OLG Oldenburg: Solange der Abgemahnte nicht auf eine gegen ihn ergangene gerichtliche Entscheidung (nebst Abschlussschreiben) hinweist, kann er von beliebig vielen (unwissenden) Wettbewerbern weiter abgemahnt werden

veröffentlicht am 29. Mai 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 247/11
§?12 Abs.?1 S. 2 UWG

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung grundsätzlich so lange von (anderen) Wettbewerbern abgemahnt werden kann, wie er nicht öffentlich darauf hinweist, das er bereits durch Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich in Anspruch genommen worden ist und insoweit eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Auszüge aus der Entscheidung:

Soweit verschiedene Gläubiger unabhängig voneinander agieren, erweist sich eine Mehrfachabmahnung bzw. -verfolgung … nicht als rechtsmissbräuchlich (vgl. Bornkamm, a.a.O., §?12 Rdnr.?1.56; §?8 Rdnr.?4.17). Vielmehr kann der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

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Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen der Erörterung der Rechtslage, die Annahme einer Erstattungspflicht könne zu einer vielfachen Inanspruchnahme des Beklagten führen, ändert an der festgestellten Ersatzpflicht nichts. Die Gefahr einer vielfachen Inanspruchnahme des Schuldners durch andere Wettbewerber liegt gerade darin begründet, dass der begangene Wettbewerbsverstoß, an dem der Schuldner festhält, durch das Medium Internet in der gesamten Bundesrepublik erkannt werden und Abmahnungen nach sich ziehen kann. Der Schuldner kann zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen.

Entgegen der Annahme des Bekl. steht den erfolgten Darlegungen die Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1208) nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es um die Kosten einer zweiten Abmahnung durch einen bestimmten Wettbewerbsverband gegen den identischen Schuldner.

Hinweis: Anders sieht es, so lässt es bereits der Senat erkennen („unabhängig voneinander agieren“) bei einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der Wettbewerber zu Lasten ihres Konkurrenten aus.

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