OLG Oldenburg: Zum Streitwert in Wettbewerbssachen

veröffentlicht am 21. September 2012

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 6 U 71/12
§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 66 GKG, § 68 Abs. 1 GKG; § 32 Abs. 2 S. 1 RVG

Das OLG Oldenburg hat in diesem Beschluss zu den „üblichen“ Streitwerten in Wettbewerbssachen ausgeführt, dass in durchschnittlichen Verfahren bei Verbandsbeteiligung 30.000 EUR als angemessen anzunehmen seien, während bei einfach gelagerten Angelegenheiten eine Herabsetzung auf 15.000 EUR angezeigt sei. Diese Größen seien jedoch nicht als Regelstreitwerte zu verstehen, da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[…]

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch … am 10. Juli 2012 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.04./04.04.2012 wird in Abänderung der im Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Osna­brück (= 2. Kammer für Handelssachen) erfolgten Streit­wertfestsetzung der Streitwert für das Klageverfahren auf bis zu 15.500,- € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außer­gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 66, 68 Abs. 1 GKG zulässig, ins­besondere wurde das Rechtsmittel form – und fristgerecht eingelegt. Die Prozessbe­vollmächtigen des Klägers sind aus eigenem Recht beschwerdebefugt, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Umstand der aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten er­hobenen Beschwerde ergibt sich aus der einleitenden Formulierung in der Be­schwerdeschrift »legen wir hiermit [ ] Streitwertbeschwerde ein«. Daraus ist ohne weiteres ableitbar, dass die Beschwerde nicht im Namen des Klägers eingelegt wur­de.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch statthaft und in der Sache gerechtfertigt.

Üblicherweise nimmt der Senat bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im einstwei­ligen Verfügungsverfahren einen Wert von 7.500,- € und im Hauptsacheverfahren einen Wert von 15.000,- € an, und zwar ohne Verbandsbeteiligung.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist maßgebend das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei hängt der Umfang des Interesses von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, d. h. der Wahrschein­lichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab. Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind »Regelstreitwerte« nicht anzuer­kennen ((vgl. Köhler/ Bornkamm – Köhler, UWG, 30. Auflage (2012), § 12 Rn 5.5 un­ter Hinweis auf OLG Stuttgart WRP 1997, 239).

Der Senat hat in früheren Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt:

»Eine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Streitwerts von Unterlassungsbegeh­ren in Wettbewerbsstreitigkeiten besteht nicht und kann auch nicht bestehen, weil die Bemessung des Streitwerts stets von den Umständen des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls abhängt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg wird bei durchschnittlich gelagerten Klageverfahren, an denen ein Verband beteiligt ist, ein Richtwert von 30.000,00 EUR als angemessen angesehen; ein verbindlicher Regelstreitwert in dieser oder anderer Höhe wäre allerdings nicht mit § 3 ZPO verein­bar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 5.3 m.w.N.). Ein so verstan­dener Richtwert kann nur in durchschnittlich gelagerten Fällen ohne Besonderheiten herangezogen werden. Handelt es sich hingegen um eine einfach gelagerte Sache im Sinne des § 12 Abs. 4 UWG, ist eine Herabsetzung angezeigt; als Richtwert für einfach gelagerte Sachen ist ein Betrag von 15.000,00 EUR angemessen (vgl. OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 25.05.2012 – 6 W 48/12 -, vom 15.05.2012 – 6 W 45/12 – und vom 11.06.2012 – 6 W 55/12 -)«.

Hier handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall i. S. v. § 12 Abs. 4 UWG, der keine Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von dem Richtwert begründen könnten.

In Anwendung dieser Maßstäbe sowie unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien erscheint dem Senat unter Berücksichtigung vergleichbarer Wettbewerbs -sachen eine Wertfestsetzung in Höhe von 15.000,- € gerechtfertigt.

Die von den Prozessbevollmächtigten angestrebte Wertfestsetzung auf 50.000 € kommt nicht in Betracht.

Da neben dem Unterlassungsanspruch auch noch der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten geltend gemacht wurde, war um diesen geltend gemachten Betrag der Streitwert zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG.

Auf die Entscheidung hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte (hier).

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