OLG Saarbrücken: Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines „Business Class“-Tickets erstattungsfähig

veröffentlicht am 17. Mai 2010

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 W 58/09-K9
§ 91 ZPO

Das OLG Saarland hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen auswärtigen Termin wahrzunehmen hat, Anspruch auf Erstattung von Flugkosten in Höhe des jeweiligen „Business Class“-Tickets hat, wenn die Zeitersparnis gegenüber anderen Verkehrsmitteln, insbesondere der Bahn, mindestens drei Stunden beträgt. Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Kosten eines „Economy Tickets“ komme nicht in Betracht. So argumentierte der Senat u.a., dass nicht feststehe, dass bei einem Economy Ticket niedrigere Kosten anfielen als bei einem Business Ticket.


Saarländisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 22.12.2008 und die Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 13.01.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 01.12.2008 (Az. 7 KFH O 226/08) am 02.04.2009 beschlossen:

1.
Das Verfahren wird dem Senat gemäß § 568 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung übertragen.

2.
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 22.12.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 01.12.2008 (7 KFH O 226/08) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten über die in dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 280,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu erstatten hat.

3.
Die Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

5.
Beschwerdewert: 853,42 EUR (sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten: 280,42 EUR; Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin: 573,00 EUR).

6.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der XY-Apotheke in Saarbrücken. Die Verfügungsbeklagte ist eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Heerlen, Niederlande. Sie betreibt als unselbstständige Zweigniederlassung eine Apotheke in der Kaiserstraße in Saarbrücken. Deren Leiterin ist die Verfügungsbeklagte zu 2.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung bestimmte Werbemaßnahmen zu untersagen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.08.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Bl. 131 d. A.).

Die Verfügungsbeklagten wurden von ihren in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Herr Rechtsanwalt … war zum Verhandlungstermin am 09.07.2008 (Bl. 36 d. A.) nach Saarbrücken angereist. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.08.2003 (Bl. 143 d. A.) haben die Verfügungsbeklagten beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf 2.995,82 EUR festzusetzen. Darin enthalten sind ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 35 €, ein Betrag von 655,06 EUR für einen Hin- und Rückflug zwischen Hamburg und Saarbrücken in der Business Class am 09.07.2008 sowie Kosten für eine Mietwagenbenutzung am 09.07.2008 in Höhe von 163,36 €. Die Verfügungsbeklagten haben darauf hingewiesen, dass sämtliche Rechtsangelegenheiten von ihren Prozessbevollmächtigten in Hamburg „als quasi ausgelagerter Rechtsabteilung“ bearbeitet würden. Die Korrespondenz mit ihren – sie in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten in ganz Deutschland vertretenden – Prozessbevollmächtigten laufe lediglich über den Hauptsitz der Verfügungsbeklagten zu 1 in Heerlen/Niederlande (Bl. 159 d. A.). Sie haben die Ansicht vertreten, aufgrund der Komplexität des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts und des in der Vergangenheit entstandenen Vertrauensverhältnisses sei es ihnen nicht zuzumuten, einen neuen, völlig unbekannten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Interessen zu betrauen (Bl. 159 d. A.), zumal ihnen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur wenig Zeit für die Verteidigung zur Verfügung gestanden habe (Bl. 166 d. A.). Schließlich haben sie gemeint, eine Partei mit Sitz im Ausland könne grundsätzlich an einem beliebigen Ort in Deutschland einen Anwalt ihres Vertrauens zu ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen (Bl. 160 d. A.). Mit Blick auf die Kosten für einen Flug in der Business Class haben sich die Verfügungsbeklagten darauf berufen, dass nur in dieser Klasse ein vom Nachbarn nicht einsehbares Arbeiten möglich sei (Bl. 187 d. A.).

Die Verfügungsklägerin hat sich dem Kostenfestsetzungsantrag mit Blick auf die Reisekosten entgegengestellt. Sie hat die Verfügungsbeklagten nicht für berechtigt gehalten, Anwälte aus Hamburg zu beauftragen. Sie hat unter anderem vorgetragen, am 01.04.2007 sei der weit überwiegende Anteil der Gesellschaftsanteile der Verfügungsbeklagten zu 1 durch die XY AG mit Sitz in Stuttgart übernommen worden, und diese verfüge über eine eigene Rechtsabteilung (Bl. 149, 167 d. A.). Hierzu haben die Verfügungsbeklagten mitgeteilt – von der Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2008 insoweit unstreitig gestellt (Bl. 167 d. A.) -, die XY AG habe lediglich Anteile an der heutigen XY GmbH, der Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 1, übernommen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.12.2008 die von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagten zu erstattenden Kosten auf 2.715,40 € festgesetzt (Bl. 181 d. A.). Die Rechtspflegerin hat von den geltend gemachten Reisekosten lediglich die Kosten für eine fiktive Anreise mit der Bahn von Hamburg nach Saarbrücken in der ersten Klasse zuzüglich einer Übernachtung, Abwesenheitsgeld von 2 x 60,00 EUR und Taxikosten von 14,00 EUR, insgesamt 573 € berücksichtigt. Von den beantragten Kosten für Flugpreise, Mietwagen und Abwesenheitsgeld in Höhe von 853,42 EUR wurden mithin 280,42 EUR in Abzug gebracht.

Gegen den am 11.12.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Verfügungsbeklagten am 23.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 186 d. A.). Sie sind der Ansicht, eine Bahnfahrt sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten gewesen. Er sei auch berechtigt gewesen, in der Business Class zu reisen.

Die Verfügungsklägerin hat am 13.01.2009 Zurückweisung der Beschwerde beantragt und Anschlussbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.12.2008 erhoben, soweit darin Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten (insgesamt 573 €) berücksichtigt wurden. Sie hat sich auf den in einem anderen Rechtsstreit zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1 ergangenen Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.10.2007 (2 W 247/07, Bl. 198 d. A.) berufen, in welchem Kosten für Reisen des Prozessbevollmächtigten zwischen Hamburg und Saarbrücken als nicht erstattungsfähig erachtet wurden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde und der Anschlussbeschwerde nicht abgeholfen (Bl. 208 d. A.).

Beide Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 103, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Dass der Rechtsbehelf der Verfügungsklägerin nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde, ist für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 ZPO unschädlich.

1. Sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist begründet. Das Landgericht hat die geltend gemachten Reisekosten zu Unrecht auf die fiktiven Reisekosten für eine Bahnfahrt reduziert (dazu dass die Verfügungsbeklagten berechtigt waren, überhaupt Anwälte mit Sitz in Hamburg zu beauftragen, vgl. die Ausführungen zur Begründetheit der Anschlussbeschwerde).

a.
Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Reisekosten ist zu berücksichtigen, dass eine Partei grundsätzlich gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Flugkosten sind zu erstatten, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung anderer Verkehrsmittel und der Zeitersparnis stehen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen, was etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten zu verneinen ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az. IX ZB 112/05NJW-RR 2008, 654). Teilweise wird bei der Vergleichsrechnung auf die Kosten für eine Bahnfahrt (so BGH, Beschluss vom 13.12.2007, Az. IX ZB 112/05NJW-RR 2008, 654 ohne Differenzierung zwischen 1. und 2. Klasse) abgestellt, teilweise auf die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw (OLG Naumburg, JurBüro 2006,87). Unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis sollen Flugreisekosten grundsätzlich zu erstatten sein, wenn sich durch den Flug der Zeitaufwand für die Anreise gegenüber einer Fahrt mit der Bahn um drei Stunden verkürzt (OLG Hamburg, Rpfleger 2008, 445).

b.
Der Senat hält im vorliegenden Fall die Benutzung des Flugzeugs insbesondere mit Blick auf die Zeitersparnis für notwendig im Sinne von § 91 ZPO. Die Mehrkosten durch die Flugreise standen unter Berücksichtigung der erheblichen Zeitersparnis nicht außer Verhältnis zu den Kosten für die Benutzung anderer Verkehrsmittel. Nach der – von der Verfügungsklägerin nicht beanstandeten – Mitteilung der Verfügungsbeklagten hätte eine Zugreise von Hamburg nach Saarbrücken ca. sieben Stunden gedauert. Mit dem Flugzeug war Saarbrücken hingegen innerhalb von zwei Stunden zu erreichen. Dies bedeutete – für Hin- und Rückflug – eine Zeitersparnis von etwa 10 Stunden. Darüber hinaus wurde eine Übernachtung, die bei einer Anreise mit der Bahn mit Blick auf den für 10:30 Uhr angesetzten Verhandlungstermin erforderlich gewesen wäre, entbehrlich.

Die Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten ist auch nicht auf die Kosten eines Flugs in der Economy Class beschränkt. Der Senat schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung des OLG Hamburg an (MDR 2008, 1428; a. A. OLG Frankfurt, MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf, AGS 2009, 141). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – anders als vom OLG Düsseldorf angenommen (AGS 2009, 141) – keineswegs gesagt werden kann, ein Flug in der Business Class sei generell erheblich teurer (siehe die Mitteilung des Beklagtenvertreters, wonach am 07.11.2008 ein Flug Economy 663,11 EUR gekostet hätte, mithin mehr als der hier in Rede stehende Flug in der Business Class am 09.07.2008, Bl. 175, 177, 155 d. A.). Die genauen Flugkosten hängen unter anderem auch davon ab, wie lange vor Reiseantritt der Flug gebucht worden ist. Der Senat erachtet es als einem Rechtsanwalt unbenommen, im Hinblick auf denkbare Terminsaufhebungen Flugtickets kurzfristig zu ordern. Dann kann aber ein Economy-Flug durchaus teurer sein als ein länger im Voraus gebuchter Flug in der Business Class, der – anders als in der Regel ein Economy-Flug – kostenlos umgebucht oder gegen Rückerstattung des Ticketpreises abgesagt werden kann. Hinzu kommt die vom OLG Hamburg hervorgehobene und vorliegend auch von der Verfügungsbeklagten vorgebrachte Erwägung, dem Rechtsanwalt sei in der Business Class ein vom Nachbarn uneinsehbares Arbeiten möglich. Ob dies uneingeschränkt für sämtliche Fluglinien bzw. -strecken zutrifft, kann dahinstehen. Dies in jedem Einzelfall zu überprüfen, begründete – ebenso wie eine Vergleichsrechnung, welche sämtliche für die Preisbildung jeweils relevanten Parameter einstellen würde – einen Aufwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren nicht betrieben werden kann und nicht betrieben werden muss. Für die Erstattungsfähigkeit eines (unterstellt teureren) Flugs in der Business Class spricht schließlich die Erwägung, dass richtigerweise auch bei Benutzung der Bahn Reisekosten für die erste Klasse als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzuerkennen sind. Dann sollte für die Wahl des Verkehrsmittels Flugzeugs nichts anderes gelten (vgl. KG, RVGreport 2006, 113, unter Hinweis auf § 5 JVEG).

c.
Unter Hinzurechnung des Abwesenheitsgelds von 35,00 EUR gemäß Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG sowie der – von der Verfügungsklägerin nicht angegriffenen – Kosten für die Benutzung eines Mietwagens für die Fahrten zwischen Flughafen und Landgericht ergibt sich ein Betrag von insgesamt 853,52 EUR, so dass die Differenz zu dem von der Rechtspflegerin auf 573,00 EUR reduzierten Betrag antragsgemäß festzusetzen ist.

2. Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin

Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet. Für die konkrete Fallgestaltung geht der Senat – abweichend von der im Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.10.2007 (2 W 247/07) vertretenen Auffassung – davon aus, dass die Reisekosten der beide Verfügungsbeklagten vertretenden „Hausanwälte“ der Verfügungsbeklagten zu 1 von Hamburg nach Saarbrücken zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind.

a.
Für Reisekosten des Rechtsanwalts gilt der Grundsatz, dass diejenige Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, keinen Rechtsanwalt am Gerichtssitz beauftragen muss, sondern einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Anwalt mandatieren kann. Sie darf in aller Regel berechtigterweise annehmen, ihr Rechtsanwalt sei zur sachgemäßen Beratung auf ihre persönlich und mündlich erteilten Informationen angewiesen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02NJW 2003, 898). Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein auf möglichst unkomplizierte Abwicklung angewiesenes Massenverfahren ist, sind bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten keine übermäßig differenzierten Einzelfallbetrachtungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. V ZB 85/06NJW 2007, 2048).

Für bestimmte Fallgruppen anerkennt die Rechtsprechung Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort niedergelassenen Rechtsanwalts allerdings nicht, nämlich dann, wenn sich schon im Zeitpunkt der Beauftragung ein eingehendes Mandantengespräch als für die Prozessführung nicht erforderlich darstellt. Solches kommt insbesondere in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügen. Hier hat die Verfügungsbeklagte zu 1 als solche keine eigene Rechtsabteilung, sondern lediglich ihre Muttergesellschaft. Der Senat geht davon aus, dass ein Unternehmen nicht gehalten ist, anstelle eines Rechtsanwalts seines Vertrauens die Rechtsabteilung einer rechtlich selbstständigen Holding- Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

b.
Allerdings sind die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten nicht an dem Geschäftsort der Verfügungsbeklagten zu 1 in Heerlen/Niederlande oder in dessen unmittelbarer Nähe ansässig, sondern in Hamburg. Dies steht jedenfalls unter den konkreten Umständen der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nicht entgegen.

(1)
Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrung sind ohne weiteres jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 14.09.2004, Az. VI ZB 37/04NJW-RR 2005, 707 – Beschluss vom 11.03.2004, Az. VII ZB 27/03NJW-RR 2004, 858; Senat, Beschl. v. 08.01.2009 – 5 W 262/08 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 2 W 295/05 -).

(2)
Ob dies auch dann gilt, wenn – wie hier – höhere Kosten im Raum stehen, weil der Sitz der Prozessbevollmächtigten weiter vom Gerichtsitz entfernt ist als der Geschäftsort der Partei, wurde vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 28.06.2006 – IV ZB 44/05NJW 2006, 3008). Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Zivilverfahrensrecht eine örtlich begrenzte Postulationsfähigkeit auf bestimmte Landgerichte oder Oberlandesgerichte nicht mehr vorsieht, spricht Einiges dafür, einer Partei zuzubilligen, einen wo auch immer ansässigen, von ihr für kompetent erachteten Rechtsanwalt ihres Vertrauens zurate zu ziehen, und die hieraus erwachsenen Kosten als zweckentsprechend und notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2008 (Az. VIII ZB 92/07, NJW 2009, 283) ausgeführt, es sei für sich allein kein ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, wenn eine am Sitz oderin der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wähle, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden sei. Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigten, am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei seien keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen.

Der Senat hält es vorliegend für bedeutsam, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten zu 1 um ein Unternehmen mit (Haupt-)Sitz im Ausland handelt. Ein solches hat, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland agiert, ein berechtigtes Interesse daran, sich für sämtliche im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand stehenden und vor aussichtlich inhaltlich mehr oder weniger wiederkehrenden Rechtsstreitigkeiten an inländische „Hausanwälte“ zu wenden, die mit der anwendbaren Rechtsordnung vertraut sind. Die Verfügungsbeklagte zu 1 ist nicht gehalten, sich stets aufs Neue kundig zu machen, welchem Bevollmächtigten sie die Wahrnehmung ihrer Interessen übertragen könnte, wenn sie – wie unwidersprochen vorgetragen – über viele Jahre hinweg mit eignem bewährten Anwaltsbüro zusammengearbeitet hat. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur wenig Zeit zu Gebote steht, um herauszufinden, mit welcher als ebenso vertrauenswürdig empfundenen Kanzlei man in Kontakt treten könne.

(3)
Dass die Verfügungsbeklagte zu 2 in Saarbrücken ansässig ist, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts. Sie wurde in dem Rechtsstreit lediglich in ihrer Funktion als Leiterin einer von der Verfügungsbeklagten zu 1 betriebenen Filialapotheke Anspruch genommen. Der Schwerpunkt der Verfügungsanträge war auf unternehmerische Maßnahmen der Verfügungsbeklagten zu 1 bezogen, so dass beide beklagten Parteien sich von den Hausanwälten der Verfügungsbeklagten zu 1 vertreten lassen konnten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.

I