeschäfte, die nicht verboten sind, als erlaubt anzusehen. Damit seien der Verkauf weihnachtlicher Dekorationsartikel und die Einbeziehung dieser Verkäufe in die Werbung den nicht verbotenen, sondern erlaubten Nebengeschäften einer Apotheke zuzuordnen. Die Frage, ob eine Apotheker über zulässige Nebengeschäfte die Möglichkeit habe, sein Warensortiment über apothekenübliche Waren hinaus auf andere Waren in einer wirtschaftlich relevanten, ins Gewicht fallenden Weise auszuweiten, beantwortete das OLG vorliegend nicht. Im entschiedenen Fall sei offensichtlich keine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Ausweitung des Warensortiments auf apothekenfremde Waren vorgenommen worden, sondern lediglich ein saisonal begrenztes Angebot niedrigpreisiger Waren, welches eine werbende und absatzfördernde Hilfsfunktion für das Weihnachtsgeschäft mit apothekenüblichen Artikeln gehabt habe. Auf Grund der geringen Bedeutung des Nebengeschäfts, auch gerade in Hinblick auf den Gesamtumsatz, sei jedenfalls die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten.

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