OLG Schleswig: Gebühr für Auszahlung von Restguthaben bei Prepaid-Handyverträgen unzulässig

veröffentlicht am 30. März 2012

OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11
§ 307 ff BGB

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass es unzulässig ist, bei einem Prepaid-Handyvertrag in den AGB eine Gebühr für die Rückzahlung eines noch vorhandenen Guthabens bei Vertragsende zu erheben. Der Kunde wurde vorliegend per Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, 6 Euro bei Vertragsbeendigung zu entrichten, um etwaige noch vorhandene Guthaben ausgezahlt zu bekommen. Durch eine solche Klausel werde der Kunde jedoch unangemessen benachteiligt. Die Auszahlung des Restguthabens sei keine echte Leistung des Mobilfunkanbieters, da der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Deshalb könne dafür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Des Weiteren befand das Gericht Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift als überhöht, da diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

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