OLG Saarbrücken: Irreführende Werbung mit Spitzenstellung

veröffentlicht am 5. Mai 2009

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2008, Az. 1 U 361/08 – 109
§§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2 UWG

Das OLG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was in vergleichender Werbung zum Thema Versicherungstarife zulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreites war die Werbung eines Versicherungsunternehmens. Dieses warb mit dem Ausdruck „die günstigste Risikolebensversicherung!“ und stellte einen Vergleich mit Versicherungstarifen anderer Gesellschaften auf. Eine der genannten Gesellschaften sah in der Werbung eine Irreführung. Zum einen sei für den Vergleich ein Spezialtarif der Beklagten zu Grunde gelegt worden und nicht deren (teurerer) Normaltarif. Zum anderen habe die Beklagte keine behauptete Spitzenstellung im Bereich Risikolebensversicherungen inne. Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil recht. Den Vergleich eines Spezialtarifs des Werbenden mit den Tarifen der anderen Anbieter erachtete das Gericht als unproblematisch, da die im Vergleich gemachten Angaben korrekt und vergleichbar gewesen seien.

Die Beklagte habe drei Tarife mit gleicher Laufzeit und gleichem Monatsbeitrag verglichen und dabei herausgestellt, dass nur bei ihr eine Versicherungssumme von 150.000,00 EUR ausgezahlt werde. Das Gericht beurteilte es als unschädlich, dass die Beklagte nicht darauf hinwies, dass sie diesen Tarif auch erst ab einer Versicherungssumme von 150.000,00 EUR anbiete, weil die werbende Aussage dadurch nicht verfälscht werde. Die Aussage „die günstigste Risikolebensversicherung!“ sei jedoch als Irreführung einzustufen, da sie nicht nur im Vergleich mit den in der Werbung aufgeführten Unternehmen, sondern global als Aussage bezüglich aller anderen Versicherungsunternehmen zu verstehen sei. In diesem Zusammenhang sei sie allerding nicht zutreffend gewesen, so dass eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung vorliege.

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