OLG Rostock: Welches Gericht ist für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe zuständig?

veröffentlicht am 26. März 2010

OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04
§§ 13; 14; 12 ff. ZPO

Das OLG Rostock hat entschieden, dass die klageweise Durchsetzung einer Vertragsstrafe nicht dem örtlichen („fliegenden“) und sachlichen Gerichtstand des Wettbewerbsrechts (§§ 13, 14 UWG) unterliegt, sondern – da es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele – die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze (§§ 12 ff. ZPO) zur Anwendung kämen. Im vorliegenden Fall landete die Klage über eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR in der Folge per gerichtlichem Beschluss (§ 36 Abs. 1 ZPO) vor dem AG Greifswald.

Oberlandesgericht Rostock

Beschluss

in dem Verfahren gem. § 36 Abs. 1 ZPO hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 07.12.2004 beschlossen:

Zuständiges Gericht in dem Rechtsstreit ist das Amtsgericht Greifswald.

I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.08.2004 beim Amtsgericht Greifswald eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung eingereicht. Das Amtsgericht Greifswald hat sich durch Beschluss vom 07.09.2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Das Amtsgericht Rostock hat sich durch Beschluss vom 28.10.2004 ebenfalls für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem OLG Rostock gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.
Der Senat ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Vorliegen zweier unanfechtbarer Beschlüsse zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständiges Gericht für das vorliegende Vertragsstrafenverfahren ist das Amtsgericht Greifswald. Bei dem Unterlassungsversprechen der Beklagten vom 15.01.1998 handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Schuldversprechen bzw. um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-recht, 23. Aufl. 2004, § 12 UWG Rdn. 1.112 m.w.N.). Werden Ansprüche aus einem solchen Vertragsverhältnis geltend gemacht, ist die Klage „nicht aufgrund des UWG“ erhoben, so dass die Bestimmungen der §§ 13 und 14 UWG keine Anwendung finden (vgl. Baumbach, Hefermehl, a.a.O., § 14 Rdn. 4). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass der Streitwert mit 3.000,00 EUR angegeben und der Erfüllungsort des Vertragsstrafenversprechens der Sitz der Beklagten ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Greifswald (vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 17.09.1993, Az: 25 W 4822/93).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2003, § 37 Rdn. 3).

I