OLG Saarbrücken: Ungebrauchte Lagerware, die über 5 Jahre alt ist, darf nicht als „neu“ beworben werden

veröffentlicht am 2. Juni 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 U 11/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anbieter von Kfz-Ersatzteilen (hier: Kugellager) überalterte Lagerware (hier: 5 Jahre) nicht als „neu“ bewerben darf. Bei einer so langen Lagerdauer könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bei einem derart technisch sensiblen Ersatzteil nicht ausgeschlossen werden. Der Hersteller der Kugellager hatte für die Lagerung empfohlen, bei einer Überschreitung einer  Lagerzeit von 5 Jahren den Konservierungs- und Korrosionszustand zu überprüfen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Der Senat forderte dementsprechend einen deutlichen Hinweis auf die lange Zwischenlagerung.

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