OLG Schleswig: Das Merkmal „Ehrenkodex“ ist bei der Praxissuche einer Ärztekammer irreführend

veröffentlicht am 26. Mai 2016

OLG Schleswig, Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 U 22/15
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Verwendung des vorausgewählten Merkmals „Ehrenkodex“ als Suchkriterium im Rahmen der Funktion „Praxissuche“ auf der Webseite einer Zahnärztekammer wettbewerbswidrig ist. Bei diesem „Ehrenkodex“ handele es sich um einen Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten, welcher den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern solle. Da es sich bei den Bestandteilen des Ehrenkodex jedoch um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten handele, mit welchen nicht isoliert geworben werden dürfe, sei die Vorauswahl des Merkmals Ehrenkodex irreführend und bevorteile die Zahnärzte, die diesen unterzeichnet hätten, unrechtmäßig. Zur vollständigen Pressemitteilung hier (OLG Schleswig – Ehrenkodex Praxissuche).


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