OLG Schleswig: Mobilfunkanbieter darf pauschale Gebühr für Rücklastschriften auch nicht automatisiert per Rechnungssoftware einziehen

veröffentlicht am 19. Januar 2016

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, Az. 2 U 3/15
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 309 Nr. 5 a und b BGB, § 1 UKlaG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter pauschalierte Schadensersatzsummen für Rücklastschriften auch nicht im Wege einer Programmierung seiner Rechnungssoftware durchsetzen darf, die systematisch in Rücklastschriftfällen von den Kunden Kosten in Höhe von 7,45 € verlangt. Dem betreffenden Mobilfunkanbieter war zuvor verboten worden, diese pauschalen Gebühren für Rücklastschriften in seinen AGB festzusetzen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, hier). Der Mobilfunkanbieter umgehe nunmehr, so der Senat, durch sein Verhalten die Vorschriften des § 309 Nr. 5 a und b BGB. Zitat (hier).

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