OLG Schleswig: Lotteriewerbung ist im Internet und Zeitungsbeilagen verboten

veröffentlicht am 14. Februar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2010, Az. 6 U 14/09
5, 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Lotto-Werbung der NordwestLotto Schleswig-Holstein im Internet und in Zeitungsbeilagen unzulässig, weil übertrieben dargestellt, ist. Der Senat führte aus, dass die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht gespielt hätten. Vor allem sei dies der Fall, wenn die Werbung über eine reine Selbstdarstellung des Anbieters hinausgehe und darauf abziele, den Spieltrieb des Verbrauchers zu fördern. Dies verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Die Lottogesellschaft schaltete den Internetauftritt der NordwestLotto daraufhin offline.

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