OLG Saarland: Wenn die Domain schnell noch vor der Insolvenz aus dem Unternehmensvermögen herausgelöst wird

veröffentlicht am 14. April 2010

OLG Saarland, Urteil vom 10.06.2009, Az. 8 U 102/08
§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 2 InsO

Die Situation gehört zu den Klassikern: Die Insolvenz der GmbH naht eilenden Schrittes, der Neuaufbau der Firma ist schon beschlossene Sache – doch für den erfolgreichen „Relaunch“ wird die in den Vorjahren kostenträchtig am Markt platzierte Domain benötigt. So überträgt die Geschäftsführung schnell die Domain auf den vertrauten Mitarbeiter. Der Insolvenzverwalter sieht derartige Tricks nicht gerne und greift zum Folterwerkzeug der Anfechtung, um die Domain zurück in die Insolvenzmasse zu holen oder alternativ Schadensersatz zu fordern. Diesen Fall hatte jedenfalls das OLG Saarland zu beurteilen.

Der Insolvenzverwalter hatte die Übertragung der Internetdomains von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten und deren Rückübertragung klageweise geltend gemacht. Nachdem die Beklagte die streitgegenständlichen Internetdomains während des laufenden Verfahrens auf den Zeugen M. gegen Zahlung von 1.000,00 übertragen hatte, hatte der Insolvenzverwalter Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR verlangt. Er hatte hierzu behauptet, die Übertragung der Internetdomains auf die Beklagte sei unentgeltlich erfolgt, da dieser kein Arbeitslohn für die Monate Oktober bis Dezember 2004 mehr zugestanden habe. Jedenfalls habe es sich aber bei der Übertragung der Internetdomains um eine inkongruente Deckung gehandelt, die sie innerhalb eines Monats vor Eingang des Insolvenzantrages erlangt habe. Schließlich habe die Beklagte als Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin auch Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit gehabt. Nachdem die Beklagte zu einer Rückübertragung der Domains nicht mehr in der Lage sei, habe er Anspruch auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht ist diesem Vortrag gefolgt.

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