OLG Schleswig: AGB-Klausel, die Sondergebühren für die Einrichtung eines P-Kontos auferlegt, ist unwirksam

veröffentlicht am 27. November 2012

OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2012, Az. 2 U 10/11 – nicht rechtskräftig
§ 850k Abs. 7 ZPO, § 307 BGB, § 307 ff. BGB

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel einer Bank, nach der für die Kontoführung bei einem Pfändungsschutzkonto (sog. „P-Konto“) ein monatliches Entgelt von 10,90 EUR verlangt wird (während die Kontoführung beim Girokonto im Übrigen kostenlos ist) unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.09.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nachfolgend genannte Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

In Vereinbarungen über das Führen eines Pfändungsschutzkontos

1. Pfändungsschutzkonto Kontoführung monatlich 10,90 EUR.

In Vereinbarungen über die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto

2. Nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) nicht mehr möglich.

3. Die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits ist nach der Umwandlung nicht mehr möglich.

4. Ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto besteht nicht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und im Berufungsverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einzelner Bestimmungen in ihren vorformulierten Vertragsbedingungen in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 Organisationen. Er ist seit dem 16. Juli 2002 in die ursprünglich bei dem Bundesverwaltungsamt und mittlerweile beim Bundesjustizamt gemäß § 4 UKlaG geführte Liste eingetragen.

Die Beklagte betreibt ein Bankgeschäft in Quickborn. Sie ist eine so genannte Direktbank ohne eigenes Filialnetz. Für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern verwendet die Beklagte unter anderem ein „Preis- und Leistungsverzeichnis“ (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d. A.) sowie ein Formular „Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto“ für Umwandlungsvereinbarungen mit Verbrauchern (Anlage K 2, Bl. 19 d. A.).

Das „Preis- und Leistungsverzeichnis“ enthält unter A. I. zum Stichwort „Pfändungsschutzkonto“ folgende Bestimmung (Bl. 15R d. A.):

„Kontoführung

monatlich 10,90 EUR“.

Als Leistungen sind enthalten der vierteljährliche Rechnungsabschluss, ein monatlicher Finanzreport „per PostBox“ sowie Barauszahlungen und Bareinzahlungen bei Commerzbank-Filialen. Die Führung eines Girokontos ist dagegen nach Ziffer A. I. des Preisverzeichnisses kostenlos. Enthalten sind bei der Führung des kostenlosen Girokontos unter anderem die Teilnahme am Online-Banking sowie die „girocard (comdirekt bank ec-/Maestro-Karte)“ und die Visa-Karte für Kontoinhaber und Bevollmächtigte.

In dem Antragsformular für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto heißt es unter der Überschrift „Wesentliche Merkmale des Pfändungsschutzkontos“ (Bl. 19 d. A.):

„Nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) nicht mehr möglich.

Die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites ist nach der Umwandlung nicht mehr möglich.

Ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto besteht nicht.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen vorformulierten Vertragsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Ferner wird auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 1.1, Bl. 87 f. d. A.), ihre Bedingungen für „girocard“ und Visa-Karten (Anlage B 1.2, Bl. 89 ff. d. A.) und ihre Bedingungen für Verbraucherkredite (Anlage B 1.3, Bl. 92 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger hält die zitierten Bestimmungen im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ und im Formular „Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto“ der Beklagten wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB für unwirksam. Er forderte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 11. Februar 2011 dazu auf, es zu unterlassen, in Verträgen mit Verbrauchern die Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach für die Kontoführung bei einem Pfändungsschutzkonto ein Entgelt von 10,90 € monatlich erhoben wird (Anlagen K 3 und K 4, Bl. 20 ff.). Ferner forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2011 dazu auf, die Verwendung der zitierten Bestimmungen im Antragsformular für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto zu unterlassen (Anlagen K 5 und K 6, Bl. 27 ff. d. A.). Auf die Einzelheiten der Aufforderungsschreiben und der jeweils vom Kläger vorgefertigten Unterlassungserklärungen wird verwiesen.

Die Beklagte gab die geforderten Unterlassungserklärungen nicht ab, sondern lehnte dies mit Schreiben vom 25. Februar 2011 und 18. April 2011 jeweils ab (Anlagen K 7 und K 8, Bl. 33 ff. d. A.). Auf den Inhalt dieser Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 hat der Kläger beim Landgericht Itzehoe Klage gegen den Beklagten eingereicht. Diese ist gerichtet auf Unterlassung der Verwendung der zitierten vier Bestimmungen betreffend die Führung von Pfändungsschutzkonten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Entgelt für die Kontoführung, keine Nutzung der ausgegebenen Karten nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, keine weitere Bereitstellung eines Dispositionskredites, kein Anspruch auf Rückumwandlung in ein Girokonto). Ferner verlangt der Kläger die Zahlung einer Pauschale von 200,00 € für seine vorgerichtlichen Abmahnkosten. Die Pauschale hat er anhand des durchschnittlichen Einsatzes von Personal- und Sachkosten von unstreitig 200,70 € ermittelt.

Wegen der genauen Fassung der in erster Instanz von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu den streitgegenständlichen Klauseln haben die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht wie folgt vorgetragen:

Entgelt für die Kontoführung von 10,90 € monatlich

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Bestimmung über die Erhebung eines monatlichen Entgeltes für die Kontoführung sei nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 850 k ZPO unwirksam.

Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle und sei nicht etwa eine kontrollfreie Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung. Die Beklagte komme mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach § 850 k ZPO nach. Wenn sie die Aufwendungen dafür auf den Kunden abwälzen wolle, stelle dies eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar.

Die streitgegenständliche Klausel führe nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Der Gesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Schuldner durch das Führen eines Pfändungsschutzkontos keine gesonderten Kosten auferlegt werden dürfen. Der Rechtsausschuss des Bundestages habe ausdrücklich erklärt, dass im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach für Aufwendungen aus der Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen kein gesondertes Entgelt vom Kunden erhoben werden darf, auch kein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850 k Abs. 7 ZPO verlangt werden dürfe. Die Beklagte erhebe dagegen für das Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt als für ein Konto mit vergleichbaren Leistungen ohne Pfändungsschutz.

Für den Vergleich der unterschiedlichen Entgelte sei auch nicht etwa der gesamte Markt zu berücksichtigen, also darauf abzustellen, ob das Entgelt von 10,90 € höher sei als die Kontoführungsgebühren anderer Geldinstitute für Konten ohne Pfändungsschutz. Entscheidend sei vielmehr das Preisgefüge des einzelnen Kreditinstitutes. Zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel führe hier also der Umstand, dass der Verbraucher unstreitig nach den Bedingungen der Beklagten ein Entgelt von 10,90 € für das Pfändungsschutzkonto zu entrichten hat, während das Girokonto kostenlos ist. Die Beklagte sei zwar nicht verpflichtet, einen Vertrag über das Führen eines Kontos kostenlos anzubieten. Wenn jedoch ein gesondertes Kontomodell eingerichtet werde, bei dem es ausschließlich um den Pfändungsschutz gemäß § 850 k ZPO gehe, dürfe ein solches Konto nicht mit Sonderentgelten belegt werden.

Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Klausel unterliege als Vereinbarung betreffend den Preis für die Hauptleistung bereits nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Im Übrigen hat sie sich auf die Vertragsfreiheit berufen. Aus § 675 f Abs. 4 BGB ergebe sich, dass sie berechtigt sei, für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt zu verlangen. Sie sei auch nicht verpflichtet, mit einem Kunden überhaupt einen Vertrag über das Führen eines Girokontos abzuschließen. Die kostenfreie Führung eines Pfändungsschutzkontos sei in § 850 k ZPO ebenfalls nicht vorgesehen.

Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergebe sich ferner nicht daraus, dass sie einen spezifischen Preis für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ausweise. Es sei den Kreditinstituten unbenommen, für das Führen unterschiedlicher Kontoarten unterschiedliche Entgelte zu verlangen. Selbst wenn (mit der aus Sicht der Beklagten nicht bindenden Begründung des Rechtsausschusses) die Preisgestaltung für das Pfändungsschutzkonto das „für ein allgemeines Geschäftskonto“ Übliche nicht übersteigen dürfe, sei nicht etwa auf das Preisgefüge der jeweils betroffenen einzelnen Bank abzustellen. Maßgeblich sei der Vergleich mit den allgemein üblichen Entgelten. Sie, die Beklagte, halte sich mit einem Entgelt von 10,90 € innerhalb des am Markt üblichen Rahmens (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Auch könne der Begründung des Rechtsausschusses allenfalls entnommen werden, dass für die Umstellung nach § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO kein Sonderentgelt erhoben werden dürfe. Sie dagegen erhebe ein Entgelt nur für die Kontoführung.

Nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto keine Kartennutzung

Auch in Bezug auf die Klausel über die fehlende Möglichkeit zur Nutzung ausgegebener Karten nach Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto hat der Kläger die Auffassung vertreten, diese sei nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Bestimmung beschränke die Dispositionsfreiheit des Verbrauchers und beinhalte eine Einschränkung im Leistungsbereich. Diese Einschränkung erfolge generalisierend und ohne eine Interessenabwägung, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Kunden vorgenommen werden müsse. Dass die Beklagte im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenssituation ohnehin die Kartenvereinbarung kündigen könne, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach Ziffer 19.3 der AGB der Beklagten und Ziffer 16 der Bedingungen für die Visa-Karten sei die Kündigung auch davon abhängig, dass durch die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten gefährdet sei. Dies hänge von einer Einzelfallüberprüfung ab, wie sie auch in der gesetzlichen Vorschrift über Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gefordert werde.

Der Verbraucher könne durch die streitgegenständliche Klausel ferner davon abgehalten werden, seinen Anspruch nach § 850 k Abs. 7 ZPO geltend zu machen, so dass ihm im Ergebnis der Pfändungsschutz versagt bleibe. Hier komme hinzu, dass der Kunde durch die Entziehung der Kartennutzung sogar gezwungen werde, sich an ein Drittinstitut, nämlich die Commerzbank, zu wenden, um Bargeld abzuheben. Dadurch werde die Vertragsbeziehung zu der Beklagten als Direktbank im Kernbereich verändert.

Die Beklagte hat sich dagegen darauf berufen, sie sei gemäß Ziffer 19.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 1.1) und Ziffer 16 ihrer Bedingungen für die Visa-Karten (Anlage B 1.2) gegenüber jedem Kunden berechtigt, die Kartenverträge als Teil der gesamten Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein wichtiger Grund aber sei gegeben, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben. Wenn ein Titel gegen den Kunden vorliege und der Gläubiger daraus die Zwangsvollstreckung betreiben könne, sei es offenkundig, dass der Kunde, der eine Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verlange, nicht leistungsfähig sei. Soweit der Kläger im Rahmen der Prüfung die Berücksichtigung bestehender Sicherheiten verlange, sei dieses Argument allenfalls theoretischer Natur. Ein Kunde, der die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto wünsche, habe entweder keine Sicherheiten mehr, oder diese seien ebenfalls von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen. Wenn die Schulden geringer seien als das Vermögen, sei kein Grund ersichtlich, warum diese nicht beglichen würden.

Wenn der Kunde aber die Karten vertragswidrig nutze – was bei Nutzung ohne die PIN-Nummer möglich sei – bestehe für sie, die Beklagte, die Gefahr, dass sie die getätigten Umsätze im Verhältnis zu Dritten begleichen müsse, ohne den Ersatzanspruch gegen den Kunden durchsetzen zu können. Diese Gefahr bestehe unabhängig vom früheren Verhalten des Kunden bei der Nutzung der Kredit- oder Girokarte.

Keine (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites

Soweit die Beklagte einen Anspruch auf (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ausschließt, soll dies nach Auffassung des Klägers ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen.

Der Verbraucher müsse davon ausgehen, dass die Möglichkeit einer Umwandlung nicht bestehe, wenn von einem Dispositionskredit Gebrauch gemacht worden sei und das Konto sich im Debet befinde. Bei der im Verbandsklageverfahren maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung müsse der Verbraucher glauben, der Kredit müsse zunächst zurückgeführt werden, bevor ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden könne. § 850 k ZPO beziehe sich zwar auf den Pfändungsschutz bei Kontoguthaben. Wenn aber Sozialleistungen im Sinne des § 850 k Abs. 6 ZPO eingingen, könne der Verbraucher auch bei einem debitorisch geführten Konto über den geschützten Betrag verfügen. Wenn ihm das Umwandeln in ein Pfändungsschutzkonto wegen der Inanspruchnahme eines Dispositionskredites versagt werde, führe dies zu einer unangemessenen Benachteiligung.

Die Beklagte hat dagegen zunächst auf ihre Ausführungen zu der Klausel betreffend die weitere Nutzung der ausgegebenen Karten Bezug genommen. Insoweit beruft sie sich auf ihr ohnehin bestehendes Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in Ziffer 6 ihrer Bedingungen für Verbraucherkredite (Anlage B 1.3). Es sei ihr auch nicht zuzumuten, dem Kunden weiterhin einen Dispositionskredit einzuräumen, bei dem sie davon ausgehen müsse, dass er aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Kunden möglicherweise nicht zurückgezahlt werden könne. Aus dem Wortlaut der beanstandeten Klausel ergebe sich ferner selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht, dass die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto von der vorherigen Rückführung des Dispositionskredites abhänge.

Kein Anspruch auf Rückumwandlung in ein Girokonto

Der Kläger hat auch in Bezug auf den Ausschluss eines Anspruchs auf Rückumwandlung in ein Girokonto den Standpunkt eingenommen, diese Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wenn der Verbraucher nicht mehr des Pfändungsschutzes bedürfe, habe er durch diese Klausel keine Möglichkeit, das Konto zu den bisherigen Konditionen zu führen, und sehe sich zur Kündigung der Geschäftsbeziehung gezwungen. Der gesetzliche Schutz des Existenzminimums werde ausgehöhlt, wenn die Vereinbarung über das Führen eines Pfändungsschutzkontos mit unangemessenen Nachteilen verbunden sei. Der Verbraucher werde auf diese Weise davon abgehalten, den gesetzlich gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen.

Nach Auffassung der Beklagten soll sich dagegen aus § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO nur eine Pflicht der Bank ergeben, ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, nicht aber ein Anspruch auf Rückumwandlung. Der gesetzlich gewährte Anspruch werde durch die beanstandete Klausel nicht beeinträchtigt. Ziel der Regelung in § 850 k Abs. 7 ZPO sei es nur, dem Kunden das Existenzminimum zu sichern. Ein Kunde werde die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto in einer solchen Situation nicht unterlassen, nur weil er irgendwann später keinen Anspruch auf Rückumwandlung in ein Girokonto habe. Der Kunde werde durch die Klausel auch nicht gezwungen, die Geschäftsbeziehung zu kündigen. Durch die beanstandete Klausel werde ihr, der Beklagten, lediglich die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob sie mit dem Kunden weiter eine Geschäftsbeziehung außerhalb eines Pfändungsschutzkontos aufrechterhalten wolle.

Das Landgericht hat in seinem am 28. September 2011 verkündeten Urteil die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Klausel betreffend das Entgelt für die Kontoführung zu unterlassen sowie anteilige vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 50,18 € nebst Zinsen zu zahlen (1/4 des unstreitigen durchschnittlichen Aufwandes von 200,70 €). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den bereits in erster Instanz geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus erster Instanz und tragen zu den streitgegenständlichen Klauseln weiter wie folgt vor:

Entgelt für die Kontoführung von 10,90 € monatlich

Die Beklagte als Berufungsklägerin führt insoweit ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag aus, das streitgegenständliche Entgelt von 10,90 € monatlich sei ebenso ein Entgelt für die Kontoführung als Hauptleistung, wie dies bei dem von ihr in Ziffer A. I. Fußnote 1 des Preis- und Leistungsverzeichnisses erhobenen Entgelt von 4,90 € für Girokonten mit monatlichen Eingängen unter 1.250,00 € der Fall sei. Dieses Entgelt erhebt die Beklagte nach der genannten Bestimmung von Kunden, die das von ihr bis zum 22. April 2009 angebotene Girokonto nutzen. Sie trägt weiter vor, das kostenfreie Girokonto sei für sie nicht kostendeckend und werde subventioniert in der Erwartung, dass der Kunde andere Dienstleistungen in Anspruch nehme. Wenn derartige Aussichten nicht beständen, könne es ihr nicht verwehrt werden, auf der Grundlage einer „normalen“ Kostenkalkulation ein monatliches Entgelt für das Girokonto zu verlangen.

Der Kläger verteidigt hinsichtlich der Entgeltregelung das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungserwiderung wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Schriftsatzes vom 16. Februar 2012 verwiesen.

Nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto keine Kartennutzung

Der Kläger als Berufungskläger hat nunmehr das Bedingungswerk der Beklagten im Gesamtwortlaut vorgelegt (Bl. 177 ff. d. A.). Er wendet sich insbesondere gegen die Argumentation, wonach der Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto das Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung der Abrede zur Kartennutzung indiziere. Aus Ziffer 19.3 im Bedingungswerk A. und Ziffer 16 des Bedingungswerks C. ergebe sich, dass die Kündigung der Möglichkeit zur Kartennutzung nicht nur die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse voraussetze, sondern auch eine Gefährdung der Erfüllung von Kundenpflichten gegenüber der Bank. Aufgrund der Freibeträge im Rahmen des § 850 k ZPO n. F. könne die Durchsetzung von Ansprüchen der Bank sogar erleichtert werden, weil nicht vorrangig Pfändungspfandgläubiger zu befriedigen seien. Ferner ergebe sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass die Möglichkeit zur Kartennutzung ohne vorherige Kündigungserklärung der Beklagten enden solle.

Die Beklagte verteidigt hinsichtlich der Klausel über den Ausschluss der weiteren Kartennutzung das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungserwiderung wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Schriftsatzes vom 2. Januar 2012 und zu Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 5. April 2012 verwiesen.

Keine (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites

Der Kläger als Berufungskläger greift in diesem Punkt seine Argumentation zum Ausschluss der weiteren Kartennutzung auf. Der Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto indiziere nicht die Vermögensverschlechterung beim Verbraucher, verbunden mit der Gefährdung des Anspruchs der Bank aus einem Überziehungskredit. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch hier weiter daraus, dass es nach der beanstandeten Klausel nicht einmal einer Kündigungserklärung der Bank bedürfe. Die Interessen der Beklagten seien hinreichend gewahrt, indem sie nach Ziffer 6 des Bedingungswerks D. den Dispositionskredit kündigen könne, wobei die „berechtigten Belange des Kunden angemessen“ zu berücksichtigen seien.

Ferner hält der Kläger an seiner Auffassung fest, ein Kunde mit einem debitorisch geführten Konto müsse aufgrund der beanstandeten Klausel davon ausgehen, dass er vor der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zunächst den Dispositionskredit zurückzuführen habe. Etwas anderes leite das Landgericht zu Unrecht aus der Formulierung der Klausel („nach“) her. Für einen Laien sei diese Formulierung anders als für einen auslegungsgeübten Juristen nicht eindeutig. Das Landgericht habe das Transparenzgebot in § 307 BGB nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil auch insoweit. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungserwiderung wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. des Schriftsatzes vom 2. Januar 2012 (Bl. 218 ff. d. A.) verwiesen.

Kein Anspruch auf Rückumwandlung in ein Girokonto

Der Kläger als Berufungskläger rügt insoweit, das Landgericht habe sich bei seinem Verweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht in Ziffer 19.3 keine weiteren Gedanken über das Vorliegen eines solchen Kündigungsrechts gemacht. Die Beklagte habe jedenfalls kein Recht, den Zahlungsdienste-Rahmenvertrag zu kündige, weil der Kunde die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto begehre. Dann aber könne der Ausschluss einer Rückumwandlung auch nicht mit einem ohnehin bestehenden Kündigungsrecht der Bank gerechtfertigt werden. Soweit das Landgericht mit dem Kündigungsrecht nach Ziffer 19.1 argumentiere, berücksichtige es nicht ausreichend, dass die Kündigungsfrist für die Bank mindestens zwei Monate betrage. Die Ausführungen des Landgerichts zur Vertragsfreiheit seien ebenfalls unzutreffend und ließen erkennen, dass die bisherigen politischen Initiativen zum „Konto für jedermann“ offensichtlich nicht nachhaltig angekommen seien. Der Verbraucher habe durch die angefochtene Klausel nur die Möglichkeit, das Konto langfristig zu ungünstigen Bedingungen führen zu lassen oder von sich aus die Bank zu wechseln.

Wegen der Berufungserwiderung der Beklagten, die das angefochtene Urteil insoweit verteidigt, wird auf die Ausführungen zu Ziffer III. des Schriftsatzes vom 2. Januar 2012 (Bl. 222 f d. A.) und zu Ziffer 5. des Schriftsatzes vom 5. April 2012 (Bl. 247 d. A.) verwiesen.

Schließlich verlangt der Kläger weiterhin die Zahlung der vollen Abmahnpauschale. Die vorgenommene Quotelung müsse selbst bei einer teilweisen Abweisung der Unterlassungsklage unterbleiben. Die Beklagte wendet ein, der Kläger begründe den Zahlungsanspruch überwiegend konkret mit Personalkosten, die bei einer Abmahnung nur im berechtigten Umfang geringer gewesen wären.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. Nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) nicht mehr möglich.

2. Die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits ist nach der Umwandlung nicht mehr möglich.

3. Ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto besteht nicht.

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 149,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Parteien beantragen ferner, die Berufung des jeweiligen Gegners zurückzuweisen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist dagegen begründet. Die Klage ist nämlich in vollem Umfang zulässig und begründet.

Die Klage auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig nach §§ 5 ff. UKlaG. Der Kläger ist unstreitig anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 UKlaG.

Die Klage ist begründet, weil dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zusteht. Dies setzt voraus, dass die Beklagte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Darauf bezieht sich der Streit der Parteien. Die für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist dagegen ohne Weiteres gegeben, da die Beklagte die beanstandeten Klauseln verwendet und zur Unterlassung, insbesondere zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht bereit ist.

Für die Inhaltskontrolle gilt neben den besonderen Klauselverboten in §§ 308, 309 BGB, die hier nicht einschlägig sind, die Regelung in § 307 BGB. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Ziffer 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Ziffer 2). Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle jedoch grundsätzlich nur statt bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

Nach diesem Maßstab unterliegen die vier beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle und sind unwirksam.

1.
Die Klausel, wonach für die Kontoführung bei einem Pfändungsschutzkonto ein monatliches Entgelt von 10,90 € berechnet wird, unterliegt der Inhaltskontrolle (a.) und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (b.).

a.
Die Regelung über die Entgeltpflicht unterliegt der Inhaltskontrolle. Es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.

Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind, wie bereits ausgeführt, nur solche Bedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar bestimmen. Allerdings kann von einer kontrollfreien Preisvereinbarung nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte in ihrer Preisliste einen Preis für eine bestimmte Tätigkeit (hier: das Führen des Pfändungsschutzkontos) ausweist. In dieser Regelung liegt vielmehr eine Änderung von Rechtsvorschriften.

Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nämlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Wenn er aber Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für seine eigenen Zwecke auf den Kunden abwälzen will, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die der Inhaltskontrolle unterliegt (BGHZ 137, 43; 146, 377; NJW 2002, S. 2386 ff.; Senat, Urteil vom 27. März 2012, 2 U 2/11, bei juris). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, sind die Gerichte nicht gehindert, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob dem Entgelt eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).

Mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos erbringt die Beklagte keine echte Leistung für den Kunden, sondern erfüllt nur ihre gesetzliche Pflicht aus § 850 k Abs. 7 S. 2 BGB. Entgeltklauseln wie die hier streitgegenständliche werden aus diesem Grund in der Rechtsprechung ganz überwiegend der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen (KG, NJW 2012, S. 395 ff.; OLG Frankfurt, ZIP 2012, S. 814 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. November 2011, 3 U 1585/11, bei juris; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012, 2 U 130/11, abrufbar über den Internetauftritt des Klägers; Thüringer Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO vom 6. Mai 2011, 1 U 85/11, Bl. 65 ff. d. A.; LG Leipzig, ZVI 2011, S. 73 f.; LG Halle/Saale, ZVI 2011, S. 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, S. 188 ff., im Volltext bei juris; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 O 445/10, bei juris). Dieser Auffassung folgt auch der Senat.

Dass der Kunde ohnehin einen Anspruch auf das von der Beklagten gegen gesondertes Entgelt angebotene Führen eines Pfändungsschutzkontos hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO. Danach kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.

Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich dabei nicht nur, dass der Gesetzgeber den Banken auferlegt hat, für jeden Inhaber eines vorhandenen Girokontos die Kontoführung nach Maßgabe des § 850 k ZPO zu übernehmen. Der Gesetzestext zeigt auch, dass für das Führen eines Pfändungsschutzkontos kein selbständiger Zahlungsdienste-Rahmenvertrag abgeschlossen wird, sondern das bisherige Konto „als Pfändungsschutzkonto“ geführt wird. Dieses ist kein aliud gegenüber einem „normalen“ Girokonto.

Das Landgericht Frankfurt hat letzteres zwar in seinen Urteilen vom 29. September und 11. November 2011 vertreten (ZVI 2012, S. 32 ff., bzw. ZIP 2012, S. 114 ff. – jeweils mit zustimmender Anmerkung von Sudergat, ZVI 2012, S. 35 f., bzw. EWiR 2011, S. 827 f.). Mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos erfülle die Bank keine ihr unmittelbar vom Gesetzgeber auferlegte, unentgeltlich zu erbringende Pflicht. Sie leiste vielmehr auf Wunsch des Kunden anders geartete Dienste (LG Frankfurt, jeweils a. a. O.). Die Vereinbarung eines Entgelts dafür sei eine kontrollfreie Abrede über den Preis für die Hauptleistung.

Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch zu Recht entgegengetreten und hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 28. März 2012 (ZIP 2012, S. 814 ff.) das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 29. September 2011 abgeändert. Die Entgeltvereinbarung für ein Pfändungsschutzkonto ist vielmehr eine Preisnebenabrede zum Zahlungsdienste-Rahmenvertrag und keine kontrollfreie Preisvereinbarung für die Hauptleistung der Bank (OLG Frankfurt, a. a. O.). Die Kunden der Beklagten haben ohne eine gesonderte vertragliche Regelung einen Anspruch auf Führung eines Pfändungsschutzkontos, so dass die Entgeltklausel der Inhaltskontrolle unterliegt.

b.
Das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs aus § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO hat ferner zur Folge, dass die streitgegenständliche Entgeltklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält.

Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Eine Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine für den einzelnen Kunden erbrachte echte (Gegen-)Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. nur BGH, NJW 2002, S. 2386 ff., m. w. N.). Diese Auffassung vertritt auch der Senat (Urteil vom 27. März 2012, 2 U 2/11, bei juris).

Hier will die Beklagte Aufwendungen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 850 k Abs. 7 ZPO auf die Kunden der betroffenen Pfändungsschutzkonten abwälzen. Damit ist eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten indiziert. Es gibt auch keine Gründe, aus denen ausnahmsweise nicht von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen ist. Dementsprechend sind sämtliche Gerichte, die die Entgeltregelung einer Inhaltskontrolle entzogen haben, auch zugleich von einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB ausgegangen (Zitate oben zu a.; ebenso aus der Literatur Ahrens, NJW-Spezial 2011, S. 85 f.; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, S. 37 ff.).

Insbesondere ergeben sich besondere Gründe, die gegen eine unangemessene Benachteiligung sprechen, auch nicht daraus, dass einer Bank bei der Führung eines Pfändungsschutzkontos mehr Aufwand entsteht als beim Führen eines „normalen“ Girokontos.

Schon vor der Änderung des § 850 k ZPO war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB bzw. des § 9 AGBG beinhalten (vgl. nur BGH, NJW 2000, S. 651 f.). Der BGH hat sich auch ausdrücklich mit etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Inanspruchnahme der Banken für öffentliche Aufgaben auseinandergesetzt und diese als nicht durchgreifend angesehen (BGH, a. a. O., juris Rn. 16). Die von einer Dienstleistung für den Kunden unabhängigen Aufwendungen bei der Bearbeitung von Pfändungen gehören zu den Gemeinkosten des von der Bank betriebenen Giro- und Einlagengeschäfts, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können (BGH, a. a. O.).

So liegt es auch bei den Mehraufwendungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos, welche bei „normalen“ Girokonten, die auch nicht tatsächlich von Pfändungen betroffen sind, nicht anfallen würden. Dabei kann dahinstehen, ob die Bearbeitung von Pfändungsschutzkonten für die Banken in Zukunft sogar mit geringerem Aufwand verbunden sein wird, als dies bei der Bearbeitung der einzelnen Pfändungen nach Maßgabe des § 850 k ZPO a. F. der Fall war (so Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, S. 989 ff.; vgl. aber zum Aufwand auch Bitter, ZIP 2011, S. 149 ff., und Sudergat, RWS-Skript 365, Anlage B 3, Bl. 161 f. d. A.). Die Reform des Kontopfändungsschutzes hat jedenfalls nicht den Zweck, die Banken von den bisher nicht gesondert erstattungsfähigen Aufwendungen für die Bearbeitung von Pfändungen zu befreien und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, sich die nun entstehenden Mehraufwendungen für das Führen der Pfändungsschutzkonten von den jeweiligen Kunden erstatten zu lassen.

Dies wird auch aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/12714), deutlich. Dort heißt es auf Seite 17 auszugsweise:

„Jeder Person, die ein Girokonto führt und damit von einer Kontopfändung betroffen sein kann, steht das Recht zu, von dem Kreditinstitut die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu verlangen (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E). Dieser Umwandlungsanspruch gewährleistet, dass auch nach Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes jede und jeder dort Schutz vor dem Zugriff des Gläubigers genießt, wo es zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums erforderlich ist. Mit zusätzlichen Kosten darf dieser alternativlose Kontopfändungsschutz nicht verbunden werden, denn der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“

Die Erwägungen des Rechtsausschusses über den Ausschluss gesonderter Entgelte für das Führen von Pfändungsschutzkonten sind zwar nicht ausdrücklich in die Neufassung des § 850 k ZPO eingeflossen und haben nicht ihrerseits bindende Wirkung. Schon aus der bloßen Verpflichtung der Banken zum Führen eines Girokontos „als Pfändungsschutzkonto“ ergibt sich aber, wie bereits ausgeführt, dass eine gesonderte Entgeltpflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt. Die zitierten Erwägungen des Rechtsausschusses zeigen, dass der Gesetzgeber die Frage einer etwaigen gesonderten Entgeltpflicht gesehen und bewusst von einer weiteren Regelung zu Gunsten der Banken abgesehen hat.

Schließlich beruft die Beklagte sich auch zu Unrecht darauf, dass das von ihr verlangte Entgelt für das Führen eines Pfändungsschutzkontos überhaupt nicht das „für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche“ übersteige. Das Landgericht hat beim Vergleich zu Recht auf das Preisgefüge der Beklagten und nicht etwa auf einen Marktvergleich bei allen Anbietern von Gehaltskonten abgestellt. Die Bank darf für das Führen des Girokontos „als Pfändungsschutzkonto“ kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangt.

Der Anbieter von kostenlosen oder preiswerten Girokonten ist nicht etwa zur Erhebung eines Sonderentgeltes für das Führen eines Pfändungsschutzkontos berechtigt, während dies einem Anbieter versagt ist, dessen Preise ohnehin schon im bundesweiten oder regionalen Durchschnitt oder darüber liegen (dazu insbesondere KG, NJW 2012, S. 395 ff.). Ein höherer Preis für ein „normales“ Girokonto mag etwa in einem besseren Service (zum Beispiel dem Filialnetz), in einem Verzicht auf das konsequente Abschrecken „lästiger“ Kunden bzw. auf das gezielte „Anlocken“ potenziell Gewinn bringender Kunden oder einfach in der Marktsituation begründet sein. Jedenfalls aber steht die allgemeine Preiskalkulation eines Kreditinstituts nicht in einem Zusammenhang mit den besonderen Aufwendungen für das Führen eines Pfändungsschutzkontos. Letztere müssen ebenso wie die Kosten für die Bearbeitung von Pfändungen als Gemeinkosten berücksichtigt werden, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können.

Dass dies zu höheren Preisen für andere Verbraucher führen kann oder auch das Kündigungsverhalten der Banken gegenüber Kunden mit Pfändungsschutzkonten ändern kann (vgl. Bitter, ZIP 2011, S. 158), ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

2.
Unwirksam ist auch die ohne Zweifel der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel im Antragsformular auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, die die anschließende Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) ausschließt. Diese Regelung beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Zunächst ist klarzustellen, dass es für die Entscheidung ersichtlich nicht von Bedeutung ist, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, überhaupt Karten auszugeben, und dass sie dies insbesondere bei einem Interessenten für ein Pfändungsschutzkonto möglicherweise von vornherein ablehnen würde. Auf derartige Erwägungen stellt das Landgericht zu Recht nicht ab. Die Klausel betrifft gerade den Fall, dass bereits Karten ausgegeben worden sind und die Beklagte das Recht des Kunden zur Kartennutzung beenden möchte. Es geht also um die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Die Beklagte wäre grundsätzlich verpflichtet, die Abrede über die Kartennutzung im Rahmen des Zahlungsdienste-Rahmenvertrages zu erfüllen.

Maßgeblich ist für die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass die Beklagte mit der beanstandeten Regelung im Antragsformular vom dispositiven Recht abweicht (a.) und dass die daraus entstehende Benachteiligung des Verbrauchers unangemessen ist (b., vgl. zum Ganzen nur Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 307 Rn. 12, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).

a.
Wenn ein Dauerschuldverhältnis auf Wunsch einer Vertragspartei beendet werden soll, bedarf es dafür nach den Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts eines Kündigungsrechts und einer Kündigungserklärung.

Für das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdienste-Rahmenvertrages und von Zusatzvereinbarungen über Zahlungsdienste ergibt sich die gesetzliche Regelung dabei aus § 675 h BGB (dazu Palandt-Sprau, a. a. O., § 675 h Rn. 1). Besondere Kündigungsrechte sind in §§ 313 Abs. 3 S. 2, 314, 626 BGB enthalten (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O.).

Die Beklagte hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Gesamtwerk Bl. 177 ff. d. A.) dazu zunächst Regelungen getroffen, die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Ziffer 19 des Bedingungswerkes A. enthält die allgemeine Regelung über Kündigungsrechte der Bank. In Ziffer 16 des Bedingungswerkes C. ist das Kündigungsrecht in Bezug auf Visa-Karten geregelt.

Nach der streitgegenständlichen Klausel im Antragsformular der Beklagten wird die Vereinbarung über die Nutzung der ausgegebenen Karten indes ohne Weiteres mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto – ohne Kündigungserklärung und ohne weitere Voraussetzungen – beendet. Darin liegt eine Abweichung sowohl vom dispositiven Recht, als auch von der genannten Regelung in den Bedingungswerken A. und C. der Beklagten. Vom Erfordernis einer Kündigungserklärung der Bank ist in der beanstandeten Klausel nicht die Rede. Auch hinsichtlich des Kündigungsgrundes stellt die Klausel keine Voraussetzungen auf, die über den bloßen Umstand der Kontoumwandlung hinausgehen.

Nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB liegt dagegen ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach Ziffer 19.3 des Bedingungswerkes A. der Beklagten ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher soll vorliegen, wenn der Bank die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar ist. Dies ist nach Ziffer 19.3 Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Bank gefährdet ist. Die Regelung in Ziffer 16 des Bedingungswerkes C. ist im Kern entsprechend gefasst.

Wenn ein Kunde die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt, steht damit aber nicht zwingend und in allen Fällen fest, dass die Beklagte nach Maßgabe der zitierten Vorschriften (im Gesetz bzw. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ohnehin ein Recht zur Kündigung der Vereinbarung über die Kartennutzung hätte. Während das Gesetz eine Zumutbarkeitsprüfung unter Würdigung des Einzelfalls verlangt und die Beklagte dies mit den zitierten Regelungen in ihren AGB für den Zahlungsdienstevertrag ausgefüllt und mit Beispielen versehen hat, soll nun ein formaler Akt für die Beendigung eines Teils der Geschäftsbeziehung ausreichen: Maßgeblich soll nun allein die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto sein.

Das Landgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass mit dem Umwandlungsverlangen indiziert ist, dass sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert hat. Ein Kunde verlangt nur dann die Führung seines Kontos als Pfändungsschutzkonto, wenn eine Pfändung zumindest möglich erscheint. Dem Kunden muss also das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels gegen ihn ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass er dennoch nicht an den Gläubiger leistet. Selbst wenn der Verbraucher schon bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten eine Verbindlichkeit offengelegt haben sollte, liegt die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bereits in der nun drohenden Kontopfändung, die Anlass des Verlangens nach § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO ist. Es mag zwar Fälle geben, in denen eine Pfändung in erster Linie wegen formaler Versäumnisse des Kontoinhabers droht. Wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, bedeutet dies aber in jedem Fall, dass der Kunde seinen titulierten Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern zumindest teilweise nicht nachkommt. Ein Kunde, der das beanstandete Formular der Beklagten unterschreibt, entscheidet sich gegen eine Befriedigung des Gläubigers und für die Erlangung von Pfändungsschutz über § 850 k ZPO. Dies indiziert eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.

Daraus ergibt sich sicherlich in vielen Fällen auch, dass es der Bank nicht mehr zuzumuten ist, den Kartenvertrag weiter zu erfüllen, weil ihre eigenen Ansprüche gefährdet sind. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Zwar ist die Rückzahlung eines Dispositionskredites schon durch die Verschlechterung der Vermögenslage bei drohender Zwangsvollstreckung durch einen Dritten ohne Weiteres gefährdet (dazu unten 3.). Bei der bloßen Nutzung der ausgegebenen Karten kommt jedoch ein subjektives Moment hinzu: Insoweit droht der Bank nur dann ein Schaden, wenn der Kunde die Karten weiter benutzt und für die jeweilige Nutzung keine Deckung vorhanden ist. Solange der Kunde die Karten pflichtgemäß nur in einem Umfang nutzt, der vom verfügbaren Guthaben gedeckt ist, ist dies für die Beklagte nicht mit Nachteilen verbunden. Dies ist keine bloß theoretische Möglichkeit. Auch Bezieher eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze heben vielfach etwa Barbeträge zur Deckung des alltäglichen Bedarfs ab, ohne dass es dabei zu Unregelmäßigkeiten kommt.

Es trifft sicherlich zu, dass die Gefahr eines Kartenmissbrauchs höher ist, wenn die finanzielle Situation des betroffenen Kontoinhabers besonders angespannt ist. Es mag auch Menschen geben, die ihr Konto über einen längeren Zeitraum gewissenhaft führen und in der Krise dennoch bewusst vertragswidrig eine ec- oder Kreditkarte ohne ausreichende Deckung nutzen, weil sie sich sehr dringend darauf angewiesen fühlen. Die Gefährdung von Interessen der Bank durch die weitere Benutzung der ausgegebenen Karten tritt jedoch keineswegs zwingend mit der Kontoumwandlung ein.

Dementsprechend weicht die Beklagte zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung und von den sonstigen Regelungen in ihren eigenen AGB ab, wenn sie die Kartennutzung zum einen schon aufgrund des formalen Umstandes der Kontoumwandlung beenden will und zum anderen eine Kündigungserklärung nicht erforderlich sein soll.

b.
Die dargestellte Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Dies ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu beurteilen. In die Würdigung sind die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 12, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).

Vorliegend ist die beanstandete Klausel schon deshalb unangemessen, weil zumindest nach der im Verbandsklageverfahren maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht einmal eine Kündigungserklärung der Beklagten betreffend die vereinbarte Kartennutzung erforderlich sein soll.

Der Kunde soll bereits im Antrag bestätigen, dass mit der Umwandlung des Kontos eine weitere Nutzung der ausgegebenen Karten nicht mehr möglich sei.

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einem Verzicht auf das Erfordernis der Kündigungserklärung ist jedoch nicht ersichtlich. Der Verbraucher hat dagegen ein Interesse daran, dass er nicht bereits im Antrag auf Umwandlung des Kontos sein Einverständnis damit erklären muss, dass die Kartennutzung für ihn entfällt. Die Umwandlung darf nach der gesetzlichen Regelung nicht von einer derartigen Erklärung des Kunden abhängig gemacht werden. Dementsprechend muss die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls so ausgestalten, dass die von ihr gewollte Beendigung einzelner Abreden im Rahmen des Zahlungsdienste-Rahmenvertrages jedenfalls von einer Kündigungserklärung abhängig bleibt.

Zu beanstanden ist darüber hinaus, dass nach der streitgegenständlichen Klausel allein der formale Umstand der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto genügen soll und ansonsten kein Kündigungsgrund vorliegen muss.

Insoweit steht allerdings auf der einen Seite das Interesse der Beklagten, jedes Risiko einer vertragswidrigen Kartennutzung durch den von einer Pfändung bedrohten Kunden auszuschließen. In vielen Fällen der Umwandlung eines „normalen“ Kontos in ein Pfändungsschutzkonto wird sie eine Kündigung für die Nutzung der ec-Karte oder zumindest der Visa-Karte zwar auch nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 19.3 des Bedingungswerkes A. und in Ziffer 16 des Bedingungswerkes C. wirksam aussprechen können. Mit der beanstandeten Klausel könnte sie dagegen das Risiko einer vertragswidrigen Kartennutzung selbst dann weiter verringern, wenn im konkreten Fall kein ausreichender Anlass zur fristlosen Kündigung des Kartenvertrages besteht.

Demgegenüber ist das Interesse des Kunden zu berücksichtigen, weiter Bargeld aus dem Automaten abheben sowie bargeldlos zahlen zu können. Beides ist in heutiger Zeit von erheblicher Bedeutung. Selbst wenn eine Filiale oder Zweigstelle der Commerzbank sich in der Nähe des jeweiligen Kunden befindet, ist es für ihn mit Aufwand verbunden, diese – ggf. mit öffentlichen Verkehrsmitteln – zur Öffnungszeit aufzusuchen. Dabei kommt das Problem hinzu, dass der Kunde nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann, entsprechend seltener Bargeld abzuheben. Gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen des Kunden wäre das Risiko des Diebstahls oder Verlusts einer größeren Menge Bargeld sehr gewichtig.

Die Beklagte will durch die beanstandete Klausel größtmögliche Sicherheit für sich erreichen, auch wenn dadurch gerade solche Kunden erhebliche Einschränkungen erfahren, denen gegenüber sich konkret kein Misstrauen begründen lässt. Die Beklagte ist ausreichend dadurch geschützt, dass sie von der im jeweiligen Fall gegebenen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen kann. Wenn darüber hinaus auch noch solche Kunden auf die Bargeldabhebung am Schalter verwiesen werden, bei denen kein ausreichender Grund zur Kündigung der Abrede über die Kartennutzung besteht, ist dies unangemessen. Die Beklagte muss auch bei der Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des Kartenvertrages (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte) erfolgen kann oder ob die Karten wie bisher genutzt werden dürfen. In dieser Weise muss sie auch bei anderen Vorgängen vorgehen, die typischerweise auf eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse hinweisen, aber nicht zwangsläufig zu einer missbräuchlichen Kartennutzung führen. Dies können etwa Rücklastschriften oder Pfändungen sein.

3.
Im Ergebnis liegt des Weiteren eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB in der Klausel, nach der die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites nach der Umwandlung des Kontos nicht mehr möglich ist. Dies folgt zwar anders als bei der Klausel betreffend die Kartennutzung nicht schon daraus, dass hinsichtlich des Kündigungsgrundes keine weiteren Voraussetzungen aufgestellt werden (a.). Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich jedoch wiederum daraus, dass die Beendigung der Kreditabrede nicht von einer Kündigungserklärung der Beklagten abhängig sein soll (b.). Ferner ist die Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (c.).

a.
Hinsichtlich der Anforderungen an den Kündigungsgrund weicht die Klausel im Ergebnis nicht vom dispositiven Gesetzesrecht über die außerordentliche Kündigung eines Darlehens ab (§ 490 Abs. 1 BGB sowie ergänzend § 314 BGB). Sie steht auch im Einklang mit den im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen in Ziffer 19.3 des Bedingungswerkes A. der Beklagten.

Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden liegt bei einem Umwandlungsverlangen, wie bereits ausgeführt, jedenfalls vor. Diese bewegt sich auch nicht etwa auf „hohem Niveau“, indem zum Beispiel sehr gute finanzielle Verhältnisse zu durchschnittlichen geworden sind. Vielmehr hat der Kunde bereits gezeigt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist, seine titulierten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn ein Kunde ausschließlich aus formalen Gründen der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel ausgesetzt ist, zur Zahlung aber in der Lage wäre, wird er typischerweise entweder die erforderliche Sicherheitsleistung erbringen, eine Klärung mit dem Vollstreckungsgläubiger herbeiführen oder notfalls zur Abwendung der Vollstreckung unter Vorbehalt zahlen. Die Existenz von Sicherheiten, die zur Absicherung aller Verbindlichkeiten ausreichen und auf die die Bank ungehindert zugreifen kann, ist in dieser Situation allenfalls noch eine theoretische Möglichkeit.

Daraus folgt ohne Weiteres auch die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten. Anders als bei der Nutzung der ausgegebenen Karten entsteht die Gefährdung nicht erst, wenn ein weiteres pflichtwidriges Verhalten des Kunden (Missbrauch der Karten) hinzutritt. Die Gefahr, dass ein zahlungsschwacher Kunde einen Kredit nicht zurückzahlt, kann dieser auch mit seiner Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten nicht abwenden, wenn ihm einfach die Mittel zur Zahlung fehlen.

Wenn ein Kunde die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto begehrt, wäre selbst ohne jede Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Fall gegeben, in dem der Bank die weitere Gewährung eines Dispositionskredites nicht mehr zuzumuten ist. Auch bei der Anwendung des § 490 Abs. 1 2. Halbs. BGB ist zu prüfen, ob für den Darlehensgeber das erhöhte Risiko im Sinne des § 314 BGB noch zumutbar ist (Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 490 Rn. 4). Dies ist bei der Gewährung eines Dispositionskredites nicht der Fall, wenn eine Kontopfändung so konkret droht, dass der Kunde sich zu einem Verlangen nach § 850 k Abs. 7 S. ZPO veranlasst gesehen hat.

Selbst wenn man aber hinsichtlich des Kündigungsgrundes von einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung ausgehen würde, ergäbe sich daraus noch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Interesse der Bank daran, den Dispositionskredit zur Rückzahlung fällig zu stellen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Kunden, keiner fälligen Rückzahlungsforderung der Bank ausgesetzt zu sein. Es ist nicht Ziel der Reform des § 850 k ZPO, dem Schuldner „das Wirtschaften im Debet“ zu erleichtern (Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, S. 993).

b.
Die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich jedoch wiederum daraus, dass die Beklagte sich vom Erfordernis einer Kündigungserklärung befreien will. Sie darf nicht von dem Kunden verlangen, dass er im Antrag auf Umwandlung des Kontos bestätigt, dass die Bereitstellung eines Dispositionskredites nun unmöglich sei.

Für die Kündigung eines Verbraucherkredites kommt dabei noch hinzu, dass das Gesetz in § 492 Abs. 5 BGB die Textform vorsieht. Eine Erklärung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Kündigung (Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 492 Rn. 7). Wirksam wäre also nicht einmal eine Regelung, die eine formlose Kündigungserklärung der Beklagten erlauben würde.

c.
Die beanstandete Klausel ist zugleich intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Kunde von einem Verlangen nach § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO Abstand nehmen könnte, weil er glaubt, er müsse vor der Umwandlung den schon in Anspruch genommenen Dispositionskredit zurückführen. Die beanstandete Klausel ist dahin formuliert, dass „die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites nach der Umwandlung nicht mehr möglich ist“. Dadurch wird nicht nur für den „auslegungsgeübten Juristen“, sondern auch für den um Verständnis bemühten Laien deutlich, dass die Möglichkeit der Umwandlung als solche nicht in Frage steht. Unabhängig davon, ob bereits ein Dispositionskredit bereitgestellt worden ist oder nicht, soll dies lediglich nach der Umwandlung ausgeschlossen sein. Die fehlende Möglichkeit zur weiteren Gewährung eines Dispositionskredites wird in dem Formular als Folge der Umwandlung dargestellt. Dies kann nicht in der Weise missverstanden werden, dass der Kunde zunächst Zahlungen zu leisten hätte, damit sein Antrag auf Umwandlung Erfolg haben kann.

Für den betroffenen Kunden wird jedoch nicht deutlich, ob er nach der Umwandlung sofort den Kredit zurückzahlen muss (verbraucherfeindlichste Auslegung), ob er eine Kündigungserklärung der Bank abwarten darf oder ob er lediglich die erhöhten Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zahlen muss. Wenn die Beklagte dagegen Erklärungen nach der gesetzlichen Regelung bzw. nach den entsprechenden Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeben muss, können derartige Unsicherheiten beim Verbraucher nicht entstehen.

4.
Schließlich ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch die Regelung unwirksam, nach der ein „Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto“ nicht bestehen soll. Auch insoweit liegt eine Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht vor, die mit einer unangemessenen Benachteiligung für den Kunden verbunden ist.

Nach dem Wortlaut des § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO kann der Kunde allerdings nur verlangen, dass das Kreditinstitut „sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt“. Es heißt dort nicht ausdrücklich, der Kunde könne verlangen, dass die Bank das Konto „nicht mehr als Pfändungsschutzkonto führt“.

Hier ist jedoch wiederum zu berücksichtigen, dass ein Pfändungsschutzkonto kein aliud gegenüber dem „normalen“ Girokonto ist. Die Bank führt das Konto weiterhin nach Maßgabe des bisher geltenden Zahlungsdienste-Rahmenvertrages. Wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ist dies nur eine zusätzliche Dienstleistung, zu der die Bank auf Verlangen des Kunden verpflichtet ist. Wenn das Verlangen des Kunden entfällt, gelten die bisherigen Regelungen über das Vertragsverhältnis weiter. Die Neuregelung in § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO dient ebenso wie die vorher geltende Regelung dem Schutz des von einer Vollstreckung bedrohten Kunden. Sie soll ihm aber keinen Schutz aufzwingen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Pfändungsschutzkonto nach den Bedingungen der Beklagten mit einem weitaus geringeren Leistungsumfang verbunden ist als das „normale“ Girokonto. Die Beklagte mag zwar ein Interesse daran haben, nur noch die verringerten Leistungen erbringen zu müssen. Es verstößt jedoch schon im Ansatz gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Pfändungsschutzkonto ein schlechteres Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist als ein „normales“ Girokonto bei derselben Bank und damit teurer ist (siehe dazu oben 1.).

Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn einzelne Leistungsbestandteile – wie etwa die Möglichkeit zur Nutzung einer Visa-Karte – entfallen, weil die Bank insoweit wirksam von einem bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht. Die Beklagte hat jedoch kein Recht darauf, andere Leistungsbestandteile wie etwa die Teilnahme am Online-Banking oder gar die Möglichkeit zu Überweisungen insgesamt entfallen zu lassen, nur weil das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dementsprechend hat sie grundsätzlich auch kein schutzwürdiges Interesse daran, den Verbraucher auch gegen dessen Willen an dem einmal geäußerten Verlangen festzuhalten, das Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen.

Wenn ein Kunde im Ausnahmefall häufigere Wechsel zum Pfändungsschutzkonto und zurück verlangen sollte, ist die Beklagte ausreichend dadurch geschützt, dass sie dies im Einzelfall nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung durch den Kunden verweigern kann.

Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Kunde die Beklagte nach der derzeitigen Gesetzeslage ohnehin nicht zur langfristigen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwingen könnte. Welchen Einfluss die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Führen von Pfändungsschutzkonten auf das Kündigungsverhalten der Banken und auf deren Preiskalkulation haben können, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung.

5.
Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale in angemessener Höhe von 200,00 € folgt aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die streitgegenständlichen Klauseln, die in ihrem Kern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener anderer Banken enthalten sind, sind noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen.

I