OLG Rostock: Der Produzent einer Synchronfassung ist Filmhersteller

veröffentlicht am 4. März 2016

OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2016, Az. 2 W 31/15
§ 94 UrhG

Das OLG Rostock hat entschieden, dass der Produzent der Synchronfassung eines Films als Filmhersteller anzusehen ist. Dabei sei unerheblich, ob bei der Herstellung des Films andere Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzt worden seien, da die Rechte eines Filmherstellers durch Realakt entstehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Rostock – Synchronproduzent).


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