OLG Rostock: Wer die Fehler der anderen Seite voraussieht und die Schutzschrift beim falschen Gericht hinterlegt, erhält die Kosten der Schutzschrift erstattet

veröffentlicht am 7. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 5 W 117/10
§ 91 Abs. 1 ZPO

Das OLG Rostock hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass sich beide Parteien einer gerichtlich geführten markenrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des zuständigen Gerichts irrten, da sie in Unkenntnis der in Mecklenburg-Vorpommern auch für Streitigkeiten in Kennzeichensachen geltenden Konzentrationsverordnung handelten. Die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum schildern den Fall sinngemäß wie folgt: Die erste Partei hatte nicht das LG Rostock, sondern das LG Stralsund mit einer Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung der zweiten Partei ausgestattet, welche prompt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wohl unwissend um das Handeln der ersten Partei) an eben diesem LG Stralsund stellte. Nachdem der Antrag, beim LG Rostock angekommen, auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen wurde, beantragte der Gegner Erstattung der Gebühren für die Hinterlegung der Schutzschrift. Der Senat hatte dabei offensichtlich wenig Probleme mit der Unzuständigkeit des LG Stralsund, bei welchem die Schutzschrift nun einmal eingereicht worden war. Denn:

Vorliegend ist die Schutzschrift ausweislich der Akten zunächst – wie auch die Antragsschrift – bei dem Landgericht Stralsund eingereicht worden. Dieses Gericht hat die Akten dem zuständigen Landgericht Rostock zur Bearbeitung vorgelegt. Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423). Vorliegend war jedoch die Schutzschrift Gegenstand des bei dem Landgericht Rostock anhängig gewesenen Verfügungsverfahrens. Außerdem war die Schutzschrift dazu geeignet, schon das zunächst angerufene Landgericht Stralsund von dem Erlass der einstweiligen Verfügung abzuhalten. Deswegen können die mit der Herstellung dieser Schrift verbundenen außergerichtlichen Aufwendungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten dieses Verfahrens behandelt werden.“

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